Aufenthaltserlaubnis – Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm
Wenn Sie bis zu ein Jahr Deutschland erkunden und Ihren Aufenthalt teilweise durch Arbeit finanzieren wollen, dann beachten Sie bitte folgende Hinweise.
Welche Art von Aufenthalt ist hier gemeint?
Um jungen Menschen von außerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, Deutschland, seine Kultur, Bevölkerung und Geografie kennen zu lernen, gibt es die Möglichkeit eines, bis zu einjährigen, Aufenthalts zur kulturellen Bildung. Im Rahmen dieses Aufenthalts haben sie auch die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt teilweise durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren.
Welche Personen dürfen teilnehmen?
Voraussetzung für einen solchen Aufenthaltstitel ist ein Abkommen zwischen Ihrem Heimatland und der Bundesrepublik Deutschland. Aktuell bestehen solche Abkommen mit:
- Argentinien
- Australien
- Brasilien
- Chile
- Hongkong
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea (Südkorea)
- Taiwan
- Uruguay
Die Abkommen können dabei verschiedene Bezeichnungen verwenden (wie Work & Travel, Working-Holiday oder Youth Mobility) und unterschiedliche Voraussetzungen und Beschränkungen mitbringen. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Außenministerium oder der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland über die für Sie geltenden Voraussetzungen.
Benötigen Sie ein Visum zur Einreise?
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können ohne Visum einreisen und innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragen. Sie können aber auch bereits im Heimatland bei der deutschen Auslandsvertretung dafür ein Visum für ein Jahr beantragen. Dann ist keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
Die Staatsangehörigen der anderen teilnehmenden Länder benötigen zur Einreise ein Visum und müssen dies bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.
Zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis kontaktieren Sie uns bitte schriftlich per Post oder über unser Kontaktformular. Wählen Sie hierzu die Kategorie „Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit/ Arbeit“, danach das Thema „Ich bin keine Fachkraft“ und dann den Betreff „Beschäftigung ohne Studium“ aus.
Voraussetzungen
- Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
- Gültiger Nationalpass (Sie müssen die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates haben)
- Ausreichender Krankenversicherungsschutz
- Sicherung des Lebensunterhalts (etwa ein Sperrkonto, eine Verpflichtungserklärung, eigenes Vermögen, regelmäßige Einkünfte)
- Einhaltung der Altersgrenze:
- Grundsätzlich: mindestens 18 höchstens 30 Jahre alt
- Für australische Staatsangehörige: mindestens 18 höchstens 31 Jahre alt
- Für kanadische Staatsangehörige: mindestens 18 höchstens 35 Jahre alt
Benötigte Unterlagen
- Gültiger Nationalpass
- Vollständig ausgefüllter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
- Aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz für 1 Jahr
- Nachweis über eigene Mittel von mindestens 2.000 Euro
- Nachweis über Rückflugticket (soweit vorhanden)
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
6 – 8 Wochen
Gebührenrahmen
100 Euro
Japanische Staatsangehörige: Keine Gebühr
Rechtliche Grundlagen
§ 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit bilateralem Abkommen.
Fragen & Antworten
Zur Finanzierung des Aufenthalts wird die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt („Aushilfs- und Ferienjobs“).
Work-and-Travel-Jobs sind keine Vollzeitstellen, sondern Aushilfs- und Ferienjobs.
Die Abkommen treffen hier unterschiedliche Regelungen. Wenn Sie 2.000 € Guthaben zum Beispiel über einen Kontoauszug nachweisen wird das regelmäßig ausreichen.
Die Programme ermöglichen einen Aufenthalt von 12 Monaten.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
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Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: +49 89 233-27501
Adresse
Ruppertstraße 19
80337 München
Lagehinweis: Eingang A
Montag 7.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 7.30 bis 15.30 Uhr
Donnerstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Freitag 7.30 bis 13 Uhr