Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Sie wollen eine Fachkraft einstellen oder ausbilden, die aus einem Land außerhalb der EU kommt? Dann können Sie ein beschleunigtes Verfahren durchführen.
Arbeitgebende können mit Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) einleiten. Dadurch kann die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums zur Einreise verkürzt werden. Dabei sollte folgendes beachtet werden:
- Arbeitsplatzangebot
Für die Einleitung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens muss ein Arbeitsplatzangebot in München vorliegen. - Beratung zum Anerkennungsverfahren
Muss die Fachkraft ihre qualifizierte Berufsausbildung oder ihren ausländischen Hochschulabschluss anerkennen lassen, sind Arbeitgebende verpflichtet sich zuerst beraten zu lassen. Je nach Ausbildung der Fachkraft gibt es unterschiedliche Beratungsstellen.
Für Berufe im Handwerk: Handwerkskammer (HWK) für München und Oberbayern
Für Berufe in Industrie und Handel: Industrie- und Handelskammer (IHK) München und Oberbayern
Für alle weiteren Berufe: Fachinformationszentrum Einwanderung (FIZE) - Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Zwischen den Arbeitgebenden und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese regelt die Bevollmächtigungen und Mitwirkungspflichten der Arbeitgebenden, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung). Die Vereinbarung ist kein Vertrag, sondern schildert nur die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen für den Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. - Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Die Ausländerbehörde berät Arbeitgebende über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft. Sie prüft die ausländerrechtlichen Voraussetzungen, leitet - soweit erforderlich - das Anerkennungsverfahren ein und holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen entscheiden. - Vorabzustimmung zur Visumerteilung
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung. Diese wird der deutschen Botschaft im Ausland und den Arbeitgebenden zur Weiterleitung an die Fachkraft zugesendet. Die Fachkraft bucht anschließend einen Termin bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatstaat zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung, das durch Arbeitgebende an die Fachkraft weitergegeben wurde, mit den weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden. - Visumantrag
Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird innerhalb von drei Wochen über diesen entschieden. - Familienangehörige
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gilt auch für die geehelichte Person und die minderjährigen Kinder. Der Antrag muss spätestens bis sechs Monate nach Einreise der Fachkraft gestellt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug bleiben hierbei bestehen.
Voraussetzungen
- Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
- Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation
- Fachkräfte mit Berufsausbildung
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
- Forschende
- IT-Spezialist*innen
- Leitende Angestellte, Führungskräfte oder Spezialist*innen
- Wissenschaftler*innen oder Lehrkräfte
- befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
- Berufskraftfahrer*innen im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen
- Beschäftigung im begründeten Einzelfall öffentlichen Interesses
- Beamt*innen
Benötigte Unterlagen
- Farbkopie des Passes der Fachkraft
- Gegebenenfalls Farbkopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
- Ausgefülltes Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Ausgefülltes Zusatzblatt A zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (soweit erforderlich)
- Vollmacht Arbeitgeber*in
- Untervollmacht
- Vollmacht Familiennachzug Ehepartner*in
- Vollmacht Familiennachzug Kind
- Hochschulabschluss Auszug Anabin oder Anerkennungsbescheid (soweit vorhanden)
- Beratungsbogen der Anerkennungberatungsstelle (soweit erforderlich)
Hinweis:
Möglicherweise benötigen wir noch weitere Unterlagen.
Erstkontakt mit der Ausländerbehörde München:
- Fachkraft mit qualifizierter Berufsausbildung
Sie möchten eine Fachkraft ausbilden oder haben bereits eine Fachkraft gefunden, die eine anerkannte qualifizierte Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren besitzt oder
Sie haben eine Fachkraft gefunden, die eine qualifizierte Berufsausbildung ohne Anerkennung besitzt und waren bei der Anerkennungsberatung und
möchten sich konkret über die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erkundigen, dann schreiben Sie uns eine E-Mail an:
beruf-info.kvr@muenchen.de
Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage die oben genannten erforderlichen Unterlagen bei. - Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Sie haben bereits eine Fachkraft gefunden, die einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder
Sie haben eine Fachkraft gefunden, die einen ausländischen Hochschulabschluss ohne Anerkennung besitzt und waren bei der Anerkennungsberatung und
möchten sich konkret über die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erkundigen, dann schreiben Sie uns eine E-Mail an:
uni-info.kvr@muenchen.de
Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage die oben genannten erforderlichen Unterlagen bei.
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
411 Euro
Hinweis: Die Gebühr wird fällig mit Abschluss der Vereinbarung zwischen den Arbeitgebenden und der Ausländerbehörde. Sie wird in keinem Fall zurückerstattet. Auch nicht, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder bei einer negativen Entscheidung oder sonstiger Beendigung des laufenden Verfahrens durch die Fachkraft oder den Arbeitgebenden.
Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75 Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation (soweit erforderlich).
Die Gebühr umfasst Eheleute sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, die das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beantragen.
Rechtliche Grundlagen
§ 81a Aufenthaltsgesetz
§ 16a AufenthG
§ 16d AufenthG
§ 18a AufenthG
§ 18b AufenthG
§ 18c Absatz 3 AufenthG
§ 18d AufenthG
§ 19c AufenthG
Fragen & Antworten
Sollte es möglich sein, die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit Hilfe einer Qualifizierungsmaßnahme zu erreichen, dann kann das Verfahren mit dem Ziel der Einreise zum Zweck der Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d AufenthG fortgeführt werden.
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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