Aufenthaltserlaubnis – Qualifizierte Geduldete
Sie haben eine Duldung und möchten einer Ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nachgehen? Dann benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Beschreibung
Die folgenden Regelungen gelten nur für Sie, wenn Sie nicht aus der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz kommen.
Wohnsitzanmeldung
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz in München im Bürgerbüro anmelden.
Antrag und Termin
Für die Antragstellung und die Terminvereinbarung senden Sie uns bitte Ihr Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post zu. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Gültigkeitsdauer
Die Aufenthaltserlaubnis wird für zwei Jahre erteilt. Sie kann nach Ausübung einer zweijährigen der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung, das heißt auch zu einer nicht der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung, verlängert werden.
Geduldete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Abschluss ihrer qualifizierten Berufsausbildung einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt nur für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen
- Sie haben
- in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder
- mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss (siehe anabin oder Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZAB) seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung in Deutschland ausgeübt oder
- eine im Ausland erworbene qualifizierte Berufsausbildung sowie seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland ausgeübt.
- Sie haben innerhalb des vergangenen Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis keine öffentlichen Mittel für Ihren Lebensunterhalt bezogen (hiervon ausgenommen sind Kosten für Unterkunft und Heizung)
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum
- Sie verfügen über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen
- Sie haben die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht
- Sie haben behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert
- Sie haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht
- Sie wurden nicht wegen einer in Deutschland begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt; Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, bleiben grundsätzlich außer Betracht
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Reisepass oder Passersatz
- Biometrisches Passfoto (erst beim Termin, Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde
- Letzte drei Einkommensnachweise
Nachweise über ausreichenden Wohnraum:
Ausreichender Wohnraum ist vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume wie Küche, Bad und WC mitbenutzt werden können.
- Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße (Quadratmeterzahl)
- Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
Bei Mietwohnungen eine aktuelle Bestätigung Vermieter*in oder Kontoauszüge über die Miethöhe; bei Eigentumswohnungen ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld.
Ausbildung und Arbeit:
- Zeugnis oder Zertifikat über den Abschluss der Berufsausbildung oder
- Zeugnis oder Zertifikat des Studiums und Nachweis der qualifizierten Beschäftigung in den letzten zwei Jahre
- Nachweis der qualifizierten Beschäftigung in den letzten drei Jahren
- Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen (nur erforderlich, wenn die qualifizierte Berufsausbildung oder das Hochschulstudium nicht in Deutschland erfolgreich abgeschlossen wurde)
- Arbeitsvertrag
- Vollständig ausgefüllte Versicherung der Ausübung der Beschäftigung (nur bei Erstantrag, bitte zusammen mit dem Arbeitsvertrag hochladen)
- Vollständig ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Angemessene Altersversorgung (ab dem 45. Lebensjahr erforderlich, wenn das Gehalt nicht mindestens jährlich 49.830 Euro brutto (2024) beträgt): Das Gehalt kann niedriger sein, wenn Nachweise über Vermögen oder Rentenversicherungen aus öffentlichen oder privaten Quellen im In- oder Ausland vorgelegt werden
Hinweis
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Fragen & Antworten
Ein Arbeitgeberwechsel ist möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.
Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung dürfen Sie eine Ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung ausüben. Helfer- und Anlernberufe dürfen nicht ausgeübt werden. Für reglementierte Berufe benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis (Berufsausübungserlaubnis).
Ob der von Ihnen ausgesuchte Job studienadäquat ist, können Sie unter
www.berufenet.arbeitsagentur.de
herausfinden.
Beachten Sie jedoch, dass Sie für die ersten zwei Jahre eine Bindung an Tätigkeit und Arbeitgeber haben und einen Wechsel genehmigt werden muss. Weitere Informationen finden Sie hier
Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse finden Sie hier: Anerkennung in Deutschland
Bei weiteren Fragen können Sie sich auch an die Servicestelle zur Erschließung ausländischer Abschlüsse wenden.
Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung.
Beispiel: Eine Ärztin benötigt eine Anerkennung, um ihren Beruf in Deutschland ausüben zu dürfen. Ein Ingenieur darf auch ohne Anerkennung als Ingenieur tätig werden. Er darf sich jedoch nicht als Ingenieur bezeichnen. Erst mit der Anerkennung ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen.
Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
Rechtliche Grundlagen
§ 18 AufenthG, § 19d AufenthG
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten
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Post
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