ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer)

Die ICT-Karte ist eine befristete Aufenthaltserlaubnis für europaweite firmeninterne Transfers.

Wer kann die ICT-Karte beantragen?
Staatsangehörige aus Drittstaaten. Als Drittstaatsangehörige gelten Staatsangehörige aus allen Ländern, mit Ausnahme der EU, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Bei Fragen nutzen Sie unser Kontaktformular.

Visumverfahren
In vielen Fällen brauchen Sie ein Visum, damit Sie einreisen dürfen.

Nach der Einreise
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.

Im Anschluss beantragen Sie die Erteilung oder Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde München.

Voraussetzungen

ICT-Karte:

  • Sie müssen im Urspungsunternehmen vor Beginn des Transfers seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sein.
  • Die Dependance in Deutschland muss Teil desselben Unternehmens sein.
  • Die Dauer des unternehmensinternen Transfers beträgt mindestens 90 Tage.
  • Sie werden in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig sein.
  • Nachweis der beruflichen Qualifikationen, eines gültigen Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls eines Abordnungsschreibens.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder Befreiung von der Zustimmungspflicht. Die Zustimmung wird durch die deutsche Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde eingeholt.


Kurzfristige Mobilität:


  • Besitz eines Aufenthaltstitels ICT in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
  • Dependance in Deutschland ist Teil desselben Unternehmens
  • Das während des Transfers erhaltene Arbeitsentgelt ist mit dem deutschen Gehalt vergleichbar
  • Der Transfer dauert maximal 90 Tage, innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen. Dabei sind mehrere Einreisen und kurzfristige Aufenthalte bis zu einer Gesamtdauer von 90 Tagen möglich.
  • Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Mobilität


Mobiler-ICT-Karte:


  • Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels für die Dauer des Antragsverfahrens, eines gültigen Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls Nachweis eines Abordnungsschreibens
  • Tätigkeit in aufnehmender Niederlassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee
  • Transfer dauert länger als 90 Tage, jedoch kürzer als die Aufenthaltsdauer im anderen EU-Mitgliedsstaat
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder Befreiung für die entsprechende Tätigkeit. Die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt.
  • Beantragung aus dem EU-Ausland mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland oder
  • Beantragung in Deutschland nach der Einreise, wenn vor der Einreise bereits eine Mitteilung zur kurzfristigen Mobilität beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingegangen ist. Der Antrag ist 20 Tage vor Ablauf der Erlaubnis zur kurzfristigen Mobilität zu stellen. Eine zeitgleiche Beantragung von kurzfristiger und langfristiger Mobilität führt zur Ablehnung der langfristigen Mobilität.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Pass oder Passersatz
  • ein biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
  • gültiges Visum zur Einreise „Unternehmesinterner Transfer - ICT“

Im Einzelfall, insbesondere bei kurzfristiger oder langfristiger Mobilität können noch weitere Unterlagen benötigt werden. 

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Ersterteilung: bis 100 Euro
Verlängerung: bis 70 Euro

Rechtliche Grundlagen

§19b, c, d Aufenthaltsgesetz
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers.

Fragen & Antworten

Die ICT-Karte ist für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch drei Jahre gültig (Trainees: ein Jahr) und kann sich gegebenenfalls nach der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit richten.

Die Gültigkeit einer ICT-Karte erlischt nicht , wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

Ein Zweckwechsel ist möglich.

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Service-Center für internationale Fachkräfte

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Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-44284

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80337 München

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