Personendaten im Melderegister ändern

Nach einer Heirat, Scheidung oder Namensänderung im Ausland haben sich Ihre Personendaten geändert. Dies müssen Sie ins Melderegister eintragen lassen.

Beschreibung

Eheschließung im Ausland:

Grundsätzlich werden im Ausland geschlossene Ehen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Allerdings müssen alle Voraussetzungen für die Eheschließung nach dem Recht des Staates erfüllt sein, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Ehescheidung im Ausland:

Grundsätzlich bedürfen ausländische Scheidungen oder vergleichbare Entscheidungen der Anerkennung durch das Oberlandesgericht.

Die Anerkennung ist nicht erforderlich

- wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (Heimatstaatenentscheidungen).
- in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark

Namensänderung aufgrund einer Eheschließung oder Ehescheidung im Ausland:

Die Namensführung der Ehepartner richtet sich nach dem jeweiligen Heimatrecht. Falls ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist für die Eintragung in das Melderegister die Namensführung des ausländischen Passes maßgeblich. Die ausländische Eheschließungsurkunde findet keine Beachtung.

Für den Besuch im Bürgerbüro brauchen Sie einen Termin.

Voraussetzungen

Bei einer Eheschließung in Deutschland wird die Meldebehörde durch das Standesamt informiert.

In allen anderen Fällen müssen Sie (oder eine bevollmächtigte Person) persönlich vorbeikommen.

Benötigte Unterlagen

  • internationale Heiratsurkunde oder Heiratsurkunde mit Übersetzung ins deutsche
  • Scheidungsurteil mit Übersetzung ins Deutsche
  • eventuell Anerkennung durch das Oberlandesgericht
  • EU-Scheidung: Scheidungsurteil in deutscher Übersetzung oder Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003, erhältlich beim Scheidungsgericht

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Bürgerbüro Leonrodstraße

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Bürgerbüro Leonrodstraße

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 130141833

Adresse

Leonrodstraße 21
80634 München

Barrierefreiheit

  • Vorhanden:Stufenloser Zugang
  • Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze

Ähnliche Leistungen

Anpassung des Geschlechtseintrags und Vornamens (Selbstbestimmungsgesetz)

Ihr amtlich eingetragenes Geschlecht entspricht nicht Ihrer Persönlichkeit? Dann können Sie bestimmen, wie Ihr Geschlecht und ihr Vorname zukünftig angegeben werden.

Adressänderung Personalausweis, Reisepass, eAT

Wenn Sie innerhalb Münchens umziehen, nach München ziehen oder sich Ihre Adresse geändert hat, sollten Sie die Adresse in Ihren Ausweisdokumenten ändern lassen.

Befreiung von der Zweitwohnungsteuer

Wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte vor zwei Jahren unter 29.000 Euro lag, können Sie sich für das aktuelle Jahr von der Zweitwohnungsteuer befreien lassen.

Kirchenaustritt erklären

Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, kann das vor dem Standesamt oder Notar erklären.

Wohnsitz anmelden oder ummelden – Familie

Wenn Sie als Familie nach München ziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen anmelden – auch wenn Sie innerhalb der Stadt umziehen.

Namensänderung im Führerschein

Nach einer Namensänderung empfehlen wir den Austausch des Führerscheins (besonders bei Reisen ins Ausland), er ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Kirchenaustrittsbescheinigung

Wenn Sie bereits aus der Kirche ausgetreten sind und dies gegenüber einer Behörde beweisen müssen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihren Kirchenaustritt.

Zweitwohnungsteuer

Wenn Sie oder Familienangehörige neben Ihrer Hauptwohnung weitere Wohnungen in München nutzen, müssen Sie Zweitwohnungsteuern zahlen.

Namensänderung

Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ (Namensänderungsgesetz) die Änderung rechtfertigt.

Namensänderung in den Fahrzeugpapieren

Wenn sich der Name der Person oder die Firmenbezeichnung, auf die ein Fahrzeug zugelassen ist, ändert, muss dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden.