Einbürgerung

Wenn Sie seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Ehegatten und Kinder können mit eingebürgert werden.

Voraussetzungen

Für eine Einbürgerung müssen in der Regel diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Grundsätzlich 5-jähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder ein Aufenthaltstitel für andere als die in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie Bürgergeld und Grundsicherung)
  • Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten

Benötigte Unterlagen

1. Quick-Check  

Sie können zunächst über einen Quick-Check online prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Sollten nach dem durchgeführten Quick-Check noch Unsicherheiten bestehen, können Sie uns Ihre Fragen gerne per Kontaktformular übermitteln.

2. Antragstellung  

Anträge mit vollständigen Unterlagen führen zu einer schnelleren Bearbeitung.

Im Falle eines positiven Ergebnisses beim Quick-Check, reichen Sie bitte den Antrag vollständig als Online-Antrag ein. Hierfür ist das Anlegen einer BayernID erforderlich.

Die Anmeldung mit Benutzername und Passwort ist hier ausreichend, ein Online-Ausweis ist nicht zwingend erforderlich.

Weitere Informationen zur BayernID und ihrer Vorteile finden Sie hier.

Bitte laden Sie im Online-Antrag folgende Unterlagen hoch:

  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis EU, Nationalpass oder internationaler Reiseausweis)
  • gültige Aufenthaltserlaubnis (trifft nicht auf EU-Staatsangehörige zu)
  • Abschrift aus dem Geburtenregister für Personen, die in Deutschland geboren wurden
  • Nachweis über aktuelle Beschäftigung
    Arbeitgeberbestätigung
    oder
    Einkommensnachweis aus selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Einkommenssteuerbescheid, BWA, GuV)
    oder
    Immatrikulationsbescheinigung
    oder
    Schulbescheinigung/ Bescheinigung über den Besuch des Kindergartens
    oder
    Rentenbescheid
  • Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (siehe Fragen & Antworten)
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (siehe Fragen & Antworten)

Diese Ausführungen sind nur zutreffend, wenn Sie in München wohnhaft sind. Andernfalls wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Landratsamt.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitunszeit beträgt in der Regel 18 Monate.

In dieser Zeit können Fragen zum Bearbeitungsstand aufgrund stark gestiegener Antragszahlen nicht beantwortet werden. Wir bitten um Verständnis.

Gründe für die längere Bearbeitungszeit sind die Komplexität der zu prüfenden Unterlagen und hohe Antragszahlen.

Gebührenrahmen

Erwachsene: je Antrag 255 Euro
minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen, das mit mindestens einem Elternteil zusammen eingebürgert wird: 51 Euro

Fragen & Antworten

Das neue Gesetz findet auch auf die Einbürgerungsanträge Anwendung, welche vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind. Sie müssen keinen erneuten Antrag stellen.

Sie können Ihre ausländische/n Staatsangehörigkeit/en behalten, sofern die gesetzlichen Regelungen Ihres Herkunftslandes dies zulassen.

Der Zeitpunkt der Zahlung ist abhängig von der Art der Antragstellung.

Onlineantrag
Wenn Sie den Einbürgerungsantrag als Onlineantrag einreichen, erfolgt die Bezahlung noch vor dem Absenden des Antrags. Nur für Kinder, die mit Ihnen gemeinsam eingebürgert werden sollen, wird Ihnen die Rechnung am Ende des Einbürgerungsverfahrens gesondert zugesandt.

Papierantrag
Wenn Sie den Einbürgerungsantrag mit der Post versenden, dann erhalten Sie am Ende des Einbürgerungsverfahrens eine gesonderte Rechnung.

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse können Sie wie folgt nachweisen:

  • "Zertifikat Deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
  • vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
  • Erwerb eines Mittelschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
  • Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
  • erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung

Vom Erbringen des erforderlichen Sprachnachweises wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.

Hierfür ist die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens und eine Bestätigung des zertifizierten Prüfungsträgers erforderlich, dass die Durchführung einer angepassten Sprachprüfung nicht möglich ist. Welche Anforderungen an das fachärztliche Gutachten gestellt werden, finden Sie hier.

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland können nachgewiesen werden durch:

  • einen erfolgreichen Mittelschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule 
  • eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf 
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie. 

Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse auch durch einen Einbürgerungstest oder den Test Leben in Deutschland nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen abgelegt werden.

Vom Ablegen des Einbürgerungstests wird abgesehen, wenn Sie ihn wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht ablegen können. Hierfür ist die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens erforderlich.

Welche Anforderungen an das fachärztliche Gutachten gestellt werden, finden Sie hier.


Das ist möglich, wenn Sie als Ehepartner*in, eingetragene*r Lebenspartner*in oder minderjähriges Kind gemeinsam mit einer Person eingebürgert werden, welche die erforderlichen Aufenthaltszeiten erfüllt.

Eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre kommt auch dann in Betracht, wenn Sie:

  • besondere Integrationsleistungen (insbesondere gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement) nachweisen können und
  • den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen bestreiten können und
  • über Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen

Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monate, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, sind für die Einbürgerung nicht schädlich. Mehrere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafe sind hier zusammen zu zählen.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen bei Verurteilungen unabhängig vom Strafmaß, wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat. Eine Einbürgerung ist ebenfalls nicht möglich, wenn gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

Ein Auslandsaufenthalt bis zu sechs Monaten ist für die Einbürgerung nicht hinderlich.
Wenn Sie sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten haben, ist dies für die Einbürgerung auch dann nicht schädlich, wenn die Ausländerbehörde den Auslandsaufenthalt genehmigt hat und Sie innerhalb von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder in Deutschland eingereist sind.

Erleichterte Einbürgerungsvoraussetzungen gelten für Personen, welche auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer*in bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet eingereist sind, sowie ihre im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten.

Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, genügt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können. Ein Nachweis über Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen ist nicht erforderlich.

Ein Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland ist für Sie nicht erforderlich.

Rechtliche Grundlagen

§§ 8-12 b Staatsangehörigkeitsgesetz

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Staatsangehörigkeit, Einbürgerung

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