Niederlassungserlaubnis ab 16 Jahren
Sie wollen eine Niederlassungserlaubnis beantragen? Dann müssen Sie folgendes beachten.
Beschreibung
Junge Menschen, die seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie ohne zeitliche oder örtliche Ein-schränkung in Deutschland leben und arbeiten können.
Personenkreis:
Die Niederlassungserlaubnis ab 16 Jahren wird Personen erteilt,
- die im Bundesgebiet geboren
oder - als minderjähriges Kind mit oder zu ihren Eltern nach Deutschland gezogen sind
oder - als minderjährige Person eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-25 AufenthG) erhalten haben
Minderjährige haben einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, wenn sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Volljährige haben einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, wenn die Einreise und die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte und seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Antragstellung und Termin
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Voraussetzungen
- Sie sind in München gemeldet.
- Sie haben bereits das 16. Lebensjahr vollendet
- Sie leben seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Deutschland und haben eine gültige Aufenthaltserlaubnis aus familiären, völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, die Ihnen als Kind/ minderjährige Person erteilt wurde (soweit vorhanden werden Asylverfahrenszeiten angerechnet
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert (nicht erforderlich, wenn Sie eine Ausbildung machen, eine Schule besuchen oder studieren)
- Sie haben keine Vorstrafen
Zusätzlich bei Volljährigen:
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1)
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Antrag auf Niederlassungserlaubnis
- Gültiger und anerkannter Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Passfoto(Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Nachweise über den fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland in der Regel durch Jahreszeugnisse, Schulbescheinigungen, Ausbildungsvertrag und/ oder Immatrikulationsbescheinigung
- Wenn Sie sich in Ausbildung befinden: aktuelle Bescheinigung über Schulbesuch, Ausbildung oder Studium
Bei Minderjährigen, die sich nicht in Ausbildung befinden, sind Nachweise der Eltern zum Lebensunterhalt vorzulegen.
Ab 18 Jahren:
Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt
Wenn Sie sich nicht in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt, dann benötigen wir zusätzlich von Ihnen oder Ihren Eltern:
Bei Arbeitnehmer*innen
- Gehaltsabrechnungen (Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
- Bestätigung über das Arbeitsverhältnis
- Erklärung zum Lebensunterhalt
Bei Selbständigen/ Freiberuflichen
- Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid) und
o Bei Selbständigen: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung oder aktuelle betriebswirtschaftliche Abrechnung,
o Bei Freiberuflichen: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung, Honorarvertrag, Auftragsrechnungen sowie Kontoauszüge zu den Auftragsrechnungen - Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung)
- Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
- Erklärung zum Lebensunterhalt
Nachweise über Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld und Unterhalt können ebenfalls beigefügt werden. Sie müssen Ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialge-setzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) sichern. Der Bezug von Leistungen nach BAföG hat keine negativen Auswirkungen auf die Erteilung.
Nachweis über monatliche Wohnkosten:
- Erklärung über die häusliche Gemeinschaft
- Bei Mietwohnungen: Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Kontoauszüge über die Miethöhe oder
- Wohnraumbescheinigung oder
- Bei Eigentumswohnungen: Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und gegebenenfalls ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld/ Hausgeld.
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse:
- Fünf Jahreszeugnisse oder
- Zeugnis von einem deutschen Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulabschluss oder
- Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen mindestens auf dem Niveau B1 oder
- sonstiger Sprachnachweis
Hinweis
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Fragen & Antworten
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen wir auf dem Antragsformular die Unterschrift der gesetzlichen Vertretung (beispielsweise Ihre Eltern). Während des Termins ist die gemeinsame Vorsprache mit einem sorgeberechtigten Elternteil/ der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
Ihre Niederlassungserlaubnis ist weiterhin auch dann gültig, wenn Ihr bisheriger Reisepass abgelaufen ist und Sie bereits einen neuen Reisepass erhalten haben. Sie müssen hierfür Ihren alten und neuen Reisepass sowie Ihre bisherige Niederlassungserlaubnis vorzeigen. Informationen zum Passübertrag finden Sie hier.
Ihr Aufenthaltstitel erlischt in der Regel, wenn:
- Sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen, zum Beispiel:
- Schulbesuch im Ausland
- Arbeiten im Ausland
- Pflege eines Familienangehörigen im Ausland
- Heirat im Ausland
- Niederlassen im Ausland
- Sie ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder nach Deutschland ein).
Nähere Informationen dazu gibt es hier.
Rechtliche Grundlagen
§ 35 Aufenthaltsgesetz
§ 26 Absatz 4, Satz 4 Aufenthaltsgesetz
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
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Adresse
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