Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Wenn Sie zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind, aber nicht abgeschoben werden können, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.

Beschreibung

Die Duldung bescheinigt lediglich die ausländerbehördliche Registrierung einer Person und die vorübergehende Aussetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum. Der Aufenthalt wird durch die Duldung nicht rechtmäßig, jedoch entfällt die Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts. Mit einer Duldung können Auflagen und Nebenbestimmungen zur Beschäftigung und zur räumlichen Beschränkung verbunden sein.

Die Abschiebung kann aus verschiedenen Gründen ausgesetzt werden. Zum Beispiel aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, wegen ungeklärter Identität, Ausbildung oder Beschäftigung.

Die Ausreisepflicht einer Person, deren Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt. Die Duldung erlischt mit der Ausreise und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. Wenn die Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen, entfallen, wird die Duldung widerrufen.

Bei einer Duldung wegen ungeklärter Identität können fehlende Mitwirkungshandlungen jederzeit nachgeholt werden. Es ist nicht erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und es wird eine Wohnsitzauflage ausgesprochen.

Um eine Beschäftigungsduldung zu erhalten, müssen Sie bis zum 31. Dezember 2022 in das Bundesgebiet eingereist sein.

Eine Ausbildungsduldung können Sie frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung beantragen.

Geduldete Personen, die wegen vorsätzlicher Straftaten zu insgesamt über 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten verurteilt wurden, können keine Ausbildungsduldung oder Beschäftigungsduldung erhalten. Wurde bereits eine Ausbildungsduldung erteilt, erlischt diese.

Geduldete Personen, die mit extremistischen oder terroristischen Organisationen in Verbindung stehen oder diese auch unterstützen, können keine Beschäftigungsduldung bekommen.

Geduldete Personen, gegen die eine Ausweisungsverfügung und eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht oder deren Kinder erheblich straffällig wurden, können keine Beschäftigungsduldung bekommen.

Wenn eine der Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist, wird die Beschäftigungsduldung widerrufen.

Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen oder das Beschäftigungsverhältnis beendet, ist der Arbeitgebende verpflichtet, dies innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.

Voraussetzungen

Die Abschiebung wird vorübergehend ausgesetzt, wenn

  • die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist,
  • die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird oder
  • dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Wenn bei Geduldeten die Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeigeführt wird oder zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nicht vorgenommen werden, wird die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt.

Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung

  • Qualifizierte Berufsausbildung (Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren) in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
  • Assistenz- und Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt
  • Dreimonatiger Besitz einer Duldung, wenn die Berufsausbildung im Status der Duldung begonnen werden soll
  • Geklärte Identität
    • bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, oder
    • bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020
    • bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise
  • Arbeitserlaubnis
  • Weitgehende Straffreiheit

Vorraussetzungen für eine Beschäftigungsduldung

  • Geklärte Identität
    • bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung
    • bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2024 oder in den Fällen, in denen der Antrag vor Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt wird, bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung
  • Seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung
  • Seit mindestens 12 Monaten Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche
  • Sicherung des Lebensunterhalts innerhalb der letzten 12 Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch eigene Beschäftigung; kurzfristige Unterbrechungen, die nicht selbst zu vertreten sind, bleiben unberücksichtigt
  • Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Beschäftigung
  • Hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A2)
  • Erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, soweit eine Teilnahmeverpflichtung bestand oder ein Abbruch nicht selbst verschuldet war

Für Familien gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen

  • Nachweis über den Schulbesuch für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder im schulpflichtigen Alter

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Benötigte Unterlagen

Beantragung

Sie können die jeweilige Duldung über unseren Online-Service oder per Post beantragen.

Duldung zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung:

  • Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
  • Unterlagen über Besonderheiten im konkreten Einzelfall
  • Ein Nachweis darüber, dass die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich ist
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Aktuelle Gehaltsabrechnung oder bei Leistungsbezug Nachweis über Sozialleistungen (Leistungsbescheid)
  • Im Falle von ungeklärter Identität oder bei Nichtbesitz eines gültigen Nationalpasses: Nachweise über die unternommenen Anstrengungen zur Klärung der Identität und Beschaffung eines gültigen Ausweis- und Reisedokuments

Ausbildungsduldung

  • Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
  • Ausbildungsvertrag
  • Bei betrieblicher Ausbildung: Nachweis, dass Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist
  • Im Fall einer Berufsausbildung an Berufsfachschule oder Fachschule: Vertrag mit oder die Aufnahmezusage/Anmeldebestätigung der jeweiligen staatlichen oder privaten Schule mit Bezeichnung des konkreten Ausbildungsberufes
  • Gültiger Reisepass, Passersatz oder ein anderes identitätsklärendes Dokument
  • Gegebenenfalls Nachweise über die unternommenen Anstrengungen zur Klärung Ihrer Identität und Beschaffung eines gültigen Ausweis- und Reisedokuments
  • Aktuelle Gehaltsabrechnung oder bei Leistungsbezug Nachweis über Sozialleistungen (Leistungsbescheid)
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild

Beschäftigungsduldung

  • Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
  • Aktuelle Bestätigung über das Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung mit Versicherungsverlauf
  • Bestätigung der zuständigen Leistungsbehörde, dass keine Sozialleistungen in den letzten 12 Monaten bezogen wurden
  • Nachweis über mündliche Deutschkenntnisse auf A2 Niveau (Sprachzertifikat oder Zeugnis über mindestens einen Mittelschulabschluss)
  • Kontoauszüge über die Miethöhe oder Gebührenbescheid der Unterkunft​
  • Erklärung häusliche Gemeinschaft
  • Gegebenenfalls Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses
  • Gültiger Reisepass, Passersatz oder ein anderes identitätsklärendes Dokument
  • Gegebenenfalls Nachweise über die unternommenen Anstrengungen zur Klärung Ihrer Identität und Beschaffung eines gültigen Ausweis- und Reisedokuments
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild

Bei Familien zusätzlich

  • Aktuelle Schulbescheinigung bei schulpflichtigen Kindern
  • Die letzten drei Gehaltsabrechnungen der*des Ehe- oder Lebenspartner*in
  • Gegebenenfalls Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses der*des Ehe- oder Lebenspartner*in

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10 – 12 Wochen

Gebührenrahmen

  • Ersterteilung: 62 Euro
  • Verlängerung: 33 oder 37 Euro
  • Ersterteilung Minderjährige: 31 Euro
  • Verlängerung Minderjährige: 16,50 oder 18,50 Euro

Für Personen, die für ihren Lebensunterhalt auf Asylbewerberleistungen angewiesen sind, ist die Beantragung kostenfrei.

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Um arbeiten zu dürfen, müssen geduldete Personen eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen.

Für wie lange eine Duldung jeweils ausgestellt wird, ist abhängig vom Duldungsgrund und dem Ermessen der Ausländerbehörde. Sie wird in der Regel nur für eine kurze Zeit ausgestellt und muss daher regelmäßig verlängert werden.

Sie müssen die geforderten Mitwirkungshandlungen nachholen und Nachweise darüber vorlegen. Als regelmäßig zumutbar gilt

  • in der entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
  • bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen, Lichtbilder nach Anforderung anzufertigen und Fingerabdrücke abzugeben, nach der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder Erklärungen abzugeben oder sonstige nach der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis erforderliche Handlungen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar ist,
  • eine Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung nach dem deutschen Recht auszureisen, abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird,
  • sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird, zu erklären, die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern die Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen, die vom Herkunftsstaat für die behördlichen Passbeschaffungsmaßnahmen allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen, sofern es nicht unzumutbar ist und
  • erneut um die Ausstellung des Passes oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren nachzusuchen und die Handlungen vorzunehmen, sofern auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die Behörden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann und die Ausländerbehörde zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert.

Dann kann geprüft werden, ob die Duldung ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt werden kann.

Führen Sie auf, um welche Mitwirkungshandlungen es sich im Detail handelt und begründen Sie, warum Sie persönlich den Forderungen nicht nachkommen können. Geben Sie an, was aus Ihrer Sicht für Sie leistbar ist.

Ja, auch Personen mit Duldung mit ungeklärter Identität können eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen.

Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden.

Die Ausbildungsduldung wird frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt.

Die Duldung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt.

Einer geduldeten Person kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.

Weitere Informationen

Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer Berufsausbildung erteilt.

Inhaber*innen einer Beschäftigungsduldung können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich gut oder nachhaltig integriert haben.

Sie können sich bei der Integrationsberatung IBZ Sprache und Beruf und im Sozialreferat beraten lassen.

Geduldete erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Rechtliche Grundlagen

§ 60a, § 60b, § 60c, § 60d AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Telefon

Sprechzeiten

  • Mo. 07:30 - 15:30
  • Di. 07:30 - 15:30
  • Mi. 07:30 - 15:30
  • Do. 07:30 - 15:30
  • Fr. 07:30 - 13:00
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-27501

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

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