Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche
Ehemalige Deutsche können unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung in Deutschland leben und arbeiten können.
Ehemalige Deutsche haben einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn sie beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust gestellt wird.
Antragstellung und Termin
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Voraussetzungen
- Sie sind in München gemeldet.
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass.
- Sie haben Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren (zum Beispiel aufgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag oder durch Verzicht).
- Bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hatten Sie seit fünf Jahren Ihren gewöhnlichen Aufenthalt als Deutsche*r im Bundesgebiet.
- Ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis wurde innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis über den Verlust gestellt.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
- Sie verfügen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
- Sie haben keine Vorstrafen.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger und anerkannter Pass
- Aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Nachweis über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (zum Beispiel: Verzichtsurkunde, Entlassungsurkunde oder Feststellungsbescheid der Staatsangehörigkeitsbehörde)
- Nachweis über den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit (Auszug aus dem Personenstandsregister oder Bescheinigung des Generalkonsulats oder der Botschaft
- Nachweis über den fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt als Deutsche*r im Bundesgebiet- Hierfür können Sie auch beim Bürgerbüro eine erweiterte Meldebescheinigung beantragen
- Nachweise über Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld, Erziehungsgeld, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können ebenfalls beigefügt werden.
- Nachweis über die monatlichen Kosten für Wohnraum. Erklärung über die häusliche Gemeinschaft. Bei Mietwohnungen: Mietvertrag und Kontoauszüge über die Miethöhe oder Wohnraumbescheinigung. Bei Eigentumswohnungen: Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld/ Hausgeld.
Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt
Bei Arbeitnehmer*innen:
- Gehaltsabrechnungen (Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
- Bestätigung über das Arbeitsverhältnis
- Erklärung zum Lebensunterhalt
Bei Selbständigen/ Freiberuflichen
- Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung, aktuelle betriebswirtschaftliche Abrechnung)
- Krankenversicherungsnachweis
- Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
- Bescheinigung vom Finanzamt (Auskunft in Steuersachen)
- Erklärung zum Lebensunterhalt
Fragen & Antworten
Wenn Sie sich vor dem Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit weniger als fünf Jahre, aber mindestens ein Jahr in Deutschland aufgehalten haben, kommt für Sie anstelle der Niederlassungserlaubnis die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht, wenn auch hier der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust gestellt wird.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland ist innerhalb der Antragsfrist und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.
Ihre Niederlassungserlaubnis ist weiterhin auch dann gültig, wenn Ihr bisheriger Reisepass abgelaufen ist und Sie bereits einen neuen Reisepass erhalten haben. Sie müssen hierfür Ihren alten und neuen Reisepass sowie Ihre bisherige Niederlassungserlaubnis vorzeigen.
Ihr Aufenthaltstitel erlischt in der Regel, wenn:
Sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen, zum Beispiel:
- Schulbesuch im Ausland
- Arbeiten im Ausland
- Pflege eines Familienangehörigen im Ausland
- Heirat im Ausland
- Niederlassen im Ausland
Sie ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder nach Deutschland ein).
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen möchten, können Sie einen Beratungstermin vereinbaren.
Rechtliche Grundlagen
§ 38 Absatz 1 AufenthG
§ 5 AufenthG
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
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