Bürgergeld
Bürgergeld für arbeitsuchende, erwerbsfähige Personen und deren Familienangehörige durch Gewährung finanzieller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Beschreibung
Bürgergeld für arbeitsuchende, erwerbsfähige Personen und deren Familienangehörige durch Gewährung finanzieller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Anspruch auf Bürgergeld
- alle hilfebedürftigen, erwerbsfähigen Personen im Alter ab 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Personen, die nicht erwerbsfähig sind, zum Beispiel Kinder unter 15 Jahren) erhalten Bürgergeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter lebt.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst durch den Einsatz von eigenem Einkommen und / oder Vermögen sicherstellen kann. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, wie zum Beispiel Arbeitsverdienst, Unterhaltsleistungen, Kindergeld oder freiwillige Zuwendungen Dritter.
Personen, die durch Alter (65 Jahre) oder dauerhafte Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können, beantragen Grundsicherung.
Höhe der Leistungen
Die Höhe der Leistungen nach dem SGB II ergibt sich aus dem Regelbedarf, der den gesamten persönlichen Bedarf zur Bestreitung des Lebensunterhalts beinhaltet (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, et cetera) sowie den angemessenen Kosten der Unterkunft und eventuellen Mehrbedarfen. Von dem so ermittelten Bedarf wird das vorhandene monatliche Einkommen in Abzug gebracht.
Gewährungszeitraum
Bürgergeld wird auf Antrag in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten gewährt.
Ort der Antragsstellung
- Die Antragstellung erfolgt beim Jobcenter in dem jeweils zuständigen Sozialbürgerhaus.
- Wohnungslose Münchnerinnen und Münchner wenden sich an die Abteilung „Zentrale Wohnungslosenhilfe“ im Amt für Wohnen und Migration. Sie ist für das ganze Stadtgebiet zuständig.
Besonderheit
Bei Personen unter 25 Jahren müssen im Falle eines beabsichtigten Umzugs oder Auszugs aus der elterlichen Wohnung weitere Anforderungen erfüllt sein.
Benötigte Unterlagen
Nachweise über
- Einkommen
- Vermögen
- Unterkunftskosten
- Ausweise oder Reisepässe aller Haushaltsmitglieder
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch II (SGB II)