Aufenthaltserlaubnis – Schulbesuch und Austausch
Wenn Sie in München eine Schule besuchen oder an einem Schüleraustausch teilnehmen möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Beschreibung
Sie können für den Schulbesuch oder die Teilnahme an einem Schüleraustausch eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Normalerweise kommt die Aufenthaltserlaubnis für den Schulbesuch erst ab der 9. Klasse in Frage, während ein Schüleraustausch auch für niedrigere Klassen möglich ist.
Die Teilnahme am Schulunterricht allein begründet keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck.
Visum
Vor der Einreise müssen Sie ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA oder dem Vereinigten Königreich können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor Beginn die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Nach der Einreise
Nach Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis beantragen, bevor Ihr Visum/ Aufenthaltstitel abläuft. Falls Sie visafrei einreisen können, müssen Sie den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise stellen. Bitte reichen Sie das Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen entweder online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags könnenSie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ FortgeltungIhres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin.
Voraussetzungen
- Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
- Gültiger Nationalpass
- Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Dauer des Aufenthalts.
- Einverständnis der Erziehungsberechtigten (nur wenn der*die ausländische Schüler*in noch nicht volljährig ist)
Schüleraustausch
Den Schüleraustausch können Austauschorganisationen, Träger der freien Jugendhilfe, deutsche Schulen oder eine sonstige öffentliche Stellen mit einer Schule oder öffentlichen Stelle in einem anderen Staat vereinbaren. Auch ein privat oder kommerziell organisierter Austausch von Schüler*innen ist möglich.
Schultyp bei einem Aufenthalt zum Schulbesuch
Es muss sich entweder um eine
- öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die die Schüler*innen auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder
- staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet, handeln.
Bei allen Schultypen muss eine Zusammensetzung aus Schüler*innen verschiedener Nationalitäten gewährleistet sein. Ausnahmen kommen bei sogenannten Botschaftsschulen in Betracht.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Nationalpass
- Ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Schulbesuchs oder Austausch von Schüler*innen
- Bescheinigung der Schule (Aus der Bescheinigung der Schule müssen die Dauer, die Rahmenbe-dingungen und eventuelle Kosten des Austausches von Schüler*innen oder des Schulbesuchs hervorgehen)
- Vereinbarung oder Vertrag über den Austausch von Schüler*innen (Original)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Austauschschüler*innen: Schriftliche Erklärung der Gasteltern, dass Unterkunft, Beköstigung und Taschengeld gewährt werden oder Sperrkonto bei einer deutschen Bank mit einem Guthaben von 875 Euro für jeden Monat, Verpflichtungserklärung, Stipendium oder Erklärung der Eltern, für die Dauer des Schulbesuchs den Lebensunterhalt zu sichern (Nachweise über die Einkommenssituation der Eltern sowie Passkopien sind beizufügen)
- Schulbesuch ohne Austausch von Schüler*innen: Sperrkonto bei einer deutschen Bank mit einem Guthaben von 875 Euro für jeden Monat (zum Beispiel 10.500 Euro bei 12 Monaten Schulbesuch) oder Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte auf amtlichem Vor-druck oder Erklärung der Eltern, für die Dauer des Schulbesuchs den Lebensunterhalt zu sichern (Nachweise über die Einkommenssituation der Eltern sowie Passkopien sind beizufügen)
- Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte oder eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse)
- Austauschschüler*in: Eine Reisekrankenversicherung genügt. Diese muss für die gesamte Aufenthaltszeit gültig sein.
- Schulbesuch ohne Austausch: Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend krankenversichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen.
- Schriftliche Einverständniserklärung der Eltern
- Unter 18 Jahren: Es muss eine schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten vorgelegt werden.
- Unter 16 Jahren: Zusätzlich müssen die Eltern eine verantwortliche erwachsene Betreuungsperson benennen.
Rechtliche Grundlagen
§ 16f Abs. 1 AufenthG
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
80466 München
Fax: +49 89 233-27501
Adresse
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80337 München
Lagehinweis: Eingang A