Aufenthaltserlaubnis – Schulbesuch und Austausch

Wenn Sie in München eine Schule besuchen oder an einem Schüleraustausch teilnehmen möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Beschreibung

Sie können für den Schulbesuch oder die Teilnahme an einem Schüleraustausch eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Normalerweise kommt die Aufenthaltserlaubnis für den Schulbesuch erst ab der 9. Klasse in Frage, während ein Schüleraustausch auch für niedrigere Klassen möglich ist.

Die Teilnahme am Schulunterricht allein begründet keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck.

Visum
Vor der Einreise müssen Sie ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, den USA oder dem Vereinigten Königreich können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor Beginn die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Nach der Einreise
Nach Ihrer Ankunft in Deutschland müssen Sie zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis beantragen, bevor Ihr Visum/ Aufenthaltstitel abläuft. Falls Sie visafrei einreisen können, müssen Sie den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise stellen. Bitte reichen Sie das Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen entweder online oder per Post ein. Nach Absenden  Ihres Online-Antrags könnenSie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen.  In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die  Erlaubnis/ FortgeltungIhres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin.

Voraussetzungen

  • Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
  • Gültiger Nationalpass
  • Lebensunterhaltssicherung für die gesamte Dauer des Aufenthalts.
  • Einverständnis der Erziehungsberechtigten (nur wenn der*die ausländische Schüler*in noch nicht volljährig ist)

Schüleraustausch
Den Schüleraustausch können Austauschorganisationen, Träger der freien Jugendhilfe, deutsche Schulen oder eine sonstige öffentliche Stellen mit einer Schule oder öffentlichen Stelle in einem anderen Staat vereinbaren. Auch ein privat oder kommerziell organisierter Austausch von Schüler*innen ist möglich.

Schultyp bei einem Aufenthalt zum Schulbesuch
Es muss sich entweder um eine

  • öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die die Schüler*innen auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder
  • staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet, handeln.

Bei allen Schultypen muss eine Zusammensetzung aus Schüler*innen verschiedener Nationalitäten gewährleistet sein. Ausnahmen kommen bei sogenannten Botschaftsschulen in Betracht.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Nationalpass
  • Ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
  • Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Schulbesuchs oder Austausch von Schüler*innen
  • Bescheinigung der Schule (Aus der Bescheinigung der Schule müssen die Dauer, die Rahmenbe-dingungen und eventuelle Kosten des Austausches von Schüler*innen oder des Schulbesuchs hervorgehen)
  • Vereinbarung oder Vertrag über den Austausch von Schüler*innen (Original)
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
    • Austauschschüler*innen: Schriftliche Erklärung der Gasteltern, dass Unterkunft, Beköstigung und Taschengeld gewährt werden oder Sperrkonto bei einer deutschen Bank mit einem Guthaben von 875 Euro für jeden Monat, Verpflichtungserklärung, Stipendium oder Erklärung der Eltern, für die Dauer des Schulbesuchs den Lebensunterhalt zu sichern (Nachweise über die Einkommenssituation der Eltern sowie Passkopien sind beizufügen)
    • Schulbesuch ohne Austausch von Schüler*innen: Sperrkonto bei einer deutschen Bank mit einem Guthaben von 875 Euro für jeden Monat (zum Beispiel 10.500 Euro bei 12 Monaten Schulbesuch) oder Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte auf amtlichem Vor-druck oder Erklärung der Eltern, für die Dauer des Schulbesuchs den Lebensunterhalt zu sichern (Nachweise über die Einkommenssituation der Eltern sowie Passkopien sind beizufügen)
  • Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte oder eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse)
    • Austauschschüler*in: Eine Reisekrankenversicherung genügt. Diese muss für die gesamte Aufenthaltszeit gültig sein.
    • Schulbesuch ohne Austausch: Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend krankenversichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen.
  • Schriftliche Einverständniserklärung der Eltern
    • Unter 18 Jahren: Es muss eine schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten vorgelegt werden.
    • Unter 16 Jahren: Zusätzlich müssen die Eltern eine verantwortliche erwachsene Betreuungsperson benennen.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10 – 12 Wochen

Gebührenrahmen

  • Erwachsene: 100 Euro
  • Minderjährige: 50 Euro
  • Austauschschüler*innen: keine

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 16f Abs. 1 AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-27501

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

Ähnliche Leistungen

Aufenthaltserlaubnis – Ausbildung oder Weiterbildung

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, können Sie zur Berufsausbildung oder Weiterbildung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Aufenthaltserlaubnis – Studienvorbereitung

Wenn Sie sich mit einem Deutschintensivkurs, Studienkolleg oder Vorpraktikum auf ein Studium in Deutschland vorbereiten, brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Studium nach Au-pair-Aufenthalt oder freiwilligem sozialen Jahr

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Wechsel nach einem Au-pair-Aufenthalt zum Studienaufenthalt ist möglich.

Aufhebung des Sperrkontos

Wenn Sie Ihr Sperrkonto aufheben möchten, können Sie die Aufhebung hier beantragen.

Aufenthaltserlaubnis – Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm

Wenn Sie bis zu ein Jahr Deutschland erkunden und Ihren Aufenthalt teilweise durch Arbeit finanzieren wollen, dann beachten Sie bitte folgende Hinweise.

Aufenthaltserlaubnis – Freiwilligendienst

Wenn Sie in München an einem nationalen oder europäischen Programm für einen Freiwilligendienst teilnehmen möchten, dann beachten Sie bitte folgende Hinweise.

Aufenthaltserlaubnis – Deutsch-Intensivsprachkurs

Sie möchten einen Intensivsprachkurs Deutsch besuchen? Dann müssen Sie für diese Zeit eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Aufenthaltserlaubnis – Suche nach Ausbildungsplatz

Sie wollen in München eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren? Dann können Sie für die Suche nach einem Ausbildungsplatz eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Ausländische Studierende – Wechsel der Fachrichtung oder Hochschule

Sie möchten Ihre Fachrichtung oder Hochschule wechseln? Dann benötigen Sie vorab die Genehmigung und einen neuen Aufenthaltstitel, der Ihnen den Wechsel gestattet.

Aufenthaltserlaubnis – Studium

Sie kommen nicht aus einem EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz und möchten in München studieren? Dann benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.