Aufenthaltserlaubnis – Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Wenn Sie eine Anerkennung zur vollständigen Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation durchführen möchten, können Sie dafür eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Beschreibung

Sie kommen aus einem Drittstaat ( nicht EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz), haben eine ausländische Berufsqualifikation und möchten zur vollständigen Anerkennung eine Qualifizierungsmaßnahme durchführen? Dann benötigen Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis.

Zu den Qualifizierungsmaßnahmen zählen beispielsweise Lehrgänge in einem Betrieb, fachliche Schulungsangebote, Vorbereitungskurse auf eine Prüfung oder berufsbezogene Deutschkurse.

Sie haben auch die Möglichkeit eine Anerkennungspartnerschaft abzuschließen. Die Anerkennung erfolgt dann mit einer begleiteten Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung.

Visumverfahren
Sie müssen vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung beantragen. Das Visum ist für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nicht erforderlich. Sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor der Aufnahme einer Beschäftigung die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Nach der Einreise  

Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz in München im Bürgerbüro anmelden.

Antrag und Terminvereinbarung
Bevor Ihr Visum/ Aufenthaltstitel abläuft, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen.
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post zu. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Gültigkeitsdauer
Wie lange die Aufenthaltserlaubnis gültig ist, hängt vom jeweiligen Aufenthaltszweck ab. Die Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Anerkennung eines reglementierten oder sonstigen Berufes wird für ein Jahr erteilt, kann aber auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Bei dem Abschluss einer Anerkennungspartnerschaft wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein Jahr erteilt. Diese kann dann bis zu drei Jahre verlängert werden.

Voraussetzungen

  • Sie haben die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragt und in dem Bescheid hat die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland festgestellt, dass Ihnen noch theoretische und/ oder praktische Fähigkeiten fehlen, um die volle Anerkennung Ihrer Qualifikation zu erhalten.
  • Sie haben sich erfolgreich für eine geeignete Qualifizierungsmaßnahme angemeldet oder einen Weiterbildungsplan des Betriebs erhalten.
  • Sie verfügen über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen oder über die für die Qualifizierungsmaßnahme erforderlichen Deutschkenntnisse.
  • Sie können nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert ist.
  • Für eine Anerkennungspartnerschaft benötigen Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Im Arbeitsvertrag ist eine Anerkennungsvereinbarung/ Anerkennungspartnerschaft vereinbart. Darin verpflichten Sie sich und Ihr Arbeitgeber, nach Ihrer Einreise einen Anerkennungsantrag zu stellen und das Verfahren der Berufsanerkennung aktiv zu betreiben.
  • Diese Anerkennungspartnerschaft können Sie abschließen, wenn Sie in Ihrem Heimatland einen staatlich anerkannten Abschluss (mindestens zweijährige Ausbildung) oder einen ausländischen Hochschulabschluss haben. Ihr Arbeitgeber muss für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet sein.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Biometrisches Passfoto(erst beim Termin,Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
  • Gültiges Visum zur Einreise zum Zweck der Anerkennung der Berufsausbildung (soweit erforderlich)
  • Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte oder eine Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung). Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Eine Reisekrankenversicherung reicht nicht aus.
  • Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung. Der Nachweis kann durch Ihre Vergütung während der Qualifizierungsmaßnahme, die Eröffnung eines Sperrkontos mit mindestens 1.027 Euro pro Monat (Jahr 2024) oder einer Verpflichtungserklärung erbracht werden.
  • Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen oder über die für die Qualifizierungsmaßnahme erforderlichen Deutschkenntnisse
  • Zeugnis oder Zertifikat über den Abschluss der ausländischen Ausbildung, gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung
  • Anerkennungsbescheid mit Hinweisen auf im Anerkennungsverfahren festgestellten Defizite
  • Nachweis über die geeignete Qualifizierungsmaßnahme oder Weiterbildungsplan des Betriebs
  • Bei Anerkennungspartnerschaft: Bestätigung der ZAB, dass Ihre im Ausland erworbene Qualifikation, in dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist
  • Bei Prüfung der Titelverlängerung nach dem ersten Jahr: Nachweise dafür, dass das Anerkennungsverfahren aktiv betrieben wird

Bei einer überwiegend betrieblichen Qualifizierungsmaßnahme(gegebenenfalls mit einer Beschäftigung als Fachkraft in einem nicht reglementierten Beruf) oder einer Beschäftigung, die zusätzlich zu einer Qualifizierungsmaßnahme ausgeübt wird:

Hinweis
Die Voraussetzungen können durch zwischenstaatliche Vereinbarungen und Sonderabkommen unterschiedlich sein. Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10 bis 12 Wochen

Gebührenrahmen

  • Ersterteilung: 100 Euro
  • Verlängerung um bis zu drei Monate: 96 Euro
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 Euro

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 16d AufenthG

Fragen & Antworten

Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme können Sie gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel zu den folgenden Zwecken beantragen:

  • Arbeitsplatzsuche
  • Berufsausbildung
  • Studium
  • Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
  • Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
  • Beschäftigung mit Blauer Karte EU

Ja, neben der Qualifizierungsmaßnahme ist eine Beschäftigung bis zu 10 Stunden pro Woche erlaubt.

Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, für dessen Zugang und Ausübung besondere Berufsqualifikationen erworben werden müssen (zum Beispiel Medizinberufe, Rechtsberufe und Lehrberufe).

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Lagehinweis: Eingang A

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