Anpassung des Geschlechtseintrags und Vornamens (Selbstbestimmungsgesetz)

Ihr amtlich eingetragenes Geschlecht entspricht nicht Ihrer Persönlichkeit? Dann können Sie bestimmen, wie Ihr Geschlecht und ihr Vorname zukünftig angegeben werden.

Beschreibung

Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht es ab November 2024, den Eintrag des eigenen Geschlechts  und die dazu passenden Vornamen selbst zu bestimmen.

Sie müssen Ihre Absicht zunächst schriftlich oder mündlich bei einem deutschen Standesamt anmelden. Wir empfehlen Ihnen, sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes zu wenden.

Für die schriftliche Anmeldung bei einem der Münchner Standesämter können Sie unsere Formulare verwenden und per Post einreichen. Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht möglich.

Für die mündliche Anmeldung können Sie online einen Vorsprachetermin buchen.

Nach der Anmeldung vereinbart das Standesamt mit Ihnen einen Termin für die Beurkundung Ihrer Erklärung zur Angabe des Geschlechts und zum Vornamen. Dazu müssen Sie persönlich beim Standesamt erscheinen. Anmeldung und Erklärung müssen beim selben Standesamt abgegeben werden.
Die Erklärung wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam. Zuständig ist

  1. wenn Ihre Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, das Standesamt, das Ihr Geburtenregister führt
  2. wenn 1. nicht zutrifft, das Standesamt, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt
  3. wenn auch 2. nicht zutrifft, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie wohnen
  4. wenn Sie im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie zuletzt gewohnt haben
  5. wenn nichts davon zutrifft, das Standesamt I in Berlin.

Nachdem die Erklärung wirksam entgegengenommen wurde, stellt Ihnen das zuständige Standesamt auf Antrag eine Bescheinigung über die Änderung, und/oder eine neue Personenstandsurkunde aus. Es informiert auch die Melde-behörde.

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ersetzt ab dem 1. November 2024 das Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsmöglichkeit für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung.

Voraussetzungen

Zuerst müssen Sie Ihre Absicht schriftlich oder mündlich beim Standesamt anmelden. Das ist ab August 2024 möglich.

Frühestens drei Monate nach der Anmeldung können Sie beim Standesamt eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen beurkunden lassen. Die Anmeldung verfällt nach sechs Monaten, wenn Sie die Erklärung nicht abgeben. Sie benötigen keine medizinischen Unterlagen.

Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) gilt auch für ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, wenn sie das deutsche Recht wählen und bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Die Änderung des Eintrags Ihres Geschlechts und der Vornamen wird aber möglicherweise in Ihrem Heimatland nicht anerkannt.

Die Erklärung kann auch für Minderjährige abgegeben werden. Dazu müssen mehrere Personen zusammenwirken.

Benötigte Unterlagen

Für jede Person, deren Geschlechtseintrag und Vorname geändert wird:

  • Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung in die deutsche Sprache

Deutsche Staatsangehörige:

  • Personalausweis oder Reisepass

Staatenlose, heimatlose Ausländer*innen, Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland:

  • Reiseausweis

Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland:

  • ausländischer Reisepass und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis bei rechtmäßigem Aufenthalt im Inland oder
  • eine Blaue Karte EU

Minderjährige unter 14 Jahren:

  • Ausweisdokument aller beteiligten Personen
  • Erklärung durch die sorgeberechtigte(n) oder die zum Vormund bestellte(n) Person(en), mit Nachweis des Sorgerechts beziehungsweise der Vormundschaft. Wenn das Kind mindestens das 5. Lebensjahr vollendet hat, muss es persönlich seine Zustimmung erklären. Ein Vormund bedarf außerdem der Zustimmung des Familiengerichts. Minderjährige müssen erklären, dass sie beraten wurden.

Minderjährige ab 14 Jahren:

  • Ausweisdokument aller beteiligten Personen
  • Jugendliche können die Erklärung nur selbst abgeben. Sie brauchen dazu die Zustimmung des/ der Sorgeberechtigten oder der zum Vormund bestellten Person. Zusätzlich ist zu erklären, dass eine Beratung erfolgt ist. Stimmt eine Person, die die gesetzliche Vertretung ausübt, nicht zu, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.

Volljährige geschäftsunfähige Personen, die in dieser Angelegenheit unter Betreuung stehen:

  • Ausweisdokument aller beteiligten Personen
  • Nachweis der Betreuung
  • Erklärung des*der Betreuer*in
  • Zustimmung des Betreuungsgerichts

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Sie müssen Ihre Absicht zunächst schriftlich oder mündlich bei einem deutschen Standesamt anmelden. Wir empfehlen Ihnen, sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes zu wenden.

Drei bis sechs Monate später wird die Erklärung beurkundet.

Gebührenrahmen

  • Schriftliche Anmeldung: gebührenfrei
  • Niederschrift über die mündliche Anmeldung: 25 Euro
  • Beurkundung der Erklärung zum Geschlecht und zum Vornamen: 60 Euro
  • Bescheinigung über die Änderung oder Geburtsurkunde: 12 Euro

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Sie müssen unverzüglich einen neuen Personalausweis beantragen. Denken Sie auch an die Änderung des Führerscheins, der elektronischen Gesundheitskarte und der Zahlungskarten. Informieren Sie Arbeitgeber, Versicherungen, Vereine und andere für Sie relevante Stellen.

Das zuständige Standesamt stellt auf Antrag eine Bescheinigung über die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens aus. Die Bescheinigung enthält die alten und die neuen Daten und weist nach, dass es sich um dieselbe Person handelt.

Wenn Ihre Geburt bei einem deutschen Standesamt beurkundet wurde, können Sie eine neue Geburtsurkunde beantragen. Diese enthält nur die neuen Daten.

Es besteht ein grundsätzliches Offenbarungsverbot, das in § 13 SBGG geregelt ist. Bei Bedarf können Sie bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre beantragen.

Bei der Erklärung zum Geschlecht müssen Sie die Vornamen angeben, die Sie künftig führen möchten und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Sie können auch angeben, dass Sie Ihren bisherigen Vornamen weiterführen möchten, wenn dieser dem gewählten Geschlechtseintrag entspricht.

Das SBGG verlangt, dass der Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag entspricht. Nach den allgemeinen Regeln zur Wahl von Vornamen muss der gewählte Name grundsätzlich als Vorname geeignet sein. Bei Minderjährigen darf der Vorname das Kindeswohl nicht gefährden.

Das SBGG regelt nur die Erklärung zur Angabe des Geschlechts und des Vornamens. Für die Änderung des Familiennamens gibt es andere gesetzliche Vorgaben. Das Standesamt kann Sie beraten, ob eine Änderung Ihres Familiennamens möglich ist.

Ja, allerdings gibt es für volljährige Personen eine Sperrfrist von einem Jahr.

Die Beratung kann insbesondere durch Personen erfolgen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder -psychiatrische Berufsqualifikation verfügen, sowie durch Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Sie müssen gegenüber dem Standesamt erklären, dass Sie beraten wurden.

Rechtliche Grundlagen

​Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ( SBGG)

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