Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone
Wer ein Diesel-Fahrzeug bis Euro 5 hat, braucht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung, um in die neue Umweltzone fahren zu dürfen.
Beschreibung
Anwohner*innen der Umweltzone, Lieferverkehr, Schwerbehinderte mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis sowie bestimmte weitere Personengruppen dürfen im Jahr 2023 ohne Einzelausnahmegenehmigung in die Umweltzone fahren.
Wer keine Einzelausnahme benötigt
Sie bekommen nach Antragseingang eine Bescheinigung zugesandt, mit der Sie vorerst in die Umweltzone fahren dürfen. Diese ist gut lesbar hinter die Windschutzscheibe zu legen.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig. Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid mit Karte, die sichtbar im Fahrzeug mitzuführen ist.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, wird Ihnen eine schriftliche Benachrichtigung zugesandt.
Anfragen
Ihre Fragen zum Thema Befahren der Umweltzone mit einem Diesel-Fahrzeug oder zur Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone können Sie stellen an:
Telefon: 089-233 36349
E-Mail: ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de
Voraussetzungen
Das Dieselfahrverbot wird in drei Stufen ab dem 1. Februar 2023 eingeführt und beschränkt zunächst Diesel-Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 4/IV und schlechter die Zufahrt in die um den Mittleren Ring erweiterte Umweltzone. Zum 1. Oktober 2023 wird in Stufe zwei diese Zufahrtsbeschränkung auf Diesel-Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V ausgeweitet. Für diese ersten beiden Stufen besteht eine generelle Ausnahme für Anwohner*innen und den Lieferverkehr mittels Beschilderung. Ab dem 1. April 2024 entfallen diese Ausnahmen mittels Beschilderung.
Ausführliche Informationen zu den drei Stufen erhalten Sie unter „Fragen & Antworten“.
Fragen & Antworten
Die Personengruppe der Schichtdienstleistenden und der Sozial- und Pflegedienste benötigt aufgrund der geänderten Allgemeinverfügung keine Einzelausnahmegenehmigung mehr und ist einfahrtsberechtigt.
Als Schichtdienstleistende*r wird empfohlen, bei der Fahrt eine schriftliche Bestätigung des*der Arbeitgebers*in über den Arbeitsbeginn oder das Arbeitsendende mitzuführen.
Bitte beachten Sie, dass die Berechtigung zur Gruppe der Schichtdienstleistenden nur dann gilt, wenn Ihr Dienstbeginn vor 6 Uhr oder Ihr Dienstende nach 24 Uhr liegt.
Sind Sie Anwohner*in, schwerbehindert mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis, Lieferverkehr oder fallen bereits unter die allgemein geregelten Ausnahmen (siehe „Wer keine Einzelausnahme benötigt“), brauchen Sie keinen Antrag stellen.
Alle anderen Personen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung stellen.
Für den Antrag brauchen Sie:
- für Fahrten im überwiegend öffentlichen Interesse, zum Beispiel zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen:
Alle Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs benötigen eine Auftragsbestätigung. - für Fahrten zur Wahrnehmung von überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteressen:
Die Ausnahme im Einzelinteresse wird nicht erteilt, wenn dem Antragsteller/ der Antragstellerin in einem zumutbaren Zeitraum ein anderes Fahrzeug, welches vom Verbot nicht erfasst wird, zur Verfügung steht.
- zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, falls nicht als Handwerker*in gemäß Allgemeinverfügung bereits ausgenommen:
- Nachweise
- Spezialfahrzeuge, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätten genutzte Fahrzeuge mit festen Auf-/ Ein-bauten, Schwerlasttransporter:
- Gewerbeanmeldung oder
- Reisegewerbekarte
- Auftrag oder
- Teilnahmebestätigung
- Fahrzeuge zur gewerblichen Beförderung von Schwerbehinderten:
- Gewerbeanmeldung
- Auftragsbestätigung
- notwendige regelmäßige Arztbesuche, beispielsweise Patienten, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können:
- ärztliches Attest
- Fahrten von Schichtdienstleistenden und weiteren Personen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit, die aufgrund ihrer Arbeitszeiten nicht auf den ÖPNV ausweichen können:
- Arbeitgeberbestätigung über die Arbeitszeiten
- siehe auch: „Informationen für Schichtdienstleistende sowie Sozial- und Pflegedienste“
- private Härtefälle:
- Fahrten in einem kurzen Zeitraum oder zu seltenen Sonderfällen (beispielsweise Umzug):
- schriftliche Begründung und Nachweise (beispielsweise neuer Mietvertrag)
- Fahrten aus besonderem Anlass zur familiären Betreuung von Kindern unter 8 Jahren (ausgeschlossen sind regelmäßige Fahrten zu: Krippe, Kita, Schule, Freizeitgestaltung = "Elterntaxi"):
- schriftliche Begründung
- Privatfahrten zur Pflege von Angehörigen:
- Nachweis der Pflegestufe (mindestens Pflegestufe 1)
- Fahrten in einem kurzen Zeitraum oder zu seltenen Sonderfällen (beispielsweise Umzug):
- sonstige Ausnahmen:
- im überwiegenden und unaufschiebbaren Einzelinteresse, insbesondere Personen, die aus sonstigen Gründen auf Fahrten in die Umweltzone angewiesen sind, jedoch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (beispielsweise Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen oder Bezug von Sozialleistungen) kein alternatives Fahrzeug anschaffen können:
- den Sozialhilfebescheid oder
- einen Gehaltsnachweis
- schriftliche Begründung, warum die Fahrten in die Umweltzone notwendig sind
- im überwiegenden und unaufschiebbaren Einzelinteresse, insbesondere Personen, die aus sonstigen Gründen auf Fahrten in die Umweltzone angewiesen sind, jedoch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (beispielsweise Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen oder Bezug von Sozialleistungen) kein alternatives Fahrzeug anschaffen können:
Sind Sie Anwohner*in, schwerbehindert mit einem Schwerbehinderten-Parkausweis, Lieferverkehr oder fallen bereits unter die allgemein geregelten Ausnahmen (siehe Link: "Wer keine Einzelausnahme benötigt"), brauchen Sie keinen Antrag stellen.
Alle anderen Personen können einen Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung stellen.
Für den Antrag brauchen Sie:
- für Fahrten im überwiegend öffentlichen Interesse, zum Beispiel zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen:
Alle Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs benötigen eine Auftragsbestätigung.
- für Fahrten zur Wahrnehmung von überwiegend und unaufschiebbaren Einzelinteressen:
Die Ausnahme im Einzelinteresse wird nicht erteilt, wenn dem Antragsteller/ der Antragstellerin in einem zumutbaren Zeitraum ein anderes Fahrzeug, welches vom Verbot nicht erfasst wird, zur Verfügung steht.
- zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, falls nicht als Handerwerker*in gemäß Allgemeinverfügung bereits ausgenommen:
- Nachweise
- Spezialfahrzeuge, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätten genutzte Fahrzeuge mit festen Auf-/ Einbauten, Schwerlasttransporter:
- Gewerbeanmeldung oder
- Reisegewerbekarte
- Auftrag oder
- Teilnahmebestätigung
- Fahrzeuge zur gewerblichen Beförderung von Schwerbehinderten:
- Gewerbeanmeldung
- Auftragsbestätigung
- notwendige regelmäßige Arztbesuche, beispielsweise Patienten, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können:
- ärztliches Attest
- private Härtefälle:
- Fahrten in einem kurzen Zeitraum oder zu seltenen Sonderfällen (beispielsweise Umzug):
- schriftliche Begründung und Nachweise (beispielsweise neuer Mietvertrag)
- Fahrten aus besonderem Anlass zur familiären Betreuung von Kindern unter 8 Jahren (ausgeschlossen sind regelmäßige Fahrten zu: Krippe, Kita, Schule, Freizeitgestaltung = "Elterntaxi"):
- schriftliche Begründung
- Privatfahrten zur Pflege von Angehörigen:
- Nachweis der Pflegestufe (mindestens Pflegestufe 1)
- Fahrten in einem kurzen Zeitraum oder zu seltenen Sonderfällen (beispielsweise Umzug):
- sonstige Ausnahmen:
- im überwiegenden und unaufschiebbaren Einzelinteresse, insbesondere Personen, die aus sonstigen Gründen auf Fahrten in die Umweltzone angewiesen sind, jedoch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (beispielsweise Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen oder Bezug von Sozialleistungen) kein alternatives Fahrzeug anschaffen können:
- den Sozialhilfebescheid oder
- einen Gehaltsnachweis
- schriftliche Begründung, warum die Fahrten in die Umweltzone notwendig sind
- im überwiegenden und unaufschiebbaren Einzelinteresse, insbesondere Personen, die aus sonstigen Gründen auf Fahrten in die Umweltzone angewiesen sind, jedoch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (beispielsweise Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen oder Bezug von Sozialleistungen) kein alternatives Fahrzeug anschaffen können:
Gilt für Diesel-Fahrzeuge mit Abgasnormen Euro 0 bis Euro 5/ Euro V.
Die generelle Ausnahmeregelung für die Anwohner*innen und den Lieferverkehr sowie einige weitere Ausnahmen gemäß der Allgemeinverfügung entfallen.
Ausnahmen für das Befahren der erweiterten Umweltzone sollen hierbei ausschließlich
- gemäß Anhang 3 der 35. BImSchV,
- durch eine Allgemeinverfügung mit Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge beziehungsweise Fahrtzwecke
- durch kostenpflichtige Einzelausnahmen auf Basis des
§ 1 Abs. 2 der 35. BImSchV
verfügt beziehungsweise geregelt werden.
Weitere Einzelheiten finden Sie in der 2. Jahreshälfte 2023 an dieser Stelle.
Rechtliche Grundlagen
§ 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Datenschutz
Mit Ihrer Unterschrift unter den Antrag für die Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone bestätigen Sie, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben.
Welche Daten erhoben, wie verwendet und gespeichert werden, können Sie unserem Merkblatt zur DSGVO entnehmen.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Fahrzeugzulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
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