Einreise und Aufenthalt – Schweizer Staatsangehörige
Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten besondere Regelungen.
Beschreibung
Aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft genießen Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen ein an das Freizügigkeitsrecht angelehntes Recht. Demnach ist für die Einreise lediglich ein gültiger Personalausweis nötig, ein Visum wird nicht benötigt. Dabei kann jede Erwerbstätigkeit aufgenommen werden.
Halten sich Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen länger als drei Monate in der Bundesrepublik auf, können sie eine "Aufenthaltserlaubnis-Schweiz" erhalten. Diese ist ausländerrechtlich nicht notwendig, wird aber aus praktischen Gründen empfohlen.
Sie können damit Ihr Recht, in Deutschland erwerbstätig zu sein, oder Ihre Anschrift nachweisen, oder die Funktionen des elektronischen Aufenthaltstitels nutzen, um online mit Behörden und privaten Stellen zu kommunizieren und sich dabei elektronisch auszuweisen.
Voraussetzung ist jedoch dabei, dass die Betroffenen Ihren Aufenthalt innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde persönlich angezeigt haben. Anschließend wird geprüft, ob das Freizügigkeitsrecht besteht und bei Bejahung wird das entsprechende "Aufenthaltsdokument-Schweiz" ausgestellt. Über unser Kontaktformular können Sie eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen. Nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland können Sie eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) erhalten.
Nach der Einreise
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
Antragstellung
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular aus:
- "Ich habe eine Frage",
- Kategorie: "Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels",
- Art des Aufenthalts: "EU-Freizügigkeit (Aufenthalt)"
- Betreff: "Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienmitglieder"
Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Aufenthaltserlaubnis für Ihre Familienangehörigen
Sollten Ihre Angehörigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen, müssen Sie die Unterlagen (siehe benötigte Unterlagen) bereits bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorlegen.
Arbeitserlaubnis
Sie brauchen keine Arbeitserlaubnis.
Voraussetzungen
- Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in München gemeldet.
- Sie oder Ihr Familienmitglied besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz.
Benötigte Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Nationalpass oder Personalausweis
- Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
Zusätzlich benötigen wir von Ihnen entsprechend Ihrer Zugehörigkeit zu einer der folgenden Personengruppe die jeweils genannten Nachweise:
Sie sind Arbeitnehmer*in:
- Aktuelle Bestätigung über das Arbeitsverhältnis oder Arbeitsvertrag
Sie sind selbstständig/ freiberuflich tätig:
- Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
- bei anmeldefreier Tätigkeit: schriftliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit, Anmeldung beim Finanzamt (Steuernummer)
Sie sind Student*in:
- Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweise über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
Sie sind nicht erwerbstätig, zum Beispiel Rentner*in:
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid oder Anderes)
- Krankenversicherungsnachweis
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner*in, Kinder oder eingetragene*n gleichgeschlechtliche*n Lebenspartner*in: Für die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Familienangehörigen benötigen wir zusätzlich zu den bereits genannten Unterlagen im Original und in Kopie:
- Heiratsurkunde beziehungsweise notarielle Urkunde über das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisationsvermerk sowie deren beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale mehrsprachige Urkunde handelt)
- gegebenenfalls die Bestätigung des Standesamtes über die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen, falls die Ehe nach der Einreise in Deutschland geschlossen werden soll
- für den Kindernachzug die Geburtsurkunde (Original beziehungsweise Ausfertigung) sowie die beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale mehrsprachige Urkunde handelt)
- gegebenenfalls die Sorgerechtsentscheidung mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum für alle Personen, die im Haushalt leben oder leben sollen
- Bei Mietwohnungen: Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Kontoauszüge über die Miethöhe oder
- Wohnraumbescheinigung oder
- Bei Eigentumswohnungen: Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und gegebenenfalls ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld/ Hausgeld.
Hinweis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 28 AufenthV;
§ 52 Abs. 2 AufenthV;
§ 56 Abs. 2 AufenthV;