Erhaltungssatzungen – Umwandlung in Sondereigentum
Wenn Sie in einem Erhaltungssatzungsgebiet Wohnungseigentum oder Teileigentum begründen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Die Erhaltungssatzungen schützen in ihrem Geltungsbereich die vorhandene Bevölkerungsstruktur. Daher gilt in Erhaltungssatzungsgebieten ein sogenanntes Umwandlungsverbot: Die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum ist genehmigungspflichtig.
Je nachdem, wie viele Wohnungen im Gebäude vorhanden sind, in dem eine Umwandlung vorgesehen ist, gelten teils unterschiedliche Voraussetzungen für eine Genehmigung.
Voraussetzungen
Gebäude, in denen sich weniger als 11 Wohnungen befinden (unabhängig davon, für wie viele Wohnungen eine Umwandlung geplant ist).
- Die Erhaltung der baulichen Anlage ist wirtschaftlich unzumutbar.
- Das Anwesen gehört zu einem Nachlass und soll unter den Erben aufgeteilt werden.
- Das Sondereigentum soll an Familienangehörige zur eigenen Nutzung veräußert werden.
- Es gibt Ansprüche Dritter auf die Übertragung von Sondereigentum.
- Das Gebäude wird zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzt.
- Sie verpflichten sich, in den sieben Jahren ab der Begründung Wohnungen nur an Mietparteien zu veräußern.
Gebäude, in denen sich elf oder mehr Wohnungen befinden (unabhängig davon, für wie viele Wohnungen eine Umwandlung geplant ist)
Eine Genehmigung kann nach Prüfung erteilt werden, wenn die Umwandlung durch einen der folgenden Sachverhalte begründet ist:
- Ein Absehen von der Umwandlung ist nicht zumutbar.
- Das Anwesen gehört zu einem Nachlass und soll unter den Erben aufgeteilt werden.
- Das Sondereigentum soll an Familienangehörige zur eigenen Nutzung veräußert werden.
- Es gibt Ansprüche Dritter auf die Übertragung von Sondereigentum.
- Das Sondereigentum soll zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieterschaft veräußert werden.
Benötigte Unterlagen
Bitte legen Sie für das Genehmigungsverfahren dem ausgefüllten Antrag auf Umwandlung in Wohneigentum zusätzlich folgende Dokumente bei:
- Grundbuchauszug
- Teilungserklärung
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Aufteilungsplan nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Begründung des Antrags
- Vollmacht, falls Antragssteller*in nicht Eigentümer*in ist
Rechtliche Grundlagen
- Erhaltungssatzungen nach Paragraph 172 Baugesetzbuch (BauGB)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Paragraph 250 Baugesetzbuch (BauGB)
- Gebietsbestimmungsverordnung Bau
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