Meldung von freiem Wohnraum
Sobald absehbar ist, dass eine öffentlich geförderte Wohnung frei wird, muss der Verfügungsberechtigte (Vermieter*in) dies dem Amt für Wohnen und Migration mitteilen
Beschreibung
Sobald voraussehbar ist, dass eine öffentlich geförderte Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat die*der Verfügungsberechtigte (Vermieter*in) dies dem Amt für Wohnen und Migration mitzuteilen. Dabei muss auch der voraussichtliche Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitgeteilt werden. Die Freimeldung der Wohnung erfolgt über SOWON.
Rechtliche Grundlagen
Art. 3 Abs.1 BayWoBindG i.V.m. Art. 16. Abs. 2 BayWoFG
							
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Soziale Wohnraumversorgung
							
						
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