Wassergefährdende Stoffe
Durch einen sorgfältigen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird unser Grundwasser geschützt. Hier erfahren Sie mehr.
Allgemeines zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Gewässer und das Grundwasser sind vor Verunreinigungen durch wassergefährdende Stoffe zu schützen.
Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Bayerischen Wassergesetz (BayWG) sind daher Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgelegt. Der Umgang mit diesen Stoffen umfasst das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden. Spezielle Regelungen enthält die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Teil anzeige- und prüfpflichtig oder benötigen eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung.
Anzeigepflicht
Mindestens sechs Wochen vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung sind prüfpflichtige Anlagen dem Referat für Klima- und Umweltschutz schriftlich anzuzeigen. Auch der Wechsel des Betreibers einer solchen Anlage ist anzuzeigen. Die jeweiligen Formulare sowie eventuell Lagepläne, -skizzen und Zulassungen sind beizulegen.
Anzeigepflichtige Anlagen sind beispielsweise:
- Lageranlagen wie zum Beispiel Heizöltanks (einschließlich der ölführenden Leitungen bis zum Brenner)
- Fass- und Gebindelager zum Beispiel für Farben, Öle, Reinigungsmittel, Altöle
- Gefahrstofflager
- Lager für feste wassergefährdende Stoffe (wie zum Beispiel Streu- und Tausalze, Baustellenabfälle)
- Abfüll- oder Umschlaganlagen
- Abfüllplätze von zum Beispiel Tankstellen oder Altöllagertanks
- Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe ent- und beladen werden
- Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe
- Hydraulikanlagen (wie zum Beispiel Parklifts, Müllpressen, Aufzüge, Hebebühnen)
- Notstromaggregate
- Kälteanlagen
- Anlagen in Forschungseinrichtungen und Laboren
Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
Viele Anlagen müssen durch einen zugelassenen Sachverständigen (Liste in Bayern tätiger Sachverständiger (PDF)) einmalig vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen oder auch wiederkehrend sowie bei Stilllegung geprüft werden.
Welche Anlagen prüfpflichtig sind, ist von der Gefährdungsstufe und dem Einbauort der Anlagen abhängig. Die Gefährdungsstufe (§ 39 AwSV) ergibt sich aus der Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe. Die genauen Prüffristen für die Anlagen sind in Anlage 5 (für Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete in Anlage 6) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufgeführt .
Nachfolgend einige Beispiele:
Anlagen, die vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen zu prüfen sind:
- oberirdische Heizöltanks mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 1.000 Liter
- alle unterirdischen Anlagen für flüssige und gasförmige wassergefährdende Stoffe
- Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen mit mehr als 1.000 Tonnen
Anlagen, die außerdem wiederkehrend alle fünf Jahre sowie bei Stilllegung zu prüfen sind:
- oberirdische Heizöltanks mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 10.000 Liter
- unterirdische Anlagen für flüssige und gasförmige wassergefährdende Stoffe außerhalb von Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten
- Anlagen im Freien für feste wassergefährdende Stoffe oder unterirdische Anlagen für feste wassergefährdende Stoffe mit mehr als 1.000 Tonnen
Sonderregelungen
In Wasserschutzgebieten und in Überschwemmungsgebieten gelten erhöhte Anforderungen.
Dort sind alle unterirdischen Lagerungen alle zweieinhalb Jahre und die oberirdischen Heizöllagerungen bereits ab einem Volumen von 1.000 Litern alle zweieinhalb Jahre, vor Inbetriebnahme, bei wesentlicher Änderung und bei Stilllegung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen.
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ist zur Gefahrenabwehr unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu informieren.
Die Feuerwehr trifft Sofortmaßnahmen, um den Schaden zu begrenzen.
Aufgabe des Referat für Klima- und Umweltschutz ist es in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt München durch geeignete Sanierungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass Böden und Gewässer möglichst unbelastet bleiben beziehungsweise wieder gereinigt werden.
Eignungsfeststellung
Für bestimmte Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen muss rechtzeitig vor Errichtung beziehungsweise wesentlicher Änderung der Anlage eine Eignungsfeststellung beantragt werden. In einigen Fällen gibt es die Möglichkeit, einen Verzicht auf die Eignungsfeststellung zu beantragen.
Wasserdurchlässige Tiefgaragenböden
An die Ausführung von Tiefgaragen mit wasserdurchlässigem Bodenbelag sind wasserwirtschaftliche Anforderungen zu stellen. Das Referat für Klima- und Umweltschutz (Sachgebiet Wasserrecht) hat zu den im Stadtgebiet geltenden Regelungen ein Merkblatt erstellt.
Autowäsche auf Privatgrundstücken
Zu den im Stadtgebiet geltenden Regelungen zum Thema Autowaschen auf Privatgrundstücken sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen, finden Sie bei der Münchner Stadtentwässerung Hinweise und ein Merkblatt, um das Grundwasser zu schonen.