Wasserrechtliche Eignungsfeststellung
Für bestimmte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss vor Errichtung oder wesentlicher Änderung eine Eignungsfeststellung beantragt werden.
Beschreibung
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (LAU-Anlagen) dürfen nach § 63 Abs. 1 WHG nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Die Eignungsfeststellung muss also zeitlich vor der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Für welche Anlagen keine Eignungsfeststellung erforderlich ist regelt der § 63 Abs. 2 WHG sowie §41 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Unter anderem gilt dies für:
- Heizölverbraucheranlagen
- Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen der Gefährdungsstufe A
- Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht unterliegen
- Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 m³, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann
- Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silage
Ein Verzicht auf Eignungsfeststellung kann beantragt werden, wenn für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen Verwendbarkeitsnachweise wie z.B. bauordnungsrechtlichen Eignungsnachweise, CE-Kennzeichen oder bei Behältern und Verpackungen auch gefahrgutrechtliche Zulassungen vorliegen. Zudem muss ein Gutachten eines nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 AwSV bestellten Sachverständigen bestätigen, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.
Wichtiger Hinweis
Der Betrieb einer eignungsfeststellungspflichtigen Anlage ohne die erforderliche Eignungsfeststellung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Voraussetzungen
Die Eignungsfeststellung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Anforderungen der §§ 17 bis 24 (Allgemeine Anforderungen) und §§ 25 bis 38 (Besondere Anforderungen) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende Stoffen (AwSV) erfüllt werden oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.
Benötigte Unterlagen
- Antragsschreiben
- Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständige*n (gemäß § 52 AwSV), in dem bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt
- Benennung der Anlage, Standort, betreibende Person/Organisation
- Anlagenabgrenzung (§ 14 AwSV) mit Angaben zum Volumen an wassergefährdenden Stoffen in der Anlage, zur Wassergefährdungsklasse des Stoffes und zur Gefährdungsstufe der Anlage
- Beschreibung der Anlage (je nach Anlagenart Angaben zu oberirdischen/unterirdischen Aufstellung; Rückhalteeinrichtung, Ausführung Abfüllplatz, Sicherheitseinrichtungen, Entwässerung, Ausführung von Rohrleitungen)
- Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe mit Angabe der Wassergefährdungsklasse
- Verwendbarkeitsnachweise der Bauteile
- Zur Beurteilung der Anlage erforderliche Pläne – zum Beispiel: Lagepläne Maßstab 1:15.000 und Maßstab 1:500, Aufstellungsplan, Bauzeichnungen, Rohrleitungsplan, Fließschemata, Entwässerungsplan
Rechtliche Grundlagen
§ 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§§ 41 – 42 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
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Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht
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