Unerlaubte Ausübung der Heilkunde
Das Gesundheitsreferat achtet gemäß Gesundheitsdienstgesetz (GDG) im Stadtgebiet München darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde oder die Zahnheilkunde ausübt.
Definition des Heilkundebegriffs
Gemäß Heilpraktikergesetz ist „Ausübung der Heilkunde“ jede berufsmäßige oder gewerbliche Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, auch wenn sie im Dienst von anderen (beispielsweise im Angestelltenverhältnis) ausgeübt wird.
Darüber hinaus liegt Heilkundeausübung auch dann vor, wenn eine Tätigkeit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordert und die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann. Das heißt, wenn eine Entscheidung zu einer Behandlung, die Beurteilung des Verlaufs, das Ziel einer Behandlung oder die Durchführung der Behandlung ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordern, handelt es sich um Heilkunde. Das gilt auch, wenn die Behandlung eine gesundheitliche Schädigung verursachen kann, handelt es sich um Heilkunde.
Wer darf die Heilkunde ausüben und welche Tätigkeiten zählen zur Heilkunde?
Gesetzlich geregelt und allgemein bekannt ist, dass die Heilkunde nur durch approbierte Ärzt*innen oder Heilpraktiker*innen (Personen, die über eine sogenannte „Heilpraktikererlaubnis“ verfügen) selbständig ausgeübt werden darf. Weniger bekannt ist, dass Ausübung der Heilkunde auch dann vorliegen kann, wenn bei gesunden Personen kosmetische oder prophylaktische Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können, durchgeführt werden.
Personen, die nicht im Besitz einer Approbation oder Heilkundeerlaubnis sind, dürfen keine Heilkunde ausüben. Übt jemand die Heilkunde aus, ohne dass eine Erlaubnis dazu nachgewiesen werden kann, stellt dies einen Straftatbestand dar.
Ermittlungen des Gesundheitsreferates
Das Heilpraktikergesetz dient dem Schutz all derer, die heilkundliche Behandlungen an sich durchführen lassen. Bei Sachverhalten, die auf eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde hinweisen, ist das Gesundheitsreferat gemäß Gesundheitsdienstgesetz verpflichtet, zu ermitteln. Unter anderem können in diesem Zusammenhang Begehungen von Einrichtungen oder schriftliche Anhörungen erfolgen. Bestätigt sich der Verdacht einer unerlaubten Heilkundeausübung, werden weitere Maßnahmen ergriffen. Gegebenenfalls kann der Vorgang an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.
Sollten Sie nicht sicher sein, ob die von Ihnen im Stadtgebiet München geplante oder durchgeführte Tätigkeit zur Heilkunde zu zählen ist, können Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Bürger*innen haben zudem die Möglichkeit, dem GSR zu melden, wenn jemand vermeintlich die Heilkunde ohne Erlaubnis ausübt.