Abfallrecht im gewerblichen Bereich

Der Umgang mit Abfällen (Erzeugen, Sammeln, Befördern, Handeln, Behandeln, Lagern, Ablagern) unterliegt strengen Vorschriften.

Haftung

Abfallerzeuger*innen haftet für die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle.

Die Erzeuger*innen können sich nicht dadurch entlasten, sie hätten ihre Abfälle einem*einer Entsorger*in übergeben und seien von dessen*deren korrekter Arbeitsweise ausgegangen. Vielmehr ist es die Pflicht der Abfallerzeuger*innen, den*die von ihnen beauftragte*n Entsorger*in auch zu überwachen.

Vermeiden Sie Strafen und Bußgelder indem Sie sich bei Fragen und Unklarheiten zur Abfallentsorgung schon im Vorfeld bei den zuständigen Behörden informieren!

Produktverantwortung

Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt die abfallrechtliche Produktverantwortung.

Danach sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und beim Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden.

Konkretisiert wurde die Produktverantwortung bislang durch folgende Regelungen:

Entsorgung gefährlicher Abfälle

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ab einer jährlichen Gesamtmenge von zwei Tonnen wird durch das Abfallnachweisverfahren durch die Behörden überwacht.

Benötigt werden hierfür Erzeugernummer, Entsorgungsnachweis und Begleitschein.

Vor der Entsorgung gefährlicher Abfälle ist beim Referat für Klima- und Umweltschutz eine Erzeugernummer einzuholen, die den Abfallerzeuger eindeutig identifiziert.

Ebenfalls vor der Abfallentsorgung ist bei der*dem Entsorger*in ein Entsorgungsnachweis zu beantragen. Dieser bestätigt die Rechtmäßigkeit des Entsorgungsweges.

Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung wird mit Hilfe der Begleitscheine geführt.

Sollte die Abfallentsorgung mittels der sogenannten Einsammlung erfolgen, führt der*die Einsammler*in den entsprechenden (Sammel-) Entsorgungsnachweis und den Begleitschein. Der*die Erzeuger*in erhält einen Übernahmeschein. Auch dafür ist ab bestimmten Mengenschwellen eine Abfallerzeugernummer zu beantragen.

Seit 2010 ist das Entsorgungs- und Begleitscheinverfahren zwingend elektronisch durchzuführen. Der Datenaustausch zwischen Wirtschaft und Behörden erfolgt über die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) der Länder.

Als gefährliche Abfälle gelten Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:

  • in besonderem Maße eine Gefahr für die Gesundheit und/ oder die Umwelt darstellen,
  • explosiv oder brennbar sind,
  • Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten beziehungsweise hervorbringen können.

Diese sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung gesondert gekennzeichnet.

Können Sonderabfälle nicht ordnungsgemäß verwertet werden, müssen sie dafür zugelassenen Entsorgungsunternehmen überlassen werden.

In Bayern ist das die GSB-Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH.
In den kommunalen Abfallsatzungen ist geregelt, inwieweit alle sonstigen gewerblichen Abfälle zur Beseitigung der entsorgungspflichtigen Körperschaft überlassen werden müssen.

Regelungen bei Betriebsstilllegungen und -verlagerungen

Bei der Stilllegung von Betrieben oder bei der Betriebsverlagerung werden auf dem ehemaligen Betriebsgelände häufig alte Anlagen, Anlagenteile und nicht mehr verwendbare Produktionsmittel, Chemikalien und dergleichen zurückgelassen.

Darin liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung, Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen (das heißt verwerten oder beseitigen). Das Unfallrisiko auf den verlassenen und meist ungenügend gesicherten Grundstücken, zum Beispiel für spielende Kinder, wird dadurch außerordentlich erhöht. Außerdem besteht die Gefahr, dass beim Abbruch von Gebäuden oder beim Baugrubenaushub Chemikalien zusammen mit dem Bauschutt in Kiesgruben abgelagert werden und dort das Grundwasser vergiften.

Eine derartige Handlungsweise bringt für die jeweiligen Verantwortlichen hohe und unabsehbare Haftungsrisiken mit sich.

Deshalb beachten Sie bitte unser Informationsblatt Umweltschutzvorkehrungen bei Betriebsstilllegungen und Betriebsverlagerungen (PDF)

Abfallentsorgungsanlagen

Abfälle behandeln, lagern oder ablagern: Das ist nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen und unter Beachtung der entsprechenden Regeln erlaubt.

In München sind das im Wesentlichen das städtische Müllheizkraftwerk in Unterföhring sowie die Sondermüll-Annahmestelle der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH und das Gelände der Deponie Nord-West in Freimann.

Darüber hinaus gibt es derzeit im Stadtgebiet München rund 40 weitere nach Umweltrecht genehmigte Abfallentsorgungsanlagen. Dazu gehören zum Beispiel Anlagen zur

  • Lagerung und Behandlung von Kompost, Biomüll und Erde
  • Lagerung und Behandlung von Autowracks, Schrott und Metall
  • Lagerung und Behandlung von Altpapier
  • Lagerung und Behandlung von Elektronikschrott
  • Lagerung und Sortierung von Baustellen- und Gewerbemischabfällen

Karte der Abfallentsorgungsanlagen in München

Anlagen zur Behandlung und/ oder Lagerung von Abfällen müssen zu ihrer Legalisierung bei Überschreiten gewisser Mengenschwellen beziehungsweise ab einer bestimmten Größe ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen. Deponien bedürfen der Planfeststellung beziehungsweise Plangenehmigung.

Wer eine Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen errichten oder betreiben möchte, benötigt hierzu grundsätzlich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Befördern von Abfällen

Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder befördern möchte, benötigt hierzu grundsätzlich eine abfallrechtliche Beförderungserlaubnis entsprechend Paragraf 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Abfallanzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).

Gewerbliche Abfallsammlungen und -beförderungen anzeigen/ abfallrechtliche Beförderungserlaubnis beantragen

Handel mit Abfällen

Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen mit gefährlichen Abfällen handeln möchte, benötigt hierzu grundsätzlich eine abfallrechtliche Erlaubnis.

Handeln mit Abfällen anzeigen/ abfallrechtliche Erlaubnis beantragen

  • Referat für Klima- und Umweltschutz

    Team Entsorgungsanlagen

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