Abfall im gewerblichen Bereich
Für den gewerbliche Umgang mit Abfällen (Erzeugen, Sammeln, Befördern, Handeln, Behandeln, Lagern, Ablagern) gibt es Vorschriften. Folgendes gilt für München.
Haftung
Abfallerzeuger*innen haftet für die ordnungsgemäße Entsorgung.
Erzeuger*innen können sich nicht entlasten, in dem sie ihre Abfälle Entsorgsunternehmen übergeben und von deren korrekter Arbeitsweise ausgehen. Es ist die Pflicht der Abfallerzeugenden, das beauftragte Entsorgungsunternehmen zu kontrollieren.
Vermeiden Sie Strafen und Bußgelder und informieren sich bei der zuständigen Behörde.
Entsorgung gefährlicher Abfälle
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle/ Sonderabfälle ab einer jährlichen Gesamtmenge von zwei Tonnen wird durch das elektronische Abfallnachweisverfahren durch die Behörden überwacht.
Benötigt werden hierfür Abfallerzeugernummer, Entsorgungsnachweis und Begleitschein:
Vor der Entsorgung gefährlicher Abfälle ist beim Referat für Klima- und Umweltschutz der Stadt München eine Abfallerzeugernummer zu beantragen.
Ebenfalls vor der Abfallentsorgung ist bei dem Entsorgungsunternehmen ein Entsorgungsnachweis zu beantragen. Dieser bestätigt die Rechtmäßigkeit des Entsorgungsweges.
Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung erfolgt durch die Begleitscheine.
Hinweis: Sollte die Abfallentsorgung mittels Einsammlung erfolgen, führt der Einsammelbetrieb den entsprechenden (Sammel-) Entsorgungsnachweis und den Begleitschein. Der*die Abfallerzeuger*in erhält einen Übernahmeschein. Auch dafür ist ab bestimmten Mengenschwellen eine Abfallerzeugernummer im Referat für Klima- und Umweltschutz zu beantragen.
Das Entsorgungs- und Begleitscheinverfahren ist elektronisch durchzuführen. Der Datenaustausch zwischen Wirtschaft und Behörden erfolgt über die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder.
Als gefährliche Abfälle oder Sonderabfälle gelten Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:
- in besonderem Maße eine Gefahr für die Gesundheit und/ oder die Umwelt darstellen,
- explosiv oder brennbar sind,
- Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.
Diese sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung gesondert gekennzeichnet.
Können gefährliche Abfälle/ Sonderabfälle nicht ordnungsgemäß verwertet werden, müssen sie dafür zugelassenen Entsorgungsunternehmen überlassen werden.
In Bayern ist das die GSB-Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH.
In den kommunalen Abfallsatzungen ist geregelt, inwieweit alle sonstigen gewerblichen Abfälle von der entsorgungspflichtigen Körperschaft beseitigt werden müssen.
Standorte von Entsorgungsanlagen in München
Abfälle behandeln, lagern oder ablagern: Das ist nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen und unter Beachtung der entsprechenden Regeln erlaubt.
In München sind das das städtische Müllheizkraftwerk in Unterföhring sowie die Sondermüll-Annahmestelle der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH und das Gelände der Deponie Nord-West in Freimann.
Darüber hinaus gibt es derzeit im Stadtgebiet München rund 40 weitere genehmigte Abfallentsorgungsanlagen. Dazu gehören zum Beispiel Anlagen zur:
- Lagerung und Behandlung von Kompost, Biomüll und Erde
- Lagerung und Behandlung von Autowracks, Schrott und Metall
- Lagerung und Behandlung von Altpapier
- Lagerung und Behandlung von Elektronikschrott
- Lagerung und Sortierung von Baustellen- und Gewerbemischabfällen
Eine Übersicht der Abfallentsorgungsanlagen in München finden Sie auf dieser Karte unter der Suche "Abfallentsorgungsanlagen":
Betreiben von Entsorgungsanlagen
Anlagen zur Behandlung und/ oder Lagerung von Abfällen müssen bei Überschreiten bestimmter Verarbeitungsmengen beziehungsweise ab einer bestimmten Größe ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen.
Müll-Deponien benötigen eine Planfeststellung beziehungsweise Plangenehmigung.
Sollten Sie die Errichtung und/ oder den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage planen, empfiehlt es sich vorab den Fragenkatalog zu Abfallentsorgungsanlagen (PDF) zu beantworten.
Um eine Abfallentsorgungsanlage errichten und/ oder betreiben zu können, beantragen Sie hier die immissionsschutzrechtliche Genehmigung:
Abfallrechtliche Erlaubnis
Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Abfallrechtliche Anzeige
Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln möchte, muss die Tätigkeiten vor Aufnahme anzeigen. Dies gilt je nach Abfallmengen auch für Unternehmen, die gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ transportieren.
Privatpersonen mit Asbest- oder Dämmstoff-Abfällen
Privatpersonen, die die von ihnen selbst erzeugten Abfälle zum Abfallentsorger befördern, benötigen weder eine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) noch eine Anzeige nach § 53 KrWG.
Asbesthaltige Abbruchmaterialien, Asbestzement, Künstliche Mineralfasern/ Mineralwolle (Dämmmaterial) und Nachtspeicheröfen können von Privatpersonen in geringen Mengen zum Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM), Entsorgungspark Freimann gebracht werden. Es wird eine Anlieferberechtigung des AWM benötigt.
Elektrogeräte aus dem Privathaushalt
Alte Elektrogeräte aus dem privaten Herkunftsbereich dürfen nur dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (AWM) oder Herstellern oder Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten, deren Bevollmächtigten oder zertifizierten Erstbehandlungsanlagen überlassen werden (§ 12 Elektro- und Elektronikgerätegesetz/ ElektroG)
Regelungen bei Betriebsstilllegung oder -verlagerung
Bei der Stilllegung von Betrieben oder bei der Betriebsverlagerung werden auf dem ehemaligen Betriebsgelände häufig alte Anlagen, Anlagenteile und nicht mehr verwendbare Produktionsmittel, Chemikalien und dergleichen zurückgelassen.
Das ist ein Verstoß gegen die Verpflichtung, Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
Deshalb beachten Sie bitte das Informationsblatt "Umweltschutzvorkehrungen bei Betriebsstilllegungen und Betriebsverlagerungen":
Hinweise zur Produktverantwortung
Wer Produkte entwickelt, herstellt, verarbeitet oder vertreibt, trägt die abfallrechtliche Produktverantwortung.
Produkte sind so zu gestalten, dass bei der Herstellung und beim Gebrauch Abfälle vermindert werden. Ebenso soll sichergestellt sein, dass die nach dem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden können.
Konkretisiert wurde die Produktverantwortung bislang durch folgende Regelungen: