Biberberatung in München

Hier finden Sie Informationen zu Ansprechpartner*innen in der Biberberatung sowie zu Schadensersatzansprüchen durch Biberschäden und Hintergrundwissen über Biber.

Biberschäden

Der Schaden muss

  • innerhalb einer Woche, nachdem er zur Kenntnis genommen wurde,
  • telefonisch oder schriftlich,
  • mit nachvollziehbaren Angaben von Ort und Zeitpunkt der Schadensentstehung,
  • sowie mit Angaben zu Art und Umfang des Schadens

bei der Unteren Naturschutzbehörde, den örtlichen Biberberater*innen oder Bibermanager*innen gemeldet werden.

Anschließend füllen die Biberberater*innen und/ oder Mitarbeiter*innen der Unteren Naturschutzbehörde zusammen mit dem Geschädigten einen offiziellen Melde- und Erfassungsbogen aus.

In einfachen oder eindeutigen Fällen erfolgt nach Eingang der Schadensmeldung die Ortseinsicht durch den/ die Biberberater*in. Dabei wird Schadensursache und -umfang geprüft, bestätigt und die Schadenshöhe ermittelt. Dies erfolgt bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen anhand der vom Bayerischen Bauernverband (BBV) und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) erarbeiteten Schätzungsrichtlinien und bei forstwirtschaftlichen Schäden nach dem Leitfaden der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF).

Bei Maschinenschäden ist der Schadenshergang glaubhaft zu machen (mittels Fotos, Benennung von unabhängigen Zeugen oder Ortseinsicht) und ein Kostenvoranschlag oder eine vergleichbare Kostenschätzung vorzulegen. Für die endgültige Schadensabrechnung ist die Reparaturrechnung maßgeblich. Schäden sind so kostengünstig wie möglich zu beheben. Absichtliche Falschangaben werden sanktioniert.

Ausgleichsfähige Schadensarten nach den Vorgaben des bayerischen Umweltministeriums, sind Fraß- und Vernässungsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen, Flurschäden wie Uferabbruch, Maschinenschäden in der Landwirtschaft, Schäden an Teichdämmen und forstwirtschaftliche Schäden. Maximal 80 Prozent eines anerkannten Schadens können über den bayerischen Schadensfond ausgeglichen werden und gelten förderrechtlich als Beihilfe.

Nicht ausgeglichen werden sonstige Schäden wie Verkehrsunfälle, Personenschäden, sonstige Schäden von Gewässernutzungsberechtigten oder Ähnliches. Ebenfalls nicht ausgleichbar sind Schäden, die dem Staat, den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Unternehmen in Privatrechtsform betreiben, entstehen.

Kennt man die Biber und ihre Lebensweise, ist es oft möglich, Schäden zu vermeiden oder zu vermindern. So können wertvolle Einzelgehölze mit festem Drahtzaun (zum Beispiel Estrichmatten) oder durch den Anstrich mit einem Verbissschutzmittel mit Quarzsand vor dem Biber geschützt werden. Es ist nicht sinnvoll vom Biber gefällte Bäume sofort zu entfernen, da dieser dann weitere Bäume fällt, um an Nahrung oder Baumaterial zu gelangen. Nutzungsfreie Uferrandstreifen könnten viele Probleme erst gar nicht entstehen lassen. Biber zerbeißen nicht den gesamten Gehölzbestand, sie sorgen vielmehr für unterschiedliche Verjüngungsstadien.

Biber in München

Biber am Wasser
Gerhard Schwab

Konflikte mit Bibern entstehen unter anderem, wenn die Tiere am Ufer graben, durch den Dammbau das Wasser aufgestaut wird und Bäume gefällt werden. Im Freistaat Bayern gibt es daher ein Bibermanagement und einen Schadensfond. Ziel ist es, die Biber zu erhalten und Schäden zu minimieren beziehungsweise zu verhindern. Hauptamtliche "Bibermanager*innen" beraten und unterstützen bayernweit besonders schwierige Problemfälle, sie bilden ehrenamtlich tätige Biberberater aus und betreiben Öffentlichkeitsarbeit.

Ansprechpartner*innen Biberberatung bei der Landeshauptstadt München in der Unteren Naturschutzbehörde:

Herr von Peter: 089 233 26538
Herr Marhold: 089 233 22747

Ansprechpartner*innen für den Biber in Südbayern:

Gerhard Schwab: 0172 6826653

Der Biber

Referat für Klima- und Umweltschutz

Der Europäische Biber (lat. Castor fiber) ist das größte einheimische Nagetier und kann ein Gewicht von bis zu 30 Kilogramm erreichen. Seine Körperlänge kann bis zu 130 Centimeter betragen, wovon bis zu 30 Centimeter auf den abgeflachten beschuppten Schwanz entfallen können. Der haarlose flache Schwanz und die Körpergröße sind die besten Unterscheidungsmerkmale zu den ähnlich aussehenden Bisamratten und Nutrias.

Biber sind reine Pflanzenfresser und machen keinen Winterschlaf. Daher haben sie die Fähigkeit entwickelt Rinde und Zweige von Bäumen zu fressen. Biber sind am Gewässer geschickte Baumeister. Sie bauen ihre Schlaf- und Vermehrungsstätten so, dass sie hinein schwimmen können, innen aber Atemluft haben. Mit ihren ständig nachwachsenden, scharfen Schneidezähnen fällen sie Gehölze und sogar große Bäume.

Ursprünglich waren Biber in ganz Europa mit Ausnahme von Island und Irland zuhause. In Bayern kamen sie bis auf die höheren Lagen der Mittelgebirge und der Alpen flächendeckend vor. Mitte des 19. Jahrhunderts wurden sie ausgerottet. Biberpelz, das Fleisch und das als Arzneimittel verwendete Bibergeil ließen sich gut vermarkten. Heute, über 40 Jahre nach der Wiedereinbürgerung an der Donau, sind sie in Bayern wieder weit verbreitet.

Im Stadtgebiet Münchens zeigen sich erst etwa seit dem Jahr 2000 wieder Spuren, der hier vor allem nachts aktiven Biber. Der Biber, der auf der Museumsinsel in der Nähe des Deutschen Museums in der Kleinen Isar lebt, ist wohl das bekannteste Tier.

Gerhard Schwab

Der Biber ist nach europäischem Recht durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL Anhang II und IV) und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützt. Gemäß Paragraf 44 BNatSchG ist es verboten Exemplaren der geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ebenfalls verboten ist die erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Der gesetzliche Schutz erstreckt sich dabei nicht nur auf das Tier selbst, sondern auch auf dessen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten. Neben Biberburgen und –bauten, umfasst das Verbot ausdrücklich auch die Beschädigung oder Zerstörung von Biberdämmen. Verstöße gegen diese Vorschriften sind strafrechtlich relevant.

Unter bestimmten Voraussetzungen können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Paragraf 44 BNatSchG auf Antrag oder auch Befreiungen erteilt werden. Rechtmäßig aus der Natur entnommene Tiere sind vom Besitzverbot ausgenommen, dürfen aber nicht vermarktet werden.

Da der Biber auch in Anhang II der FFH-Richtlinie geführt wird, besteht für die Mitgliedsstaaten der EU die Verpflichtung, die Biberpopulation in FFH-Gebieten in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren bzw. diesen wieder herzustellen.

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