Betrieb von Gaststätten und Diskotheken

Bei Fragen zur Genehmigung und zum Betrieb von Gaststätten und Diskotheken im Stadtgebiet München helfen Ihnen die fünf örtlichen Bezirksinspektionen gerne weiter.

Ausgewählte wichtige Informationen

Ab 01.01.2023 besteht eine Verpflichtung zur Verwendung von Mehrwegalternativen.

So haben Anbieter*innen von Speisen und/oder Getränken zum Mitnehmen zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil eine Mehrwegalternative anzubieten. Bei Einweg-To-Go-Bechern gilt dies unabhängig vom Verpackungsmaterial (siehe dazu §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz (VerpackG)).

Größere Betriebe sind dazu verpflichtet, eine Mehrwegverpackung im Betrieb vorzuhalten. Kleinere Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern und weniger als fünf Beschäftigten müssen es ermöglichen, mitgebrachte Mehrweggefäße der Gäste zu befüllen. In jedem Fall sind Kund*innen durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder über Mehrwegalternativen zu informieren.

Wir bitten um rechtzeitige Umsetzung dieser Vorgaben zur weiteren Reduzierung von Verpackungsabfällen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter Mehrwegberatung München.

Hygiene

Bei der Reinigung von verschmutzten und der Lagerung von sauberen Mehrwegbehältnissen für Lebensmittel (Lebensmittelbedarfsgegenstände) sind die Vorschriften zur Hygiene zu beachten. Bitte beachten Sie auf die Regelungen der DIN 10522 „Lebensmittelhygiene - Gewerbliches maschinelles Spülen von Mehrwegkästen und Mehrwegbehältnissen für unverpackte Lebensmittel - Hygieneanforderungen, Prüfung“.

Bei der Rückgabe von Mehrwegbehältnissen muss eine Trennung zwischen reinem und unreinem Bereich erfolgen.

Für weiter Informationen können Sie Kontakt mit der zuständigen Lebensmittelüberwachung der Bezirksinspektionen aufnehmen.

Die Bezirksinspektionen beraten

Haben Sie spezielle Fragen zum Gaststättenrecht oder benötigen Sie eine konkrete Leistung der Bezirksinspektion? Beachten Sie das Angebot im Dienstleistungsfinder oder wenden Sie sich an die örtlich zuständige Bezirksinspektion (Kontakt unten).

Für die Stadtbezirke

1, 2, 3 - Bezirksinspektion Mitte

6, 7, 8, 17, 18, 19, 20 - Bezirksinspektion Süd

9, 21, 22, 23, 25 - Bezirksinspektion West

5, 13, 14, 15, 16 - Bezirksinspektion Ost

4, 10, 11, 12, 24 - Bezirksinspektion Nord

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Bezirksinspektion Mitte

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Bezirksinspektion Süd

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Bezirksinspektion Ost

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Bezirksinspektion Nord

  • Kreisverwaltungsreferat

    Hauptabteilung III
    Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
    Bezirksinspektion West