Grabschmuck an Allerheiligen verkaufen
Sie möchten in der Nähe von Friedhöfen an Allerheiligen Blumen oder sonstigen Grabschmuck verkaufen? Dann müssen Sie einen Antrag stellen.
Beschreibung
Der Verkauf von Blumen, Kränzen und sonstigem Grabschmuck auf öffentlichen Verkehrs- und Anlagenflächen ist an Allerheiligen im nahen Umgriff von Friedhöfen erlaubnisfähig.
Anträge für einen Verkaufsplatz müssen Sie bei der Bezirksinspektion des Stadtbezirkes stellen, in dem der Verkauf stattfinden soll.
Die Verkaufsstellen dürfen aufgrund des Ladenschlussgesetzes und der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen wie folgt geöffnet sein:
Montag bis Samstag: 6 bis 20 Uhr
Sonntag: 10 bis 12 Uhr
Allerheiligen: 9 bis 15 Uhr
Wichtiger Hinweis
Für den Verkauf von Grabschmuck auf öffentlichen Verkehrs- und Anlageflächen benötigen Sie eine Genehmigung.
Zuständig für Sie ist die Bezirksinspektion des Stadtteils in dem der Verkauf an Allerheiligen stattfinden soll.
Fragen & Antworten
Die Sondernutzungsgebühr in Höhe von 65 Euro gilt für den gesamten Verkaufszeitraum. Zusätzlich werden 10 Euro für jeden zusätzlichen Tag erhoben, der zum Auf- oder Abbau benötigt wird.
Rechtliche Grundlagen
Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sondernutzungsrichtlinien, Nr. 22 Anlage 1 Sondernutzungsgebührensatzung