Zufahrtserlaubnis – Fußgängerzonen
Wenn Sie außerhalb der erlaubten Zeiten oder mit einem Fahrzeug über 7,5 Tonnen in eine Fußgängerzone einfahren wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Bitte nutzen Sie unseren Online-Antrag, um eine Zufahrtserlaubnis in eine Fußgängerzone zu beantragen.
Hinweise:
- Wenn Sie eine Zufahrtserlaubnis für eine Baustelle beantragen möchten, benötigen Sie zuerst eine verkehrsrechtliche Erlaubnis des Mobilitätsreferats (siehe unten: „Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum“). Erst wenn diese vorliegt, können Sie eine Zufahrtserlaubnis beantragen.
- Die Erlaubnis ist nur im Original gültig und muss im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt werden.
- Die Erlaubnis berechtigt nur zum Be- und Entladen. Das Parken in Fußgängerzonen ist nicht erlaubt.
- Der Aufenthalt des Fahrzeuges in Fußgängerzonen ist auf die unbedingt erforderliche Dauer zu beschränken. Für Anwohner*innen kann die Erlaubnis jeweils mit einer Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt werden. Für Anwohner*innen ist eine Verlängerung grundsätzlich möglich.
Für die erlaubten Lieferzeiten in den Altstadt-Fußgängerbereichen gibt es eine Übersicht (zum Download erhältlich). Diese gelten für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen.
Die Erlaubnis wird nur in zwingend notwendigen Einzelfällen und zeitlich auf ein Minimum befristet erteilt, entweder zur Durchführung von Arbeiten (bei Baustellen, Veranstaltungen, Umzügen) oder für Anwohner*innen zur häuslichen Versorgung oder für Fahrten von und zu Stellplätzen auf Privatgrund.
Benötigte Unterlagen
- Ausgefüllter Online-Antrag
- Je nach Einzelfall:
verkehrsrechtliche Genehmigung
Routenplanung
Fragen & Antworten
Bitte nutzen Sie in erster Linie den Online-Antrag. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, können Sie den Antrag auch persönlich während der Öffnungszeiten im Tal 31 einreichen. Eine telefonische Vereinbarung empfiehlt sich.
Bitte beachten Sie aber, dass Sie die Zufahrtserlaubnis nicht sofort mitnehmen können.
Rechtliche Grundlagen
Straßenverkehrsordnung (§ 46 Absatz 1 Ziffer 11 in
Verbindung mit § 41 Absatz 2 Ziffer 5)
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (Art. 18 und Art. 21)
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Bezirksinspektion Mitte
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Post
Landeshauptstadt München
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Ruppertstraße 19
80466 München
Adresse
Tal 31
80331 München