Wechselkennzeichen

Sie können in München zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zulassen.

Beschreibung

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen - aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fest an jedem Fahrzeug angebrachten fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil.

Der gemeinsame Kennzeichenteil ist auswechselbar und wird an dem jeweiligen Fahrzeug angebracht, das gerade bewegt werden soll.

Die Erkennungsnummern eines Wechselkennzeichens sind bis auf die letzte Ziffer gleich. Die letzte Ziffer der Erkennungsnummer des Fahrzeugs ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens aufgebracht. Der übrige Teil der Erkennungsnummer des Wechselkennzeichens ist auf dem auswechselbaren Teil aufgebracht.

Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist für beide Fahrzeuge nur innerhalb eines Zehnerblocks (0 bis 9) bei den letzten Ziffern der Erkennungsnummer möglich. Beide Fahrzeuge besitzen somit jeweils ihr eigenes Kennzeichen, das sich nur in der letzten Ziffer unterscheidet. Zum Beispiel M – MM 1311 und M – MM 1315.

Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen (zum Beispiel ein PKW und ein Motorrad) dürfen nicht kombiniert werden. Auch für Lastkraftwagen oder Zugmaschinen ist das Wechselkennzeichen nicht genehmigt.
Wechselkennzeichen können nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen grüne Kennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden. Ein Fahrzeug oder beide Fahrzeuge jedoch können Oldtimer sein.

Das Wechselkennzeichen darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von den beiden Fahrzeugen geführt werden.

Voraussetzungen

Die Fahrzeuge müssen in die gleiche Fahrzeugklasse fallen und die Kennzeichenschilder müssen in gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Also zum Beispiel zwei PKW oder zwei Motorräder, oder zwei leichte Anhänger, nicht aber zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen, also zum Beispiel ein PKW und ein Motorrad.

Benötigte Unterlagen

  • von beiden Fahrzeugen die Fahrzeugbriefe (ZB II)
  • von beiden Fahrzeugen die Fahrzeugscheine (ZB I), wenn bereits zugelassen
  • von beiden Fahrzeugen die eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • von beiden Fahrzeugen die Kennzeichenschilder, wenn bereits zugelassen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen (außerhalb der EU- Länder):
    Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung
  • Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies gesondert nachzuweisen. (durch ein Gerichtsurteil oder einen Sorgerechtsbeschluss).
  • Bei Betreuungen für "Behörden- und Verwaltungsangelegenheiten": Betreuerausweis
  • Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht (im Original) sowie Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und Ausweis des Vollmachtgebers (in Kopie).
  • Einverständniserklärung des Fahrzeughalters, dass dem/der Bevollmächtigten die Kfz-steuerlichen Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.
  • SEPA Mandat des Fahrzeughalters/ Kontoinhabers
  • Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung, wenn bereits zugelassen
  • Bei Nutzkraftwagen: Sicherheitsprüfung

Hinweis: Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Wenn Sie persönlich vorbeikommen: am gleichen Tag

Gebührenrahmen

Die üblichen Zulassungsgebühren erhöhen sich bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6 Euro pro Fahrzeug.

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Sie können eine Alternative zum Saisonkennzeichen sein.Das Wechselkennzeichen ermöglicht es, zeitlichuneingeschränkt - zum Beispiel auch in denWintermonaten - das Wohnmobil oder den Oldtimer zunutzen.

Da das Wechselkennzeichen zur gleichen Zeit an nureinem von zwei Fahrzeugen geführt werden darf, kanndies als ein Kriterium bei der Bemessung der Prämie fürdie Kfz-Haftpflichtversicherung durch die Versichererherangezogen werden. Informationen hierzu erhalten Siebei Ihrer Versicherung.

Rechtliche Grundlagen

Straßenverkehrsordnung (§ 21a in Verbindung mit § 46 Nr. 93 bis Nr. 96)

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II
Bürgerangelegenheiten
Kraftfahrzeugzulassungs- und
Fahrerlaubnisbehörde

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