Wasserrechtliche Erlaubnis - Genehmigung von Anlagen an Gewässern

Wenn eine Anlage bis 60 Meter an, in, über oder unter einem Gewässer gebaut, geändert oder stillgelegt werden soll, ist eine wasserrechtliche Genehmigung nötig.

Beschreibung

Für das Errichten, Erweitern, wesentlich Ändern oder Stilllegen von baulichen Anlagen an, in, über und unter Gewässern ist in einem Bereich von 60 Metern eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.

In der Stadt München gilt dies an folgenden Gewässern:

  • Isar,
  • Würm,
  • Würmkanal,
  • Hachinger Bach,
  • Nymphenburg-Biedersteiner Kanal,
  • Auer Mühlbach,
  • Schleißheimer Kanal,
  • Eisbach,
  • Fabrikbach,
  • Stadtmühlbach,
  • Stadtsägmühlbach,
  • Oberstjägermeisterbach einschließlich der Seitenarme zum Schwabinger Bach,
  • Schwabinger Bach und
  • Garchinger Mühlbach.

Unter den Begriff der baulichen Anlage fallen zum Beispiel:

  • Stege, Schuppen, Kompostanlagen, Zäune, Pflastersteine, kleinere Gartenhäuser, die baurechtlich nicht genehmigungspflichtig sind
  • Gebäude, Hütten, größere Gartenhäuser, etc, die eine Baugenehmigung benötigen (die erforderliche wasserrechtliche Anlagengenehmigung wird zusammen mit der Baugenehmigung von der Lokalbaukommission erteilt)

Benötigte Unterlagen

Antragsformular mit Anlagen

Dauer und Kosten

Gebührenrahmen

0,5 Prozent der Bausumme

Rechtliche Grundlagen

§ 36 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Landeshauptstadt München

Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Wasserrecht

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Sachgebiet Wasserrecht

Bayerstraße 28a
80335 München

Adresse

Bayerstraße 28a
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