Wachperson anmelden
Für Personen, die Bewachungsaufgaben im Angestelltenverhältnis ausführen, gilt eine Meldepflicht.
Beschreibung
a) für allgemeine Bewachungstätigkeiten:
- IHK-Unterrichtungsnachweis
- Bestätigung über eine Bewachungstätigkeit bei einem Bewachungsunternehmen am Stichtag 31.März 1996
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichen Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach §44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, von Gemeinschaftsunterkünften nach §53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorrübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
- Sachkundeprüfung (abzulegen bei der Industrie- und Handelskammer) oder
- Nachweis einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Bewachungstätigkeit im Bewachungsgewerbe am Stichtag 1. Januar 2003
- IHK-geprüfte/r Werkschutzmeister/in oder
- Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder
- IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft oder
- Servicefachkraft für Schutz und Sicherheit
- Abschluss einer Laufbahnprüfung ab dem mittleren Polizei- oder Justizvollzugsdienst, Zoll (mit Waffe) auch im Bundesgrenzschutz sowie für Feldjäger in der Bundeswehr
Unternehmen sind verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens Bewachungsaufgaben ausführen sollen, vorher im Bewacherregister anzumelden.
Die Wachperson darf erst eingesetzt werden, wenn die Freigabe vorliegt.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit (persönlich Eignung)
- Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Stellungnahme der Polizeibehörde und soweit nötig eine Auskunft vom Verfassungsschutz durch die Behörde eingeholt.
- Alter mindestens 18 Jahre oder eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 2 der Bewachungsverordnung
- Fachliche Qualifizierung - zum Beispiel einen Unterrichtungsnachweis, ein entsprechendes Prüfungszeugnis oder eine Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers
Benötigte Unterlagen
Als Nachweis für die Qualifizierung werden folgende Unterlagen anerkannt:
a) für allgemeine Bewachungstätigkeiten:
- IHK-Unterrichtungsnachweis
- Bestätigung über eine Bewachungstätigkeit bei einem Bewachungsunternehmen am Stichtag 31.März 1996
b) für besondere Bewachungstätigkeiten, wie
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichen Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach §44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, von Gemeinschaftsunterkünften nach §53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorrübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
wird als Nachweis anerkannt:
- Sachkundeprüfung (abzulegen bei der Industrie- und Handelskammer) oder
- Nachweis einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Bewachungstätigkeit im Bewachungsgewerbe am Stichtag 1. Januar 2003
c) als Nachweis anerkannt für die Qualifikation im gesamten Tätigkeitsspektrum werden Prüfungszeugnisse als
- IHK-geprüfte/r Werkschutzmeister/in oder
- Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder
- IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft oder
- Servicefachkraft für Schutz und Sicherheit
Abschluss einer Laufbahnprüfung ab dem mittleren Polizei- oder Justizvollzugsdienst, Zoll (mit Waffe) auch im Bundesgrenzschutz sowie für Feldjäger in der Bundeswehr
Rechtliche Grundlagen
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbeüberwachung
Internet
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
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