Verwarnungs- und Bußgeldverfahren Straßenverkehr

Die Verkehrsüberwachung überwacht das Einhalten der Vorschriften beim Parken und das Einhalten der Geschwindigkeit in Tempo-30-Zonen.

Beschreibung

Die Überwachungsgebiete wurden in Zusammenarbeit mit der Polizei festgelegt.

Außerhalb der festgelegten Überwachungsgebiete überwacht ausschließlich die Polizei.

Verwarnungen:
Bei Parkverstößen und geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen erhalten Sie zunächst eine Verwarnung (Strafzettel am Auto oder ein Anhörungsschreiben).

Wenn Sie das Verwarngeld innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche zahlen, ist das Verfahren damit beendet.

Wenn Sie das Verwarngeld zu spät oder gar nicht zahlen oder bei der Zahlung unbemerkt ein Fehler passieren sollte (falscher Betrag, falsche Kontonummer, fehlender Verwendungszweck), erhalten Sie nach ein paar Wochen automatisch einen Bußgeldbescheid.

Bitte geben Sie beim Überweisen unbedingt immer die 13-stellige Verwarnungsnummer korrekt an!

Einwendungen gegen Verwarngeld:
Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind und einen begründeten Einwand haben, können Sie sich innerhalb einer Woche per Brief,  Fax oder E-Mail äußern oder persönlich vorbeikommen und Ihre Einwendungen zu Protokoll geben. Telefonisch können wir Ihre Einwendungen jedoch nicht entgegen nehmen.

Wir prüfen Ihre Einwendungen und entscheiden dann, ob das Verfahren eingestellt werden kann, oder ein Bußgeldbescheid ausgestellt wird.


Bußgeldverfahren

Einen Bußgeldbescheid mit entprechenden Mehrkosten (Gebühren und Auslagen nach § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz) erhalten Sie

  • wenn Sie eine Verwarnung nicht bezahlt haben
  • wenn Ihre Einwendungen gegen die Vewarnung nicht akzeptiert werden konnten
  • generell bei Verstößen ab 40 Euro Bußgeld (ohne vorherige Verwarnung)

 Das Bußgeld müssen Sie innerhalb von vier Wochen bezahlen.


Einspruch gegen Bußgeldbescheid:

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Um Einspruch einzulegen, können Sie einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail schicken, persönlich vorbeikommen oder Ihre Begründung telefonisch zu Protokoll geben.

Im sogenannten Rechtsbehelfsverfahren prüfen wir Ihre dargelegten Gründe und entscheiden, ob der Bußgeldbescheid zurückgenommen werden kann. Wenn wir Ihren Einspruch nicht akzeptieren können, geben wir Ihnen Gelegenheit den Einspruch zurückzunehmen. Andernfalls geben wir den Fall an die Staatsanwaltschaft ab. Dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.

Benötigte Unterlagen

Aktenzeichen oder Kassenzeichen der Verwarnung oder des Bußgeldbescheids

Bankverbindung Verwarnungsgeld:
Empfänger: Landeshauptstadt München, Verkehrsüberwachung
Stadtsparkasse München
IBAN: DE6970150000 0000 047233
BIC: SSKMDEMM
Verwendungszweck: Verwarnungsnummer

Bankverbindung Bußgeld:
Empfänger: Landeshauptstadt München, Bußgeldstelle
Stadtsparkasse München
IBAN: DE86 7015 0000 0000 2030 00
BIC: SSKMDEMM
Verwendungszweck: Akten- oder Kassenzeichen

Dauer & Kosten

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

Straßenverkehrsgesetz (StVG),
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Fragen & Antworten

Was passiert, wenn man auf den Strafzettel amAuto nicht reagiert? Wird es dann teurer?
Nein, nach drei Wochen erhält der Halter des Fahrzeugsein Schreiben (Anhörbogen) und hat nochmals dieMöglichkeit, das Verwarngeld zu bezahlen. Am Betrag desVerwarngelds ändert sich nichts.

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention
Verkehrsüberwachung
Innendienst, Verwarnungsverfahren

Post

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Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-44488

Adresse

Implerstraße 13
81371 München

Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 7.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch 7.30 – 12 Uhr
Donnerstag 7.30 – 13 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr

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