Verpflichtungserklärung abgeben

Wenn Sie eine Person, die ein Visum braucht, zu Besuch einladen oder ihr einen langen Aufenthalt ermöglichen möchten, können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben

Beschreibung

Bitte beachten Sie, dass bei dem Termin vor Ort nur folgende Zwecke der Verpflichtungserklärung direkt bearbeitet werden können:

Kurzfristiger Aufenthalt bis zu 90 Tage

  • Besuch

Langfristiger Aufenthalt für mehr als 90 Tage

  • Studienbewerbung
  • Studienvorbereitung mit Studium
  • Studienvorbereitung
  • Studium
  • Promotion
  • Arbeitsplatzsuche nach dem Studium
  • Sprachkurs
  • Chancenkarte
  • Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Für andere, nicht aufgeführte Zwecke wenden Sie sich bitte an das Kontaktformular und wählen dort „Ich habe eine Frage“ und dann die Kategorie: „Verpflichtungserklärung um jemanden einzuladen“ aus.

Sie bezahlen für die einreisende Person:

  • Alle Kosten für den Lebensunterhalt, die sie nicht selbst tragen kann
  • Alle Sozialleistungen zurück, die dem Staat entstehen (wie für Wohnung/ Versorgung bei Krankheit)
  • Alle Kosten, die entstehen, falls die Behörden die Person ins Heimatland zurückschicken

Voraussetzungen

Als Gastgeber*in müssen Sie in München Ihren Hauptwohnsitz haben und über ein regelmäßiges, pfändbares Einkommen verfügen. Ihr Nettoeinkommen muss hoch genug sein (vergleichen Sie hierzu die Tabellen zum Einkommensnachweis für Besuch oder Studium/ Sprachkurs/ Arbeitsplatzsuche)
Besonderheit bei langfristigen Aufenthalten: Haben Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, dann muss diese länger gültig sein als die Dauer der Verpflichtung (5 Jahre). Darüber hinaus können auch juristische Personen mit Sitz in Deutschland eine Verpflichtungserklärung abgeben (wie Unternehmen).

Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, müssen Sie persönlich bei uns vorbeikommen. Hierfür benötigen Sie einen Termin, den Sie online vereinbaren können. Sollten Sie nicht sofort einen freien Termin finden, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Wir schalten zusätzlich täglich am Montag, Mittwoch und Freitag um 7.15 Uhr sowie am Dienstag und Donnerstag um 8.15 Uhr weitere Termine tagesaktuell frei. Bitte rufen Sie erst ab dieser Zeit den Kalender auf, sonst sind die Termine für Sie nicht sichtbar.​

Wenn Sie alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erfüllen, können Sie diese bei Ihrem Termin direkt erhalten.

Benötigte Unterlagen

Einladende Person:

Wann sind die Unterlagen noch aktuell?

Ein Steuerbescheid sollte grundsätzlich nicht älter als 2 Jahre sein. Die Lohn- oder Gehaltsabrechnung nicht älter als 3 Monate.

Hinweis:

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Von der eingeladenen Person aus dem Ausland werden folgende Informationen benötigt:

  • Familienname, Vorname(n)
  • Geburtsdatum, Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnadresse im Heimatland
  • Reisepasskopie (Digitalform ist ausreichend)
  • Tag der voraussichtlichen Einreise/ Beginn der Verpflichtung

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

20 Minuten

Gebührenrahmen

29 Euro

Darin enthalten ist die Beglaubigung der Unterschrift der verpflichtungsgebenden Person.

Bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch mehrere Verpflichtungsgebende sind die Gebühren der Anzahl entsprechend zu erheben, das heißt bei zwei Verpflichtungsgebenden sind die Gebühren doppelt zu zahlen.

Die Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die Bonität nicht nachgewiesen werden kann.

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Sie müssen die Verpflichtungserklärung (im Original) an die eingeladene Person senden. Dieser muss das Original dann bei der deutschen Botschaft oder beim Konsulat in ihrem Heimatland für das Visum vorlegen. Zudem braucht sie eine Reisekrankenversicherung für Deutschland. Den Versicherungsschein muss sie im Original vorlegen. Eine Reisekrankenversicherung kann im Ausland oder von Ihnen in Deutschland abgeschlossen werden.

Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist nur möglich, wenn Sie eine andere Person finden, die Ihre Verpflichtung übernimmt, oder die eingeladene Person nachweist, dass ihr Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert ist. Der Widerruf muss der Ausländerbehörde schriftlich mitgeteilt werden. Solange die eingeladene Person keine neue ausreichende Finanzierung vorlegen kann, sind Sie weiterhin verpflichtet, für die entstehenden Kosten aufzukommen.

Die Verpflichtungserklärung wird in der Regel für bis zu 6 Monate nach ihrer Ausstellung von der deutschen Auslandsvertretung anerkannt.

Rechtliche Grundlagen

§ 66 Abs. 1, 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz)
§ 67 AufenthG
§ 68 Abs. 1 AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-21835

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Raum: Schnellschalter, Bereich 37, 3. Stock

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