Übernahme von Bestattungskosten

In Deutschland müssen Angehörige von verstorbenen Personen für die Bestattung sorgen. In manchen Fällen übernimmt das Amt für Soziale Sicherung die Kosten.

Beschreibung

In Deutschland besteht Bestattungspflicht.

Das bedeutet: Die Angehörigen der verstorbenen Person müssen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) für die Bestattung sorgen. Wenn Sie als Angehöriger nicht zu den Erben, Unterhaltsverpflichteten oder nach der Bestattungsverordnung Verpflichteten gehören, dann können Sie die Kosten für die Bestattung von diesem Personenkreis einfordern.

Bei diesen "Verpflichteten" wiederum übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen das Amt für Soziale Sicherung die erforderlichen Bestattungskosten. Als „erforderliche Kosten“ einer Bestattung sind bei Erdbestattungen Gesamtkosten bis zu 3.600 Euro (inklusive Grabdenkmal) im Stadtgebiet München anzusehen. Bei Feuerbestattungen ist es ein Betrag von bis zu 3.000 Euro. Grundsätzlich ist jedoch der Einzelfall zu betrachten, da die Kosten sehr variieren.

Abhängig vom Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person kann das Amt für Soziale Sicherung die erforderlichen Bestattungskosten übernehmen, wenn dies zeitnah nach Kenntnis von der Kostentragungspflicht beantragt wird.

Das Amt für Soziale Sicherung übernimmt jedoch nur dann die Kosten, wenn Ansprüche, zum Beispiel gegen die Erben, bereits ausgeschöpft sind.

Personen, die sich moralisch verpflichtet fühlen, die Bestattung in Auftrag zu geben, aber keine gesetzliche Verpflichtung haben (zum Beispiel Nachbarn, Freund*innen und Lebensgefährt*innen), können Kosten nicht erstattet bekommen.

Gibt niemand die Bestattung in Auftrag, übernimmt dies die Ordnungsbehörde (Städtische Friedhöfe München). Im Zweifelsfall sollte vor einer Auftragsvergabe mit der Ordnungsbehörde und dem zuständigen Sozialbürgerhaus geklärt werden, ob eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt und die Bestattungskosten angemessen sind.

Besondere Anlaufstellen

Benötigte Unterlagen

Nachweise über Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person sowie gegebenenfalls Nachweise über den Nachlass und Erbschein.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate dauern, da womöglich Anfragen beim Nachlassgericht erforderlich sind.

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

§ 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Ähnliche Leistungen

Urnenbestattung

Die Urnenbestattung ist mit der Sarg- oder Erdbestattung die Dienstleistung, die die Städtischen Friedhöfe München im Bestattungsbetrieb anbietet.

Bestattung in den Heckengärten

Auf dem Friedhof am Perlacher Forst gibt es mit den „Heckengärten“ die erste pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlage, in der man Särge und Urnen zusammen bestatten kann.

Anonyme Bestattung

Auf dem anonymen Gräberfeld am Waldfriedhof werden Urnen anonym außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten und ohne Angehörige beigesetzt.

Sterbeurkunde bei Todesfall im Ausland

Wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland verstorben sind, können Sie als Angehörige den Sterbefall im Inland nachbeurkunden lassen.

Sterbeurkunde

Das Standesamt stellt nach einem Todesfall Sterbeurkunden aus. Um die Anzeige des Sterbefalls kümmert sich in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen.

Sargbestattung

Die städtischen Friedhöfe bieten Sarg- oder Erdbestattung an. Termine und Details sprechen sprechen wir persönlich mit den Auftraggeber*innen ab.

Beisetzung in Familiengrabstätten

In Erdgrabstätten können zwei Särge bestattet oder bis zu acht Urnen beigesetzt werden, in Urnenerdgrabstätten bis zu sechs Urnen.

Bestattung unter Bäumen

In ausgewählten naturnahen Grabfeldern des Waldfriedhofs werden Urnenbestattungsplätze unter Bäumen angeboten.

Abschluss eines Bestattungsvertrages

Wir bieten die komplette Organisation einer Bestattung beziehungsweise einer Überführung an. Unsere Leistungen entsprechen denen von privaten Bestattungsunternehmen.

Bestattung von Föten und totgeborenen Kindern

Am Waldfriedhof haben Eltern tot geborener Kinder und Föten die Möglichkeit, die Kinder in einer Gemeinschaftsanlage beisetzen zu lassen.