Sonntags- und Feiertagsfahrverbot – Ausnahmegenehmigung

An Sonn- und Feiertagen gilt zwischen 0 und 22 Uhr für den gewerblichen Güterverkehr ein Lkw-Fahrverbot. Für zwingende Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Beschreibung

Das Fahrverbot gilt für LKW über 7,5 Tonnen. Leerfahrten sind darin eingeschlossen.

Ausnahmen sind unter anderem möglich, wenn der Transport dringlich ist und im öffentlichen Interesse liegt (zum Beispiel damit öffentliche Versorgungseinrichtungen aufrechterhalten werden können).

Es gibt generelle Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot. In diesen Fällen benötigen Sie keine Ausnahmegenehmigung. Für individuelle Informationen können Sie sich direkt an uns wenden (siehe „Kontakt“).
Einige typische Beispiele sind hier aufgelistet:

  • Transport von Frischmilch, Frischfleisch, Frischfisch sowie von leicht verderblichem Obst oder Gemüse
  • Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der jeweiligen Erntezeit. Dies bezieht sich auf Produkte, die sich noch im ursprünglichen Zustand befinden, also nicht bereits weiterverarbeitet sind (zum Beispiel Getreidekörner, nicht jedoch Mehl). Aufbereitung, Reinigung, Trocknung sowie (Zwischen-)Lagerung, Umschlag und ähnliche Bearbeitungsschritte gelten nicht als Weiterverarbeitung.
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen (auch  Leerfahrten zu oder von Einsatzstellen)
  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen sowie Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Autokran)

Voraussetzungen

  • Einzelgenehmigung: Die Ladung wird in München aufgenommen.
  • Dauergenehmigung: Sie haben in München Ihren Wohnsitz oder Betriebssitz oder Ihre Zweigniederlassung.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein
  • Bei Antrag auf Dauergenehmigung eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer
  • Nachweis über die Dringlichkeit und das öffentliche Interesse

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

60 bis 600 Euro (je nach Aufwand, Dauer oder Geltungsbereich der Genehmigung)

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Gibt es Fälle, die generell vom Fahrverbot befreit sind?
Ja.

Typische Beispiele sind:
  • Transport von Frischmilch, Frischfleisch, Frischfisch sowie von leicht verderblichem Obst oder Gemüse
  • Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in der jeweiligen Erntezeit. Dies bezieht sich auf Produkte, die sich noch im ursprünglichen Zustand befinden, also nicht bereits weiterverarbeitet sind (zum Beispiel Getreidekörner, nicht jedoch Mehl)
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen (auch Leerfarten zu oder von Einsatzteilen)
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Autokran)

Können Ausnahmegenehmigungen auch für mehrere Sonn- und Feiertage beantragt werden?
Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot können für einzelne Sonntage oder Feiertag beantragt werden oder für einen längeren Zeitraum (maximal 12 Monate).


Wie ist es bei Fahrten für Filmaufnahmen oder eilige "Just-in-time-Lieferungen"?
Diese Fälle rechtfertigen in der Regel keine Ausnahmegenehmigung.

Rechtliche Grundlagen

Straßenverkehrsordnung (§ 30 Absatz 3 StVO, § 46 Absatz 1 Nr. 7 StVO)

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Gewerblicher Kraftverkehr

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