Schwangerschaftskonfliktberatung
Unsere Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen berät nach § 219 StGB in Verbindung mit §§ 5 und 6 SchKG vom 21.08.1995 im Schwangerschaftskonflikt.
Eine Beratungsbescheinigung wird auf Wunsch ausgestellt.
Der Abbruch einer Schwangerschaft setzt ein Beratungsgespräch bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen voraus.
In einer vertrauensvollen Atmosphäre geben wir genügend Raum, um über Probleme, Ängste und Zweifel zu sprechen.
Wir informieren über rechtliche Rahmenbedingungen und bei Bedarf über weitere Hilfen. Die Beratung ist ergebnisoffen. Nach dem Gespräch trifft die schwangere Frau allein die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch.
Die Berater*innen stehen unter Schweigepflicht. Zur Beratung können auf Wunsch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen hinzugezogen werden.
Eine Beratung kann anonym erfolgen. Im Anschluß an das Beratungsgespräch wird eine Beratungsbescheinigung gemäß § 219 StGB ausgestellt.
Obwohl es sich um eine Pflichtberatung handelt, kann ein Gespräch über die persönliche Lebenssituation sehr hilfreich sein.
Die Beratungsinhalte umfassen:
- rechtlicher Rahmen der Schwangerschaftskonfliktberatung
- Informationen zum Schwangerschaftsabbruch
- Informationen zu gesetzlichen Leistungen und Hilfen für Schwangere und Familien
- Informationen zu Adoption und Pflegschaft
- einfühlsame Unterstützung und Begleitung auf dem Weg zu einer verantwortungsvollen und tragfähigen Entscheidung im Hinblick auf die Schwangerschaft
- vertrauliche Geburt
- Familienplanung
- Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch
Von der Beratungspflicht sind Frauen ausgenommen, die auf Grundlage einer medizinischen oder kriminologischen Indikation einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen.
Hierfür wird ein ärztliches Attest benötigt. Die Beratungsstelle bietet auch diesen Frauen Hilfe an
Voraussetzungen
Ein Schwangerschaftsabbruch ist möglich mit dem Nachweis über eine Beratung in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen und wenn
- seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen Zeit vergangen sind,
- die Frau den Abbruch ausdrücklich verlangt und
- zwischen dem Beratungsgespräch und dem Schwangerschaftsabbruch mindestens drei Tage liegen.
Die Schwangere hat ein Recht darauf unverzüglich beraten zu werden.
Benötigte Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Dauer & Kosten
Gebührenrahmen
Kostenfreie Leistung
Rechtliche Grundlagen
§§ 218, 219 StGB und §§ 5, 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Fragen & Antworten
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Wie lange dauert das Gespräch?
Planen Sie bitte ca. 1 Stunde dafür ein.
Ist ein Beratung mit Dolmetscher*in / Gebärdendolmetscher*in möglich?
Ja
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SG Schwangerenberatung
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Fax: +49 89 233-47872
Adresse
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Öffnungszeiten
Wir sind auch in der Zeit der Corona-Pandemie für Sie da und beraten Sie gerne nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung. Wir beachten den Gesundheitsschutz für uns alle.
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