Geburtsurkunde – Geburt im Ausland

Wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland geboren wurden, können sie die Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen.

Beschreibung

Nach dem deutschen Gesetz muss die Geburt eines Kindes beim Standesamt des Geburtsortes im Geburtenregister eingetragen werden. Aus diesem Register werden Geburtsurkunden ausgestellt, die in Deutschland für und gegen jedermann beweiskräftig sind.
Ausländische Geburtsurkunden unterliegen der freien Beweiswürdigung deutscher Behörden und Gerichte. Wird in einer ausländischen Urkunde der Name oder die Abstammung des Kindes – aus Sicht des deutschen Rechts - falsch wiedergegeben, kann es zu Problemen kommen.
In diesem Fall ist es sinnvoll, die Geburt beim deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen. Dabei werden alle Daten geprüft und bei Bedarf fehlende Erklärungen zur Abstammung oder zum Namen nachgeholt.

Es besteht aber keine Pflicht zur Nachbeurkundung!

Eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde gilt als Nachweis der Geburt.
Es kann aber vorkommen, dass nach deutschem Gesetz der Name oder die Abstammung einer Person anders beurteilt werden als im Geburtsland. Dann empfiehlt es sich in Deutschland eine Nachbeurkundung der Geburt zu beantragen.

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung ist möglich, wenn jemand durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer*innen und ausländische Flüchtlinge.

Antragsberechtigt sind die Eltern eines Kindes, die Person selbst, deren Ehefrau*Ehemann, Lebenspartner*in oder Kinder.

Zuständig ist:
1)    Das Standesamt, in dessen Amtsbezirk die Person, deren Geburt nachbeurkundet werden soll, wohnt
2)    Wenn die Eltern im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk sie zuletzt gewohnt haben
3)    Wenn kein Wohnsitz im Inland besteht oder bestand, das Standesamt I in Berlin

Benötigte Unterlagen

Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um vorab Ihre vorhandenen Unterlagen einzureichen. Dies können sein:

  • Ausländische Geburtsurkunde der betroffenen Person
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Gerichtsbeschluss über eine Feststellung der Abstammung der betroffenen Person
  • Adoptionsbeschluss
  • Andere, einzelfallbezogene Unterlagen
  • Fremdsprachige Urkunden in mehrsprachiger Form oder zusammen mit einer Übersetzung (öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer*innen)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Jeder Einzelfall ist anders und unterschiedlich komplex. Sie können Ihr Anliegen vorab mit dem Kontaktformular einreichen und Ihre Unterlagen als Upload mitschicken. Mit dem Kontaktformular stellen Sie noch keinen Antrag! Das Standesamt wird Sie über das notwendige Verfahren, die voraussichtliche Bearbeitungszeit und die Gebühren informieren. In vielen Fällen werden Sie Dokumente im Original einreichen müssen. Dafür erhalten Sie einen Vorsprachetermin.

Gebührenrahmen

Je nach Aufwand zwischen 70 und 140 Euro.

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 36 PStG

Fragen & Antworten

Kann man auch die Geburt von Erwachsenen nachbeurkunden lassen?
Die Nachbeurkundung kann jederzeit beantragt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Mit „Kind“ ist hier die Person gemeint, um deren Geburt es geht. Die Bezeichnungen Kind, Mutter, Vater beziehen sich auf die verwandtschaftliche Beziehung, nicht auf das Alter.

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