Förderung von Effizienzmaßnahmen ab demnächst
Wenn Sie ab dem 11. Dezember 2025 einen Antrag für Effizienzmaßnahmen stellen wollen, können Sie sich schon vorab über die dann gültige Förderung informieren.
Beschreibung
Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik (außer Heizung) von bestehenden Wohngebäuden als Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenpakete. Das sind Fenstertausch, Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizungstausch) und Heizungsoptimierung.
Für Anträge die vor dem 11. Dezember 2025 gestellt wurde gelten folgende Informationen: Förderung von Effizienzmaßnahmen
Für Anträge die ab dem 11. Dezember 2025 gestellt werden bzw. wurden finden Sie hier alle relevanten Informationen.
Ab Inkrafttreten setzt sich der Fördersatz für alle Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik folgendermaßen zusammen:
5 Prozent Grundförderung
Durch folgende Zuschläge kann die Grundförderung aufgestockt werden:
5 Prozent Worst- First-Zuschlag für Gebäude, welche vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse G oder H auf Grundlage einer Bedarfsrechnung aufweisen. Der Zuschlag wird gewährt für Maßnahmen mit einem ISFP, der mindestens EH55 Standard erreicht. Diese Anforderung gilt auch für denkmalgeschützte Gebäude.
5 Prozent der förderfähigen Kosten als Mehrfamilienhaus-Zuschlag für Gebäude ab 3 Wohneinheiten.
5 Prozent der förderfähigen Kosten als Gebiets-Zuschlag für Gebäude in Gebieten, die im Portal Kommunaler Wärmeplan als „Gebiet mit Wärmepumpe nach Sanierung“ oder „Prüfgebiet“ ausgewiesen sind, sowie zeitlich befristet in Gebieten mit integriertem Quartiersansatz oder aufsuchender Energieberatung.
Zusätzlich können Sie Bonusmaßnahmen beantragen. Welche Bonusmaßnahmen für diese Maßnahme förderfähig sind, entnehmen Sie der Richtlinie.
Hinweis zur Gültigkeit der Förderung
Auf dieser Seite wird die Förderung vorgestellt, die ab dem 11. Dezember 2025 in Kraft tritt.
Wenn Sie bis zum 11. Dezember 2025 einen Antrag gestellt haben oder stellen wollen, finden Sie die dafür gültige Förderung hier: Effizienzmaßnahmen
Voraussetzungen
Alle verbindlichen Informationen sind in der Richtlinie zu finden.
Hier das Wichtigste in Kürze.
Folgende bauliche Maßnahmen können gefördert werden:
- Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Heizungsoptimierung
Im Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG) gilt:
- Eine Förderung ist nur für Gebäude innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt München möglich.
- Die antragstellende Person ist Investitionskostenträger*in. Das heißt, dass alle Aufträge, Rechnungen, oder ähnliches auf die antragstellende Person ausgestellt und von deren*dessen Bankkonto bezahlt werden müssen. Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto der antragstellenden Person.
- Für die Antragstellung gilt zwingend das Prinzip „Förderantrag vor Auftrag“. Es darf noch kein Auftrag für die Maßnahme vergeben worden sein. Ein erteilter Auftrag an die ausführenden Firmen für die Baumaßnahme, die beantragt werden soll, verhindert eine FKG-Förderung!
- Antragsberechtigt sind unter anderem Gebäudeeigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen, zum Beispiel Nießbrauchnehmer*innen. Weitere Informationen zum Antragstellerkreis sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
- Der Antrag ist ausschließlich online im städtischen Förderportal zu stellen.
Darüber hinaus gilt für die Effizienzmaßnahmen:
- Maßnahmen können nur bei Bestandsbauten gefördert werden.
- Das Gebäude muss vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse E, F, G oder H auf Grundlage einer Bedarfsberechnung vorweisen. Die Energieeffizienzklasse wird über den Energiebedarfsausweis oder eine Energieeffizienzberechnung des Zustands vor der Sanierung nachgewiesen.
- Diese Maßnahmen sind Bestandteil einer gebäudespezifischen Energieberatung, die mit Hilfe eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erstellt wurde. Im iSFP ist eine Schritt-für-Schritt Sanierung darzustellen, mit der nach Durchführung aller Maßnahmen spätestens im Jahr 2035 mindestens der Energiestandard EH55 erreicht wird. Für Denkmal geschützte Gebäude gelten
- die Anforderungen der BEG EM. Weitere Informationen dazu sind unter "Fragen & Antworten" zu finden.
- Die Maßnahmen sind an eine Förderung aus der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ gebunden. Die FKG-Förderung ist nur möglich, wenn eine erfolgreiche Bundesförderung (BEG EM) derselben Maßnahmen erfolgt ist.
- Die Antragstellung ist nur für ein ganzes Gebäude möglich, nicht für einzelne Wohneinheiten.
Benötigte Unterlagen
Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme(n) müssen folgende Nachweise hochgeladen werden. Im Förderportal nennt man das Hochladen dieser Unterlagen "Verwendungsnachweis einreichen":
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.
- Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen. Bei WEG siehe Unterseite WEG.
- Bescheid der Bundesförderung
- „Technischer Projektnachweis“ (TPN) über die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Kosten der Bundesförderung
- Rechnungen zu den getätigten Ausgaben
- Formblatt Erklärung Effizienzmaßnahmen
- Beratungsdokumente „Mein Sanierungsfahrplan“ und „Umsetzungshilfe für meine Maßnahmen“
- bei denkmalgeschützten Gebäuden: Nachweise zu den relevanten Denkmalauflagen und die denkmalrechtliche Erlaubnis
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Effizienzmaßnahmen.