Sanierung mit LCA (Anträge bis zum 10. Dezember 2025)
Wenn Sie einen Antrag für Sanierung mit Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz bis zum 10. Dezember 2025 gestellt haben, finden sie hier alle Informationen dazu.
Beschreibung
Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden. Diese darf über den Lebenszyklus des Gebäudes (Betrachtungszeitraum 50 Jahre) einen Grenzwert für die Treibhausgasemissionen pro Quadratmeter Nettoraumfläche und pro Jahr nicht überschreiten.
Für Anträge die ab dem 11. Dezember 2025 gestellt werden bzw. wurden gelten folgende Informationen: Sanierung mit Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz ab dem 11. Dezember 2025
Für Anträge die bis zum 10. Dezember 2025 gestellt wurden finden Sie hier alle relevanten Informationen:
Für Anträge, die zwischen dem 31. Juli 2025 und dem 10. Dezember 2025 gestellt worden sind, gilt: Es werden nur Gebäude gefördert, die vor der Sanierung die Energieeffizienzklasse E, F, G oder H auf Grundlage einer Bedarfsberechnung aufweisen.
Der Fördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten von maximal 150.000 Euro pro Wohneinheit.
Die förderfähigen Kosten definieren sich entsprechend 8.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude–Wohngebäude (BEG WG).
Werden gleichzeitig Fördermittel der Landeshauptstadt München nach dem FKG sowie nach Förderprogrammen anderer Fördergeber (beispielsweise Bund oder Freistaat Bayern) in Anspruch genommen, sind die Vorgaben dieser Förderprogramme zu beachten. Insbesondere gelten deren Bestimmungen zur Kumulierbarkeit der Fördermittel. Bitte wenden Sie sich bei Fragen bezüglich einer Kumulierungsmöglichkeit selbstständig an die zuständige Stelle beim jeweiligen Fördergeber.
Voraussetzungen
Sie haben bis zum 10. Dezember 2025 einen Antrag für die Förderung von Sanierungen mit Lebenszyklustreibhausgasbilanz gestellt.
Benötigte Unterlagen
Bei Antragstellung sind keine Unterlagen erforderlich.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme(n) müssen folgende Nachweise hochgeladen werden. Im Förderportal nennt man das Hochladen dieser Unterlagen "Verwendungsnachweis einreichen":
Soll die Antragstellung durch eine bevollmächtige Person in Vertretung der antragstellenden Person erfolgen, so ist das Formblatt Vollmacht einzureichen.
- Nachweis der Antragsberechtigung. Beispiel: Eine Privatperson, die den Antrag selbst stellt, muss ihren Ausweis hochladen. Bei WEG siehe Unterseite WEG.
- GEG-Berechnung einschließlich Bauteilliste mit Flächen- und U-Wert-Berechnungen sowie einer Beschreibung des anlagentechnischen Systems
- Nachweis der Betriebsemissionen auf Basis der Energiebedarfs-Kennwerte des Bestandsgebäudes
- Berechnung beheizte Nettoraumfläche nach DIN 277
- Dokumentation der Ökobilanz des Bauwerks auf Basis einer Bauteilliste mit den sanierten Bauteilen der KG 300 und 400, die energetisch relevant sind.
- Nachhaltigkeitszertifikate Holz
- Gebäudepläne, auf deren Grundlage die Energiebedarfs-Berechnung erstellt wurde.
- Ausgefülltes Formblatt „ Erklärung Lebenszyklus-THG-Bilanz “
- Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für ein Effizienzhaus (Wohngebäude) des „Spitzenverband für Gebäudetechnik“ (VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V., www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
- Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und Investitionskosten
- Alle vorhabenbezogenen, detaillierten Rechnungen
- Nachweise produktspezifischer Kennwerte
Eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen bietet die Checkliste Sanierung mit Lebenszyklus-THG-Bilanz.
Fragen & Antworten
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer*innen sowie diesen gleichgestellte Personen (beispielsweise Erbbaurechtsnehmer*innen, Nießbrauchsberechtigte Personen) des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Der Antrag wird von einer Vertretung für die WEG gestellt. „Antragstellerin“ ist die WEG selbst. Die WEG trägt die Kosten. Die Rechnung muss auf die WEG ausgestellt sein. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Unterseite WEG.
Nein, für eine Förderung von „Sanierung mit Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz“ müssen Sie keinen iSFP vorweisen. Nur wenn Sie Einzelmaßnahmen fördern lassen möchten (also in mehreren Schritten sanieren), dann ist das Vorliegen eines iSFP (der die FKG-Kriterien erfüllt) Fördervoraussetzung.
Eine parallele Antragstellung von „Klimagerechten Gebäudestandards“ (Kapitel 4) und BEG-gekoppelten „Sanierungsstandards“ (Kapitel 3) für das gleiche Gebäude ist möglich. Eine Verknüpfung der Förderanträge im Förderportal während der Antragstellung ist zwingend notwendig.
Nach Abschluss der Maßnahmen und Einreichung des Verwendungsnachweises obliegt es der antragstellenden Person, zu entscheiden, welcher der beiden Förderanträge berücksichtigt werden soll, und den nicht in Anspruch genommenen Antrag eigenständig über das Förderportal zurückzuziehen. Es gelten die jeweiligen Anforderungen und Bedingungen der Förderrichtlinie.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.