Rauchmelder

In Neubauten sind Rauchmelder Pflicht, bestehende Wohnungen müssen bis 31. Dezember 2017 entsprechend nachgerüstet werden.

Beschreibung

Seit dem 1. Januar 2013 gilt eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht. In Neubauten sind Rauchmelder seither Pflicht, bestehende Wohnungen müssen bis 31. Dezember 2017 entsprechend nachgerüstet werden.

Rauchmeldern sind kleine, batteriebetriebene Geräte, die Rauch erkennen und dann mit einem lauten, durchdringenden Alarmton warnen.

Fragen & Antworten

Ab wann gilt die Verpflichtung?
Für neue Wohnungen gilt die Verpflichtung mit Baubeginnab dem 1. Januar 2013 – außer für Wohnungen inSonderbauten nach Artikel 2 Abs. 4 BayBO, wie zumBeispiel in Hochhäusern. In diesen speziellen Fällen istnicht der Baubeginn, sondern das Datum derBaugenehmigung maßgeblich.

Alten- und Pflegeeinrichtungen, Heime oder Unterkünftefallen nicht unter diese spezielle Regelung fürWohnungen. An diese Einrichtungen können alsSonderbauten aber weitergehendeSicherheitsanforderungen, wie zum Beispiel dieInstallation von Brandmeldeanlagen, gestellt werden.

Gibt es eine Übergangsfrist?
Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember2017 entsprechend nachzurüsten. Unter dieNachrüstpflicht fallen alle Wohnungen, mit deren Bau vordem 1. Januar 2013 begonnen wurde, oder für die, im Falleines Sonderbaus, die Baugenehmigung vorher erteiltwurde.

Wer ist für die Installation undBetriebsbereitschaft verantwortlich?
Für die Installation der Rauchwarnmelder sind dieBauherren und bei vorhandenen Wohnungen dieEigentümer verantwortlich. Die Verpflichtung derEigentümer erstreckt sich auch auf den Austausch nichtmehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neueGeräte. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegtden unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümerübernimmt diese Verpflichtung selbst.

Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in derVerantwortung der Mieter als den Wohnungsbesitzern,zum Beispiel einen Batteriewechsel an denRauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.

Wird es eine Überprüfung geben?
Eine staatliche Überprüfung des Einbaus undwiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen.

Wo müssen Rauchwarnmelder installiertwerden?
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmersowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweilsmindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Grundsätzlich gehören Rauchwarnmelder an dieZimmerdecke, da sich Brandrauch immer zuerst unter derDecke sammelt.

Bei offenen Verbindungen innerhalb der Wohnung, wiebei Treppen über mehrere Geschosse, ist mindestens aufder obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.

Was muss beim Kauf beachtet werden?
Rauchwarnmelder müssen eine CE-Kennzeichnung mitder Produktnorm DIN EN 14604 „Rauchwarnmelder“tragen.
Rauchmelder erhalten Sie bereits zu einem Preis ab 5Euro in Baumärkten, im Elektro- undBrandschutzfachhandel und anderen einschlägigenFachgeschäften.

Wie müssen Rauchwarnmelder installiert undbetrieben werden?
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oderangebracht und betrieben werden, dass Brandrauchfrühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angabenzur Standortwahl, Montage und Wartung sind in denHerstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit denRauchwarnmeldern geliefert werden müssen.
Allerdings müssen die Informationen der Hersteller auchden Mietern bereitgestellt werden, damit sie die in derRegel jährlich erforderliche Inspektion derRauchwarnmelder und die Funktionsprüfung derWarnsignale sowie gegebenenfalls den Austausch derBatterien durchführen können.

Wird eine mögliche Fehlalarmierung verrechnet?
Wenn Nachbarn oder Passanten die Feuerwehr rufen,weil sie einen Rauchwarnmelder hören, wird der Notrufnicht verrechnet. Auch wenn es ein Fehlalarm war.
Kostenersatz kann nur verlangt werden bei vorsätzlicheroder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr.

Förderung für Gehörlose
Für Gehörlose gibt es Rauchwarnmelder, die mitBlitzeinrichtungen und Rüttelkissen verbunden werden.Diese Geräte sind als Maßnahmen zur Anpassung vonWohnraum an die Belange von Menschen mitBehinderung im Bayerischen Wohnungsbauprogrammförderfähig.

Die Förderung kann bei der zuständigenBewilligungsstelle beantragt werden: bei Mietwohnungenbei der jeweiligen Bezirksregierung, bei Eigenwohnraumbei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. Es gilt eineBagatellgrenze von 1.000 Euro.

Rechtliche Grundlagen

Artikel 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung BayBO

Landeshauptstadt München

Hauptabteilung IV Branddirektion
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