Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige können in besonderen Fällen ohne Voraufenthaltszeiten in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Beschreibung

Sie kommen aus einem Drittstaat (nicht aus der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz) und sind eine besonders hoch qualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung in Deutschland leben und arbeiten können.

Antragstellung und Termin

Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Voraussetzungen

Als „hochqualifiziert“ in diesem Sinne gelten insbesondere:

  • Wissenschaftler*innen mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder
  • Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder
  • wissenschaftliche Mitarbeiter*innen in herausgehobener Funktion.

Diese Beispiele sind nicht abschließend. Im Einzelfall können auch andere Personengruppen als hochqualifizierte Arbeitskräfte in Betracht kommen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde.

Voraussetzung ist außerdem, dass sie in München gemeldet sind und die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Reisepass oder Passersatz
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
  • Hochschulzeugnis oder Promotinsurkunde (bei ausländischen Abschlüssen muss eine beglaubigte, deutsche Übersetzung und gegebenenfalls die förmliche Anerkennung und bei einer Uniprofessur auch die Promotionsurkunde vorgelegt werden)
  • Nachweise über die Hochqualifizierung (zum Beispiel Expertise einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Organisation, besondere Veröffentlichungen, Nachweise über Wissenschaftspreise, internationale Reputationen, Stellungnahme der „anwerbenden“ Stelle)
  • Nachweis über die monatlichen Wohnkosten und den Wohnraum:
    • Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl und Kontoauszüge über die Miethöhe
      oder
    • Wohnraumbescheinigung

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

20 Wochen

Gebührenrahmen

  • 147 Euro
  • Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige: 37 Euro
  • Kosten für den Versand des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT): 5,70 Euro

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Ihre Niederlassungserlaubnis ist weiterhin auch dann gültig, wenn Ihr bisheriger Reisepass abgelaufen ist und Sie bereits einen neuen Reisepass erhalten haben. Sie müssen hierfür Ihren alten und neuen Reisepass sowie Ihre bisherige Niederlassungserlaubnis vorzeigen. Informationen zum Passübertrag finden Sie hier.

Ihr Aufenthaltstitel erlischt in der Regel, wenn:

  • Sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen, zum Beispiel:
    • Schulbesuch im Ausland
    • Arbeiten im Ausland
    • Pflege eines Familienangehörigen im Ausland 
    • Heirat im Ausland
    • Niederlassen im Ausland
  • Sie ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder nach Deutschland ein).

Nähere Informationen dazu gibt es hier.

Wenn Sie eine Blaue Karte EU besitzen, können Sie unter besonderen Voraussetzungen auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG erhalten.

Rechtliche Grundlagen

§ 18c Absatz 3 Aufenthaltsgesetz

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Service-Center für internationale Fachkräfte

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Fax: +49 89 233-44284

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