Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Familienangehörige von Deutschen können unter bestimmten Voraussetzungen nach drei Jahren Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Beschreibung
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung in Deutschland leben und arbeiten können.
Ehegatt*innen und eingetragene Lebenspartner*innen, Kinder und Elternteile von Deutschen können nach drei Jahren Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft mit der deutschen Person fortbesteht.
Antragstellung und Termin
Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post ein. Nach Absenden Ihres Online-Antrags können Sie ein ausgefülltes Dokument als PDF für Ihre Unterlagen herunterladen. In dem Dokument wird Ihnen die Antragstellung und die Erlaubnis/ Fortgeltung Ihres bisherigen Aufenthalts bestätigt. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Voraussetzungen
- Sie leben seit drei Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind, Elternteil, Ehepartner*in oder Lebenspartner*in (nach § 28 Abs. 1 AufenthG).
- Die familiäre Lebensgemeinschaft mit der deutschen Person besteht seit drei Jahren und besteht auch weiterhin in München.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B 1).
- Sie sind ausreichend krankenversichert.
- Sie haben keine Vorstrafen.
Benötigte Unterlagen
Vollständig ausgefüllter Antrag auf Niederlassungserlaubnis
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt
Sie sind verheiratet oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, dann können die Nachweise zum Le-bensunterhalt auch von der*dem Partner*in sein. Bei Kindern in Ausbildung (Schule, Ausbildung, Studium) sind Nachweise der Eltern vorzulegen.
Bei Arbeitnehmer*innen
- Gehaltsabrechnungen (Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
- Bestätigung über das Arbeitsverhältnis
- Erklärung zum Lebensunterhalt
Bei Selbständigen/ Freiberuflichen
- Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid) und
- Bei Selbständigen: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung oder aktuelle be-triebswirtschaftliche Abrechnung,
- Bei Freiberuflichen: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung, Honorarvertrag, Auftragsrechnungen sowie Kontoauszüge zu den Auftragsrechnungen
- Bei Selbständigen: aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberatung oder aktuelle be-triebswirtschaftliche Abrechnung,
- Krankenversicherungsnachweis (Versicherungskarte Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung)
- Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
- Erklärung zum Lebensunterhalt
Nachweise über Leistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld und Unterhalt können ebenfalls beigefügt werden. Sie müssen Ihren Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialge-setzbuch II oder XII (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) sichern.
Nachweis über monatliche Wohnkosten:
- Erklärung über die häusliche Gemeinschaft
- Bei Mietwohnungen: Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Kontoauszüge über die Miethöhe oder eine Wohnraumbescheinigung
- Bei Eigentumswohnungen: Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und gege-benenfalls ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld/ Hausgeld.
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
- Fünf Jahreszeugnisse
Oder - Zeugnis von einem deutschen Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulabschluss
Oder - Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen mindestens auf dem Niveau B1
Oder - sonstiger Sprachnachweis
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Fragen & Antworten
- Bei Ehe- und Lebenspartner*innen: Beide Ehe-/ Lebenspartner*innen müssen gemeinsam zum Termin in die Ausländerbehörde zur Abgabe einer erforderlichen Ehebestandserklärung kommen.
- Der drittstaatsangehörige Elternteil eines deutschen Kindes muss personensorgeberechtigt sein.
Ihre Niederlassungserlaubnis ist weiterhin auch dann gültig, wenn Ihr bisheriger Reisepass abgelaufen ist und Sie bereits einen neuen Reisepass erhalten haben. Sie müssen hierfür Ihren alten und neuen Reisepass sowie Ihre bisherige Niederlassungserlaubnis vorzeigen. Informationen zum Passübertrag finden Sie hier.
Ihr Aufenthaltstitel erlischt in der Regel, wenn:
- Sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen, zum Beispiel:
- Schulbesuch im Ausland
- Arbeiten im Ausland
- Pflege eines Familienangehörigen im Ausland
- Heirat im Ausland
- Niederlassen im Ausland
- Sie ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder nach Deutschland ein).
Nähere Informationen dazu gibt es hier.
Rechtliche Grundlagen
§ 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
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Ruppertstraße 19
80466 München
Adresse
Ruppertstraße 19
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Lagehinweis: Eingang A
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Nur nach Terminvereinbarung