Namensänderungen für Kinder
In bestimmten Fällen ist es möglich, den Familiennamen eines Kindes an eine veränderte Familiensituation anzupassen.
Beschreibung
Der Familienname Ihres Kindes richtet sich ab 1.5.2025 grundsätzlich nach deutschem Recht, wenn es seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. In mehreren gesetzlichen Vorschriften ist sehr genau geregelt, wie der Familienname in ganz bestimmten Familiensituationen gestaltet werden kann.
Je nach Staatsangehörigkeit der Eltern kann auch das Recht eines anderen Landes gewählt werden. Dort gibt es vielleicht andere Möglichkeiten, den Namen zu bestimmen.
Das Standesamt berät Sie und beurkundet Ihre Namenserklärung.
Wenn das Standesamt, bei dem Sie die Namenserklärung beurkunden lassen, nicht selbst zur wirksamen Entgegennahme zuständig ist, leitet es die Unterlagen an das zuständige Standesamt weiter.
Jeder Einzelfall ist anders. Deshalb ist eine individuelle Beratung unbedingt notwendig.
Bitte verwenden Sie unser Kontaktformular, um die gewünschte Namensänderung zu beschreiben. Das Standesamt kann Sie dann über Ihre Möglichkeiten und die notwendigen Unterlagen informieren und wird gegebenenfalls einen Vorsprachetermin mit Ihnen vereinbaren.
Die Namenserklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Dazu können Sie sich an das Standesamt oder einen Notar wenden. Namenserklärungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung beurkundet!
Voraussetzungen
Die Namenserklärung wird durch die Sorgeberechtigten abgegeben. Die Zustimmung des Kindes ist erforderlich, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat. Kinder über 14 Jahre oder Volljährige müssen eine Namenserklärung selbst unterschreiben.
Die Namenserklärung wird wirksam, wenn sie vom zuständigen Standesamt entgegengenommen wird. Das ist grundsätzlich das Standesamt, bei dem das Geburtenregister des betroffenen Kindes geführt wird. Bei Geburt im Ausland gibt es gesonderte Regelungen.
Benötigte Unterlagen
Bitte verwenden Sie unser Kontaktformular, um die gewünschte Namensänderung zu beschreiben. Das Standesamt kann Sie dann über Ihre Möglichkeiten und die notwendigen Unterlagen beraten und wird gegebenenfalls einen Vorsprachetermin mit Ihnen vereinbaren.
Fragen & Antworten
Geburtsname ist der Familienname, der sich aus dem Geburtenregister einer Person ergibt. Er leitet sich in der Regel von den Eltern ab. Das Geburtenregister wird beim Standesamt geführt.
Wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen führen, bekommt das Kind diesen Namen als Geburtsnamen.
Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und führen unterschiedliche Familiennamen, kann das Kind den Geburtsnamen von einem der beiden Elternteile bekommen. Der Geburtsname darf höchstens aus zwei Teilen bestehen.
Hat ein Elternteil bei der Geburt des Kindes allein das Sorgerecht, leitet das Kind seinen Geburtsnamen von diesem Elternteil ab. In der Regel ist das die Mutter.
Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und führen unterschiedliche Familiennamen, bekommt das Kind einen der beiden Namen (§ 1617 BGB).
Das BGB berücksichtigt die Traditionen der friesischen, dänischen und sorbischen Minderheit in Deutschland. Stammt ein Familienname aus einem Land oder Kulturkreis, in dem eine Abwandlung nach dem Geschlecht üblich ist, kann auch das berücksichtigt werden. Bitte fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, wenn Sie davon betroffen sind.
Eine Änderung in den Familienverhältnissen führt dazu, dass der Geburtsname des Kindes bestimmt werden kann (nicht muss). Beispielsweise:
- Die Vaterschaft wird anerkannt oder erfolgreich angefochten.
- Das Sorgerecht ändert sich.
- Der Familienname der Eltern ändert sich.
- Die Eltern heiraten oder lassen sich scheiden.
- Ein Elternteil stirbt.
- Ein Elternteil heiratet neu und das Kind lebt im Haushalt der neuen Familie.
- Diese neue Ehe des Elternteils wird wieder aufgelöst.
- Das Kind wird volljährig.
Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, wenn das Kind unter 5 Jahre alt ist, bekommt es automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen.
Das gleiche gilt, wenn sich der Familienname eines Elternteils, den das Kind führt, ändert.
Die Namenserklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Sie können sich dazu an ein Standesamt oder einen Notar wenden. Wohnen Sie im Ausland, wenden Sie sich bitte an die konsularische Vertretung vor Ort. Möchten Sie die Erklärung bei einem der Münchner Standesämter abgeben, nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Das Standesamt prüft ihr Anliegen und vergibt einen Termin für Ihre Vorsprache. Die Namenserklärung wird wirksam, wenn sie vom zuständigen Standesamt entgegengenommen wird.
- Bei einer Adoption erhält die angenommene Person den Familiennamen der annehmenden Person(en). Dieser Automatik kann man widersprechen. Das muss zwingend im Adoptionsantrag beim Notariat dokumentiert werden.
- Die Namensänderungsbehörde bearbeitet Anträge auf eine Namensänderung aus persönlichen wichtigen Gründen. Weitere Informationen finden Sie online.
Rechtliche Grundlagen
DSGVO
Gesetzestexte (Fassung ab 1.5.2025)
§§ 1616 - 1617 i BGB
Art. 10 Abs. 1, 3 und 4 EGBGB
Art. 229 § 67 Abs. 2-6 EGBGB