Namensänderung
Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ (Namensänderungsgesetz) die Änderung rechtfertigt.
Beschreibung
Familienname
In der Praxis kommen folgende Fälle häufig vor (nicht abschließend):
Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (beispielsweise Maier, Müller, Schmidt);
Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen mit sich bringen;
Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae" oder "oe" , die zu erheblichen Behinderungen führen;
Bei der Auswahl des neuen Familiennamens sind Sie nicht völlig frei. So darf der neue Familienname keine neuen Schwierigkeiten mit sich bringen, sei es weil es sich um einen Sammelnamen handelt oder weil er wie der bisherige Name schwierig zu schreiben und/oder auszusprechen ist. Bei Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache wird in der Regel die Änderung der Namensschreibweise ausreichen. Besondere Beschränkungen gibt es im Übrigen bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung.
Vorname
Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.
Keine Änderung im Sinn des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens. Wenn Ihr Name deutschem Recht unterliegt, können Sie seit dem 1.11.2018 die Reihenfolge Ihrer Vornamen im Standesamt ändern. Mit der Sortierung können Sie dafür sorgen, dass Ihr Rufname an die erste Stelle rückt. Bitte vereinbaren Sie für Ihre Vorsprache bei einem der Münchner Standesämter einen Termin (Telefon 089/233-96060).
Künstlername (Pseudonym)
Bei Künstlernamen, Ordensnamen, Pseudonymen und sonstigen Beinamen, die willkürlich gewählt und jederzeit ablegbar sind, handelt es sich zwar um keine echten Namen im Rechtssinn. Künstlernamen sind aber wie bürgerliche Namen Objekte des Namensschutzes.
Rechtsverbindlich und zulässig ist die Unterschrift mit einem Pseudonym, sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht. Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der gesetzlichen Schriftform grundsätzlich genügt.
Künstler- und Ordensnamen können im Personalausweis und Reisepass eingetragen werden. Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an das zuständige Bürgerbüro (www.buergerbuero-muenchen.de oder Telefon 089/233-96000).
Gründe dafür, einen Künstlernamen durch eine behördliche Namensänderung zum Gegenstand des Rechts zu machen, werden selbst bei einer langjährigen Führung des Pseudonyms im Allgemeinen nicht vorliegen.
Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Namensänderung
Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie im Stadtgebiet München wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).
Verfahren
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, hören wir die Schuldnerverwaltung beim Amtsgericht und die zuständige Polizeidienststelle zu dem Vorhaben an. Sobald bei uns alle notwendigen entscheidungserheblichen Nachweise vorliegen, können wir eine Entscheidung treffen.
Wenn wir Ihrem Antrag entsprechen können, stellen wir Ihnen über die erfolgte Namensänderung eine Urkunde aus, die Grundlage für die Neuausstellung aller weiteren behördlichen Dokumente ist (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte usw.). Darüber hinaus sollten Sie alle anderen Behörden und privaten Institutionen, mit denen Sie in regelmäßigem Kontakt stehen, von der Änderung informieren.
Sofern wir im Lauf des Verfahrens erkennen, dass Ihr Antrag nur geringe Erfolgsaussichten hat, empfehlen wir Ihnen, den Antrag aus Kostenersparnisgründen zurückzuziehen.
Wenn wir Ihren Antrag ablehnen müssen, stellen wir Ihnen einen rechtsmittelfähigen Bescheid förmlich zu. Gegen den Bescheid steht Ihnen ohne weiteres Widerspruchsverfahren der Verwaltungsrechtsweg zum Bayerischen Verwaltungsgericht in München zur Überprüfung unserer Entscheidung offen.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Benötigte Unterlagen
- gültiger amtlicher Lichtbildausweis
- Personenstandsurkunden aus neuerer Zeit zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
- Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
- Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
- ärztliches Attest bei namensbezogenen seelischen Belastungslagen (siehe Informationsblatt ärztliches Gutachten)
Nach Bedarf können noch weitere Unterlagen erforderlich sein.
Rechtliche Grundlagen
siehe unter „Links & Downloads“