Möbel beantragen
Unterstützung für die notwendige Erstausstattung mit notwendigem Mobiliar und Haushaltsgeräten, nicht aber für Nachbeschaffung.
Beschreibung
- Personen, die laufende Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten.
- Personen, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB XII erhalten, aber zum entsprechenden Personenkreis des SGB XII gehören und nicht in der Lage sind, den Bedarf an Erstausstattung für Möbel und Haushaltsgeräte aus eigenen Kräften und Mitteln selbst zu decken.
- Die Aufwendungen zur Nachbeschaffung von Möbeln und Elektrogeräten sind im monatlichen Regelbedarf enthalten- es werden keine zusätzlichen Leistungen für Nachbeschaffung gewährt
- Für die Erstausstattung mit notwendigen Möbeln und Elektrogeräten (z.B. bei Erstbezug einer Wohnung) erfolgt eine entsprechende Kostenübernahme (bei Antragstellung vor der Beschaffung)
Benötigte Unterlagen
- Leistungsbescheid nach dem SGB XII bzw. Nachweise über Einkommen und Vermögen
- Begründung
Fragen & Antworten
In welchen Fällen kann ein Antrag auf Möbel bzw. Haushaltsgeräte gestellt werden?
Notwendige Erstausstattung für Möbel und Haushaltsgeräte kommt beim Erstbezug einer eigenen Wohnung oder bei Verlust des Mobiliars nach einem Wohnungsbrand in Betracht.
Rechtliche Grundlagen
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)