Vorübergehende Gaststättenerlaubnis beantragen

Für einen vorübergehenden Ausschank von Alkohol aus besonderem Anlass (Jubiläumsfeier, Weihnachtsmarkt, Vereinsfest) wird eine vorübergehende Erlaubnis benötigt.

Beschreibung

Ihr Ansprechpartner für die vorübergehende Gaststättenerlaubnis ist immer die Stelle, die für die Genehmigung der "Hauptveranstaltung" zuständig ist.

  • Wenn das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (VVB) die Hauptveranstaltung bearbeitet, wenden Sie sich für die vorübergehende Gaststättenerlaubnis ebenfalls an diese Stelle.
  • In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte für die vorübergehende Gaststättenerlaubnis an die Bezirksinspektion, die für den Veranstaltungsort (Stadtbezirk ) zuständig ist.

Dies ist eine vereinfachte Form der Erlaubnis, die zeitlich auf die geplante Veranstaltung beschränkt ist und auf Widerruf erteilt wird.

Antragsfristen:

  • Bezirksinspektion: bei kleineren Veranstaltungen in konzessionierten Gaststätten oder Gewerbebetrieben vier Wochen vorher
  • Veranstaltungs- und Versammlungsbüro: bei größeren Veranstaltungen sechs Wochen vorher

Lebensmittel - Speisen und Getränke
Für die Behandlung von Speisen und Getränken aus lebensmittelrechtlicher Sicht, besuchen Sie bitte unsere Seite der Lebensmittelüberwachung.

Zur Abfallvermeidungs- und Abfalltrennungspflicht informieren Sie sich bitte beim Abfallwirtschaftsbetrieb.

Benötigte Unterlagen

Antragsformular vorübergehende Gaststättenerlaubnis Bezirksinspektionen oder vorübergehende Gaststättenerlaubnis VVB

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

30 Euro bis 2000 Euro (abhängig von Bewirtungsfläche und Dauer)

Fragen & Antworten

Ja, auch in diesem Fall muss eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) beantragt werden. Die Behörde prüft dann, welche Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen. Wenn festgestellt wird, dass ein gewerbliches Interesse ausgeschlossen werden kann und die Preise in jedem Fall deutlich unter dem ortsüblichen oder marktüblichen Angebot liegen, ist eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis nicht erforderlich.

Rechtliche Grundlagen

 § 12 Gaststättengesetz (GastG)

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