KFZ-Hauptuntersuchungsbericht einreichen

Wer im Gelegenheitsverkehr gewerblich tätig ist, muss Berichte über die jährlich durchzuführende Hauptuntersuchung (HU) der Kraftfahrzeuge unverzüglich vorlegen.

Beschreibung

Wenn Sie als Gewerbetreibende*r eines Personenbeförderungsunternehmens Hauptuntersuchungsberichte und Mangelbeseitigungsnachweise einreichen wollen, können Sie dies hier über das Online-Formular tun.

Achten Sie bitte darauf, dass die Unterlagen lesbar und vollständig sind. Prüfen Sie bitte im Untersuchungsbericht, bevor Sie die Unterlagen einreichen, ob sowohl die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als auch die Untersuchung nach § 41 BOKraft stattgefunden hat. Die Plakette (siehe Datum „nächste HU“) darf nicht länger als ein Jahr gültig sein. Bei Unklarheiten bitten wir Sie, dies zunächst mit der verantwortlichen Prüfstelle abzuklären.

Wurde eine Nachuntersuchung fällig, ist sowohl der Bericht der Erst- als auch der Bericht der Nachuntersuchung einzureichen. Werden im Rahmen der Hauptuntersuchung Mängel festgestellt, müssen Sie diese umgehend beseitigen lassen. Bitte reichen Sie auch etwaige Nachweise zur Mangelbeseitigung (zum Beispiel einen Reparaturbeleg) ein. Damit können Folgeverfahren (zum Beispiel kostenpflichtige Betriebsprüfung Ihres Unternehmens) vermieden werden.

Reichen Sie Haupt- und Nachuntersuchungsberichte lesbar und vollständig ein. Für jedes Fahrzeug ist das Online-Formular gesondert auszufüllen.

Voraussetzungen

Sie sind im Stadtgebiet München im Gelegenheitsverkehr (Taxi, Mietwagen, freigestellter Verkehr) gewerblich tätig.

Benötigte Unterlagen

Mindestens eines der im Folgenden gelisteten Dokumente:

  • Hauptuntersuchungsbericht gemäß § 29 StVZO und § 41 BOKraft (Erstbericht)
  • Nachkontrolle
  • Mangelbeseitigungsnachweis (zum Beispiel Werkstattrechnung, Reparaturbeleg)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Wenn Sie Ihre Unterlagen erfolgreich eingereicht haben, erhalten Sie unmittelbar eine automatische Eingangsbestätigung. Bitte bewahren Sie diese in Ihren Unterlagen auf. Bei Rückfragen werden wir Sie separat kontaktieren.

Gebührenrahmen

Die Regelgebühr beträgt 7,50 Euro. Je nach Aufwand (zum Beispiel bei einer unvollständigen Einreichung) kann auch eine höhere Gebühr festgesetzt werden.

Sie erhalten eine gesonderte Rechnung. Erst dann ist eine Zahlung möglich.

Zahlungsarten

Fragen & Antworten

Das Wort „TÜV-Bericht“ steht im allgemeinen Sprachgebrauch für den Hauptuntersuchungsbericht. Während es sich hierbei um den Namen einer Prüforganisation handelt, gibt es auch andere Prüforganisation, die ebenfalls Hauptuntersuchungen durchführen und bescheinigen.

Wir bitten Sie die Unterlagen möglichst vollständig und gesammelt einzureichen. Bei Bedarf können Sie aber auch einzelne Dokumente über das Formular separat nachreichen.

Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Prüfstelle auf und lassen Sie die Laufzeit korrigieren. Prüfen Sie in diesem Zusammenhang auch, ob eine Untersuchung nach § 41 BOKraft stattgefunden hat. Falls nein, ist diese nachzuholen.

Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Prüfstelle auf und klären Sie, ob die Untersuchung tatsächlich stattgefunden hat. Falls nein, lassen Sie die Untersuchung unverzüglich nachholen. Achten Sie dabei auch auf die richtige Gültigkeit der Plakette (1 Jahr).

Die außerordentliche Hauptuntersuchung nach § 42 BOKraft müssen Sie vor der ersten Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in Ihrem Unternehmen veranlassen. In den Folgejahren lassen Sie die Untersuchung nach § 41 BOKraft durchführen. Wurde in den Folgejahren die Untersuchung nach § 42 BOKraft anstelle der Untersuchung nach § 41 BOKraft durchgeführt, ist dies unschädlich.

Hat die Prüfstelle an Ihrem Fahrzeug die im Folgenden gelisteten Mängel festgestellt, müssen Sie diese unverzüglich beseitigen lassen:

  • Erhebliche Mängel
  • Gefährliche Mängel
  • Mängel, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen

Solange diese Mängel bestehen, dürfen Sie das Fahrzeug nicht in der gewerblichen Personenbeförderung einsetzen. Sofern am Fahrzeug geringe Mängel festgestellt werden, sind diese innerhalb eines Monats zu beseitigen. Das Fahrzeug darf in dieser Zeit jedoch weiterhin in der gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt werden.

Rechtliche Grundlagen

PBefG (Personenbeförderungsgesetz)
BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr)
StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerblicher Kraftverkehr
Sachgebiet 2 Betriebsprüfungen Personenbeförderung

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerblicher Kraftverkehr
Sachgebiet 2 Betriebsprüfungen Personenbeförderung

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45174

Adresse

Implerstraße 11
81371 München

Lagehinweis: Eingang A

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