Bewachungsgewerbe – Erlaubnis beantragen

Wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis.

Beschreibung

Wer im Angestelltenverhältnis Bewachungsaufgaben ausführt, benötigt keine eigene Bewachungserlaubnis. Für diesen Personenkreis gilt jedoch folgendes:

  • Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens Bewachungsaufgaben ausführen sollen, vorab über das Bewacherregister der Gewerbebehörde zu melden.
  • Angestellte, Aushilfskräfte und geringfügig Beschäftigte mit Bewachungsaufgaben müssen nachweisen, dass sie volljährig, zuverlässig und qualifiziert sind (beispielsweise durch IHK-Unterrichtungsnachweise, IHK-Sachkundeprüfungen, Prüfungszeugnisse als IHK-geprüfter Werkschutzmeister bzw. IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, Berufsabschlüsse für den Polizeivollzugsdienst, den Justizvollzugsdienst oder als Feldjäger).

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei juristischen Personen: zusätzlich Auszug aus dem Handelsregister (mit allen Eintragungen) in Kopie
  • Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung (nach der Bewachungsverordnung)
  • Entwurf für einen Dienstausweis (nach der Bewachungsverordnung)
  • Entwurf Dienstanweisung (nach der Bewachungsverordnung)

Weitere Unterlagen, die von der Gewerbebehörde direkt angefordert werden:

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

8 bis 10 Wochen

Gebührenrahmen

600 - 1000 Euro (abhängig vom Umfang der Erlaubnis)
Dazu kommen die Gebühren für das An- oder Ummelden des Gewerbes.

Fragen & Antworten

Die Tätigkeit als Detektiv fällt nicht unter das Bewachungsrecht, da bei dieser Aufgabe die Ermittlung und Observation im Vordergrund stehen.

Ein selbständiger Kaufhausdetektiv benötigt dagegen schon eine Erlaubnis, da bei dieser Aufgabe die Bewachung fremden Eigentums im Vordergrund steht.

Bei nicht deutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.

  • Vorstrafen oder sonstige gravierende negative Erkenntnisse über die/den Antragsteller*in
  • nicht ausreichender Mittelnachweis
  • ungeordnete Vermögensverhältnisse
  • fehlender Qualifikationsnachweis
  • fehlender Versicherungsnachweis

Ja! Die Arbeitergeber sind verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens Bewachungsaufgaben ausführen sollen, vorab über das Bewacherregister des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.

Eine Versagung der Erlaubnis ist möglich bei

  • Vorstrafen oder sonstigen gravierenden negativen Erkenntnissen über den Antragsteller
  • ungeordnete Vermögensverhältnisse
  • fehlendem Qualifikationsnachweis
  • fehlender Versicherungsnachweis

Rechtliche Grundlagen

 §34a Gewerbeordnung

Bewachungsverordnung

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG

Telefon

Sprechzeiten

  • Mo. 07:30 - 15:30
  • Di. geschlossen
    (Heiligabend: Sprechzeiten können abweichen)
  • Mi. geschlossen
    (Weihnachten: Sprechzeiten können abweichen)
  • Do. geschlossen
    (Stephanstag: Sprechzeiten können abweichen)
  • Fr. 07:30 - 13:00
  • Sa. geschlossen
  • So. geschlossen

Post

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Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung III
Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
Gewerbemeldungen, Zentrale Dienste, Anmeldung ProstSchG

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45173

Adresse

Implerstraße 11
81371 München

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