Kindernachzug aus dem Ausland
Deutsche oder Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis haben, können ihre ausländischen, minderjährigen und ledigen Kinder nachziehen lassen.
Zum Zweck der Familienzusammenführung können deutsche oder ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, ihre ausländischen, minderjährigen und ledigen Kinder nachziehen lassen.
Für die Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (Fiktionsbescheinigung), weil zum Beispiel noch nicht alle Unterlagen vorliegen, müssen Kinder nicht persönlich anwesend sein.
Eltern können den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ihrer unter 16-jährigen Kinder auch ohne Vollmacht abholen.
Für Staatsangehörige (und ihre Familienangehörigen) aus den Mitgliedsländern der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen gelten diese Regeln für den Familiennachzug nicht.
Voraussetzungen
Visumverfahren:
Bevor ausländische Kinder nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in ihrem Heimatland beantragen können.
Sobald der Visumantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, wird der hier lebende Familienangehörige informiert und muss eventuell zusätzliche Unterlagen einreichen.
Ausnahmen vom Visumsverfahren gibt es für Staatsangehörige aus diesen Ländern: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea.
Kein Visum benötigen Staatsangehörige aus: den Mitgliedsländern der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen
Aufenthaltserlaubnis (eAT):
Nach der Einreise muss zuerst der Wohnsitz bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) angemeldet werden. Kinder ab sechs Jahren müssen die Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde persönlich beantragen.
Benötigte Unterlagen
Visumverfahren:
- Geburtsurkunde und Sorgerechtsentscheidung (falls notwendig) im Original oder als Ausfertigung
- wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer
Im Einzelfall kann die deutsche Auslandsvertretung noch weitere Unterlagen benötigen.
Nach der Einreise benötigt die Ausländerbehörde folgende Unterlagen:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- ein aktuelles, biometrisches Passfoto (von Kindern jeglichen Alters, die Biometrietauglichkeit kann jedoch unter Umständen vernachlässigt werden)
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Dauer & Kosten
Bearbeitungszeit
Die Ausstellung des eAT dauert etwa vier bis sechs Wochen (Herstellung bei der Bundesdruckerei).
Gebührenrahmen
50 Euro
Rechtliche Grundlagen
§§ 28, 29 und 32 AufenthG
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Telefon
Post
Landeshauptstadt München
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Ausländerangelegenheiten
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Adresse
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Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
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