Bewerbung für das Schöffenamt
Schöff*innen sind ehrenamtliche Richter in der Strafjustiz an den Amtsgerichten und Landgerichten.
Beschreibung
Schöff*innen üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter*innen aus.
Die Erstellung der Schöffenvorschlagsliste durch das Kreisverwaltungsreferat für die Amtsperiode 2024 bis 2028 ist abgeschlossen.
Die Wahl für die nächste Amtsperiode (2029 bis 2033) läuft in einem zweistufigen Verfahren:
- Ab voraussichtlich Januar 2028 erstellt das Kreisverwaltungsreferat eine Vorschlagsliste aus der Zahl der wählbaren Münchner Bürger*innen
- Die endgültige Auswahl trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht München in der zweiten Jahreshälfte 2028.
Wenn Sie Interesse an diesem Ehrenamt für die Amtsperiode 2029 bis 2033 haben, können Sie sich bereits jetzt unverbindlich vormerken lassen.
Voraussetzungen
Zu jeder Schöffenwahl wird vom zuständigen Ministerium eine neue Schöffenbekanntmachung erstellt. Die Schöffenbekanntmachung für die Amtsperiode 2029 bis 2033 liegt voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2028 vor.
Für die Aufnahme in die Schöffenvorschlagsliste für die aktuelle Amtsperiode 2024 bis 2028 bestanden diese Voraussetzungen:
- deutsche Staatsbürgerschaft
- Haupt- oder Nebenwohnsitz muss München sein
- Mindestalter 25, Höchstalter 70 (zum Beginn der Amtsperiode am 1. Januar 2024)
- umfassende Kenntnisse der deutschen Sprache
- gute gesundheitliche Verfassung
Außerdem sollte die Person gesundheitlich in der Lage sein, das Schöffenamt auszuüben, sich nicht in der Insolvenz befinden und auch keine eidesstattliche Versicherung über Ihr Vermögen abgegeben haben.
Folgende Personen können nicht berufen werden:
- Personen, die hauptamtlich in oder für die Justiz tätig sind (zum Beispiel Richter*innen und Beamt*innen der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte). Mitarbeiter*innen des öffentlichen Dienstes werden daher gebeten, auch ihre konkrete Tätigkeit anzugeben.
- Religionsdiener*innen
- Personen, denen die Fähigkeit ein öffentliches Amt auszuüben durch ein Gericht abgesprochen wurde oder gegen die ein Ermittlungsverfahren mit der möglichen Folge schwebt
- Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind
- Personen, die hauptamtlich oder inoffiziell Mitarbeiter*innen des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren
Benötigte Unterlagen
Wenn Sie die Zusendung des Bewerbungsformulars wünschen, genügt eine formlose Mitteilung (telefonisch, per Brief, Telefax oder E-Mail) mit folgenden Angaben:
- Familienname, Vorname
- Geburtsdatum
- aktuelle Adresse in München
Sobald das neue Bewerbungsformular für die Aufnahme in die Schöffenvorschlagsliste vorliegt (etwa Februar 2028) senden wir es Ihnen automatisch zu.
Fragen & Antworten
Arbeitgeber*innen dürfen Schöff*innen nicht kündigen oder anderweitig benachteiligen, nur weil sie das Amt übernommen haben oder ausüben.
Eine Befreiung von einer Sitzung ist nur möglich, wenn durch die Teilnahme ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde.
Schöff*innen erhalten einen Verdienstausfall erstattet sowie gegebenenfalls eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung.
Wird die Zahl an nötigen Schöff*innen nicht durch freiwillige Bewerbungen erreicht, werden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Personen aus dem Münchner Melderegister gezogen. Grundsätzlich ist jede*r, der die nötigen Voraussetzungen erfüllt, verpflichtet, das Amt anzunehmen und ausüben.
Folgender Personenkreis kann das Amt ablehnen:
- Mitglieder*innen des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtags
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger*innen, Hebammen und Apothekenleiter*innen, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen.
- Tätigkeit als ehrenamtliche*r Richter*in bei einem anderen Gericht
- Glaubhaftmachung, dass das Schöffenamt für sie*ihn oder eine andere Person eine besondere Härte bedeutet, da die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird
- Glaubhaftmachung, dass die Ausübung die unmittelbare persönliche Fürsorge für die Familie in besonderem Maße erschwert
- Lebensalter von 70 Jahren beziehungsweise Erreichen dieser Altersgrenze bis zum 1.1.2029
- die Verpflichtung als ehrenamtliche*r Richter*in der Strafrechtslage in der Amtsperiode 2024 bis 2028 an 40 Tagen ist bereits erfüllt
- ununterbrochene Tätigkeit seit 1.1.2019 als ehrenamtliche*r Richter*in in der Strafrechtslage
Bevor Schöff*innen das Amt antreten, werden sie auf ihre Aufgabe vorbereitet. In einer Schulung erhalten sie Informationen über den Gerichtsaufbau, den Gang des Strafverfahrens, die Sanktionen nach dem Strafgesetzbuch, ihre eigene Aufgabe, ihre Rechte und Pflichten.
Bei den Amtsgerichten, wo Prozesse häufig nur einen Tag dauern, werden Schöff*innen etwa zwölf Mal pro Jahr zu einer Sitzung herangezogen. Bei den Landgerichten kann es auch häufiger vorkommen, da sich manche Prozesse Tage oder Wochen hinziehen.
Von einem bestimmten Verhandlungstag kann sich ein*e Schöff*in befreien lassen, wenn er*sie körperlich gehindert ist (zum Beispiel Krankheit, Unfall), oder die Teilnahme an der Sitzung nicht zumutbar ist. Die Entscheidung trifft die*der Vorsitzende des Gerichts.
Hauptschöff*innen werden für jedes Jahr im Voraus für einen bestimmten Sitzungstermin oder einer bestimmten Strafkammer ausgelost und erhalten für diese Termine eine Jahresladung. Ist ein*e Hauptschöff*in an einem dieser Termine verhindert, wird ein Ersatzschöff*in herangezogen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 33 Grundgesetz – GG - vom 21.07.2010 - BGBl. I S. 944 (StaatsbürgerlicheRechte); §36 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG (Vorschlagsliste); §§32,34 GVG,§44a Deutsches Richtergesetz - DriG (Abschlussgründe)
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Bürgerbüro Auskünfte, Sperren
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Fax: +49 89 233-44412
Adresse
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Montag 7.30 – 13 Uhr
Dienstag 8.30 – 13 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch 7.30 – 13 Uhr
Donnerstag 8.30 – 13 Uhr und 14 – 18 Uhr
Freitag 7.30 – 13 Uhr
Barrierefreiheit
- Vorhanden:Stufenloser Zugang
- Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze