Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Sie wollen eine Fachkraft einstellen oder ausbilden, die aus einem Land außerhalb der EU kommt? Dann können Sie ein beschleunigtes Verfahren durchführen.
Beschreibung
Arbeitgebende können mit Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) einleiten. Dadurch kann die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums zur Einreise verkürzt werden. Dabei sollte folgendes beachtet werden:
- Arbeitsplatzangebot
Für die Einleitung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens muss ein Arbeitsplatzangebot in München vorliegen. - Beratung zum Anerkennungsverfahren
Muss die Fachkraft ihre qualifizierte Berufsausbildung oder ihren ausländischen Hochschulabschluss anerkennen lassen, sind Arbeitgebende verpflichtet sich zuerst beraten zu lassen. Je nach Ausbildung der Fachkraft gibt es unterschiedliche Beratungsstellen.
Für Berufe im Handwerk: Handwerkskammer (HWK) für München und Oberbayern
Für Berufe in Industrie und Handel: Industrie- und Handelskammer (IHK) München und Oberbayern
Für alle weiteren Berufe: Fachinformationszentrum Einwanderung (FIZE) - Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Zwischen den Arbeitgebenden und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese regelt die Bevollmächtigungen und Mitwirkungspflichten der Arbeitgebenden, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung). Die Vereinbarung ist kein Vertrag, sondern schildert nur die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen für den Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. - Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Die Ausländerbehörde berät Arbeitgebende über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft. Sie prüft die ausländerrechtlichen Voraussetzungen, leitet - soweit erforderlich - das Anerkennungsverfahren ein und holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen entscheiden. - Vorabzustimmung zur Visumerteilung
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung. Diese wird der deutschen Botschaft im Ausland und den Arbeitgebenden zur Weiterleitung an die Fachkraft zugesendet. Die Fachkraft bucht anschließend einen Termin bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatstaat zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung, das durch Arbeitgebende an die Fachkraft weitergegeben wurde, mit den weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden. - Visumantrag
Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird innerhalb von drei Wochen über diesen entschieden. - Familienangehörige
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gilt auch für die geehelichte Person und die minderjährigen Kinder. Der Antrag muss spätestens bis sechs Monate nach Einreise der Fachkraft gestellt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug bleiben hierbei bestehen.
Voraussetzungen
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann bei qualifizierten Beschäftigungen von Fachkräften zu folgenden Aufenthaltszwecken durchgeführt werden:
- Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
- Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation
- Fachkräfte mit Berufsausbildung
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
- Forschende
- IT-Spezialist*innen
- Leitende Angestellte, Führungskräfte oder Spezialist*innen
- Wissenschaftler*innen oder Lehrkräfte
- befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
- Berufskraftfahrer*innen im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen
- Beschäftigung im begründeten Einzelfall öffentlichen Interesses
- Beamt*innen
Benötigte Unterlagen
- Farbkopie des Passes der Fachkraft
- Gegebenenfalls Farbkopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
- Ausgefülltes Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Ausgefülltes Zusatzblatt A zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (soweit erforderlich)
- Vollmacht Arbeitgeber*in
- Untervollmacht
- Vollmacht Familiennachzug Ehepartner*in (soweit vorgesehen)
- Vollmacht Familiennachzug Kind (soweit vorgesehen)
- Bei einer Fachkraft mit qualifizierter Berufsausbildung:
• Abschlusszeugnis der Beraufsausbildung (in Originalsprache und in deutscher Übersetzung)
• Anerkennungsbescheid (soweit vorhanden) - Bei einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung:
• Hochschulabschlusszeugnis (in Originalsprache und in deutscher oder englischer Übersetzung)
• Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses: Auszug aus anabin (H+) oder Zeugnisbewertung der Kultusminister Konferenz (soweit vorhanden) - Bei einer IT-Fachkraft ohne Abschluss aber mit Berufserfahrung:
• Lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge (in Originalsprache und in deutscher oder englischer Übersetzung)
• Nachweis über ausgeübte Erwerbstätigkeiten vom Beginn der maßgeblichen Ausbildung bis heute (in deutscher oder englischen Sprache)
• Nachweis über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der letzten 7 Jahre (in Originalsprache und in deutscher oder englischer Übersetzung) - Beratungsbogen der Anerkennungsberatungsstelle (soweit erforderlich)
Hinweis:
Möglicherweise benötigen wir noch weitere Unterlagen.
Erstkontakt mit der Ausländerbehörde München:
Wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
- Sie möchten eine Fachkraft ausbilden oder
- Sie haben bereits eine Fachkraft gefunden, die einen anerkannten Abschluss besitzt oder
- Sie haben eine Fachkraft gefunden, die einen Abschluss ohne Anerkennung besitzt und waren bei der Anerkennungsberatung oder
- Sie haben eine IT-Fachkraft ohne Abschluss mit Berufserfahrung gefunden
und Sie möchten sich konkret über die Druchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erkundigen, dann schreiben Sie uns über unser Onine-Kontaktformular.
Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage die oben genannten erforderlichen Unterlagen bei.
Fragen & Antworten
Sollte es möglich sein, die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit Hilfe einer Qualifizierungsmaßnahme zu erreichen, dann kann das Verfahren mit dem Ziel der Einreise zum Zweck der Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d AufenthG fortgeführt werden.
Rechtliche Grundlagen
§ 81a Aufenthaltsgesetz
§ 16a AufenthG
§ 16d AufenthG
§ 18a AufenthG
§ 18b AufenthG
§ 18c Absatz 3 AufenthG
§ 18d AufenthG
§ 19c AufenthG
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