Aufenthaltserlaubnis – Chancen-Aufenthaltsrecht

Geduldete können mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um später die Voraussetzungen für ein langfristiges Bleiberecht zu erfüllen.

Beschreibung

Am 31. Dezember 2022 ist das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Mit diesem können Personen mit einer Duldung, die seit 31. Oktober 2022 mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, für 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

  • Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und den minderjährigen ledigen Kindern soll eine Aufenthaltserlaubnis auch bei kürzerer Aufenthaltsdauer erteilt werden, soweit eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden.
  • Personen, die wegen vorsätzlicher Straftaten zu insgesamt über 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten verurteilt wurden, können keine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 18 Monate erteilt und kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG verlängert werden. Werden die Voraussetzungen nach 18 Monaten nicht erfüllt, erhalten Sie keine weitere Aufenthaltserlaubnis und sind grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig. Sie erhalten jedoch wieder eine Duldung, wenn die Gründe vorliegen.

Für die Beantragung senden Sie uns bitte Ihr Antragsformular online oder per Post zu. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin.

Voraussetzungen

  • Im Besitz einer Duldung
  • Am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • Weitgehende Straffreiheit

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter Antrag und Angabe Ihrer ID

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Mindestens 10 Wochen

Gebührenrahmen

  • Ersterteilung: 100 Euro
  • Ersterteilung Kind: 50 Euro

Rechtliche Grundlagen

§ 104c AufenthG, § 25a AufenthG, § 25b AufenthG, §§ 60a, 60b, 60c, 60d AufenthG, § 10 AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45595

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

Servicetelefon Ausländerbehörde
Montag 7.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch 7.30 bis 15.30 Uhr
Donnerstag 7.30 bis 15.30 Uhr
Freitag 7.30 bis 13 Uhr

Ähnliche Leistungen

Bezahlkarte für Asylbewerber*innen

Wenn Sie als Asylbewerber*in eine Bezahlkarte erhalten haben, müssen Sie uns über Zahlungen an Dritte informieren.

Aufenthaltserlaubnis – Jugendliche und junge Volljährige

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts zwischen 14 und 26 Jahren können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich gut integriert haben.

Aufenthaltsgestattung für das Asylverfahren

Wenn Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt haben, erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens.

Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Wenn Sie zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind, aber nicht abgeschoben werden können, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.

Gesundheitsberatung für Flüchtlinge

In Unterkünften bieten wir Gesundheitsberatungen durch besonders geschultes Personal an. Unsere Mitarbeiter*innen kommen dazu in die Unterkünfte.

Reiseausweis für Ausländer

Wenn Sie keinen Pass oder Passersatz besitzen, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen.

Aufenthaltserlaubnis – Humanitäre Gründe mit Abschiebungsschutz

Wenn Ihnen Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis.

Reiseausweis für Flüchtlinge

Wenn Sie geflüchtet sind und einen Aufenthaltstitel besitzen, kann Ihnen die Ausländerbehörde in Einzelfällen einen Reiseausweis ausstellen.

Aufenthaltserlaubnis – Flüchtlingseigenschaft und Reiseausweis für Flüchtlinge

Wenn Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde, erhalten Sie einen Aufenthalt und einen Reiseausweis für Flüchtlinge.

Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber*innen, die kein oder geringes Einkommen haben, erhalten wirtschaftliche Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).