Chancen-Aufenthaltsrecht

Langjährig geduldete Ausländer*innen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Chance zum Erhalt eines Bleiberechts in Deutschland.

Informationen

Am 31. Dezember 2022 ist das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Mit diesem können Personen mit einer Duldung, die seit 31. Oktober 2022 mindestens fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, für 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Innerhalb der 18 Monate besteht die Möglichkeit, den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, die Identität zu klären und Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlangen. Wenn dann alle Voraussetzungen vorliegen, erhalten die Personen ein Bleiberecht in Deutschland nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG.

Ziel des Chancen-Aufenthaltsrechts ist es, Menschen, die über ihre lange Aufenthaltszeit ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gefunden haben, die Chance auf einen rechtmäßigen Aufenthalt zu geben.

Voraussetzungen

Sie können das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen, wenn Sie

  • im Besitz einer Duldung sind,
  • am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben,
  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen,
  • nicht straffällig geworden sind (ausgenommen sind Verurteilungen zu einer geringen Strafe) und
  • nicht wiederholt Falschangaben zu Ihrer Identität gemacht und hierdurch eine Abschiebung verhindert haben.

Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen und und ledige Kinder, die bei Einreise in das Bundesgebiet minderjährig waren und in häuslicher Gemeinschaft mit der antragstellenden Person leben, können auch bei kürzerer Aufenthaltsdauer eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bitte beachten Sie, dass die Aufenthaltserlaubnis von Familienangehörigen nur so lange gültig ist, wie die Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Das bedeutet, dass die Gültigkeit des Aufenthaltstitels in diesen Fällen auch weniger als 18 Monate betragen kann.

Beantragung

Sie können die Aufenthaltserlaubnis über unseren Online-Service oder per Post beantragen.

Aufenthaltserlaubnis – Chancen-Aufenthaltsrecht

Geduldete können mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um später die Voraussetzungen für ein langfristiges Bleiberecht zu erfüllen.
zur Dienstleistung

Aufenthaltserlaubnis – Jugendliche und junge Volljährige

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts zwischen 14 und 26 Jahren können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich gut integriert haben.
zur Dienstleistung

Aufenthaltserlaubnis – Nachhaltige Integration

Geduldete oder Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrechts (§ 104c AufenthG) können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich nachhaltig integriert haben.
zur Dienstleistung

Bleiberecht nach Ablauf des Chancen-Aufenthaltsrechts

Haben Sie die Voraussetzungen des Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllt, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige nach

  • § 25a AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nach
  • § 25b AufenthG beantragen (Bleiberecht).

Voraussetzungen

Für das Bleiberecht nach § 25a AufenthG müssen Sie

  • den Antrag vor Vollendung des 27. Lebensjahres stellen,
  • sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben. Seit mindestens zwölf Monaten müssen Sie geduldet sein, es sei denn, Sie sind aktuell im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG.
  • Ihre Identität nachweisen können (Vorlage eines Reisepasses, Passersatzes oder eines anderen idenditätsklärenden Dokuments), oder Ihrerseits alles unternommen haben, um die Identität nachzuweisen.
  • Nachweise zum Schulbesuch oder einen Schulabschluss oder Berufsschulabschluss vorlegen oder
  • Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung vorlegen (letzte drei Gehaltsnachweise, Mietvertrag, Kontoauszug über Miethöhe oder Wohnraumbescheinigung, Gebührenbescheid für Gemeinschaftsunterkunft). Dies entfällt, wenn Sie sich derzeit in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Für das Bleiberecht nach § 25b AufenthG müssen Sie

  • sich seit mindestens sechs oder vier Jahren, wenn Sie mit einem minderjährigen Kind zusammen wohnen ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben,
  • Ihre Identität nachweisen können (Vorlage eines Reisepasses, Passersatzes oder eines anderen idenditätsklärenden Dokuments), oder Ihrerseits alles unternommen haben, um die Identität nachzuweisen,
  • eine aktuelle Bestätigung über das Arbeitsverhältnis sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen einreichen,
  • eine Bestätigung vom Jobcenter, dass keine Sozialleistungen – inklusike Wohngeld bezogen werden oder bei Leistungsbezug Nachweis über Sozialleistungen (Leistungsbescheid) einreichen,
  • einen Nachweis über mündliche Deutschkenntnisse auf A2 Niveau (Sprachzertifikat oder Zeugnis über mindestens einen Mittelschulabschluss) einreichen,
  • über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen.

Fragen und Antworten

Sie erhalten nach Ihrer Antragstellung von uns einen persönlichen Vorsprachetermin. Hier müssen Sie sich durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen.

Personen, die wegen vorsätzlicher Straftaten zu insgesamt über 50 Tagessätzen beziehungsweise über 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten verurteilt wurden und Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung verhindern, können keine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Für Personen, die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen sind, ist die Beantragung kostenfrei. Für alle anderen Personen betragen die Kosten 100 Euro.

Ja, Sie haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt (Erwerbstätigkeit erlaubt). Die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts ist schließlich eine Voraussetzung zum Übergang in ein langfristiges Aufenthaltsrecht.

Ja, Sie haben Anspruch auf Leistungen durch das Jobcenter.

Dies ist für vorübergehende Aufenthalte (zum Beispiel Urlaube) möglich, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben.

Nein, eine Verlängerung ist nicht möglich. Das Chancen-Aufenthaltsrecht wird für bis zu 18 Monaten erteilt. Die Gültigkeitsdauer beginnt ab Erteilung des Titels. Sie haben jedoch die Möglichkeit innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG zu erfüllen (zum Beispiel Sicherung des Lebensunterhalts). Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen erhalten sie keine weitere Aufenthaltserlaubnis und sind grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig. Sie erhalten jedoch wieder eine Duldung, wenn die Gründe vorliegen.

Bei einer überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts muss das Einkommen aus Erwerbstätigkeit insgesamt überwiegen. Von einer überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts ist auszugehen, wenn durch die ausgeübte Erwerbstätigkeit mindestens 51 Prozent des Bedarfs gesichert ist.

Unschädlich ist der Bezug von Wohngeld und der Bezug öffentlicher Mittel, die auf eigenen Leistungen des Ausländers beruhen (ALG I, Leistungen der Kranken- und Rentenversicherung).

Sie müssen den Unterhalt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, überwiegend sichern. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.

So lange Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befinden, schließt der Bezug öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.

Der Sprachnachweis wird in der Regel durch ein Zertifikat erbracht. Da aber die mündlichen Kenntnisse entscheidend sind, sind auch andere Nachweise denkbar (zum Beispiel eine in Deutschland abgeschlossene Ausbildung).

Bitte wenden Sie sich an Ihr Jobcenter oder Ihre Agentur für Arbeit. Wenn Sie bereits arbeiten, sich in der Ausbildung befinden oder ein Verfahren zur Berufs-Anerkennung durchlaufen, können Sie sich direkt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden.

Zusätzlich können Sie sich an das Sozialreferat, Integrationsberatung (IBZ) wenden. Das Integrationsberatungszentrum (IBZ) bietet geflüchteten und zugewanderten Menschen Beratung, Deutschkurse und Hilfe bei Berufseinstieg und Weiterbildung.

Der Vertrag muss nicht unbefristet sein. Entscheidend ist, dass der Vertrag zum Ende des Chancen-Aufenthalts fortbesteht und sich daher eine positive Prognose ergibt, dass der Lebensunterhalt auch weiterhin überwiegend gesichert ist.

Dann erhalten Sie keine weitere Aufenthaltserlaubnis und sind grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig. Sie erhalten jedoch wieder eine Duldung, wenn die Gründe vorliegen.

Wenn Sie keinen Pass bekommen können, weil Ihre Botschaft nicht arbeitet, weil Ihre Dokumente nicht anerkannt werden und Sie keine anderen beschaffen können oder weil Ihre Botschaft sich weigert, Ihnen zu helfen?

Die Passpflicht ist grundsätzlich zu erfüllen. Sollte in Einzelfällen die Identitätsklärung und Passbeschaffung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich sein, kann von dem Erfordernis der Passpflicht abgesehen werden. Dies müssen Sie gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen.

Sie können auch schon während der Gültigkeitsdauer Ihres Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG ein Bleiberecht nach § 25a oder § 25b AufenthG beantragen, wenn Sie alle oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Wir empfehlen die Stellung des Antrages spätestens drei Monate vor Ablauf des Chancen-Aufenthaltsrechts.

Wenn Sie bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erfüllen, können Sie diese bereits beantragen, ohne vorher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gehabt zu haben.

Falls die Voraussetzungen für den nachfolgenden Aufenthalt noch nicht vollständig erfüllt werden können, möchten wir auf folgende Integrationsangebote des Bundes bzw. des Freistaats Bayern sowie der Stadt München hinweisen, die Ihnen die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a oder 25b AufenthG erleichtern können:

Beratungsangebot des Integrationsberatungszentrums (IBZ) des Sozialreferates

Das Integrationsberatungszentrum (IBZ) bietet geflüchteten und zugewanderten Menschen Beratung, Deutschkurse und Hilfe bei Berufseinstieg und Weiterbildung.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Wenn Sie eine Arbeitsstelle oder sich eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt schaffen wollen, wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Jobcenter.

Ausbildungsakquisiteur*innen für Flüchtlinge (AQ-Flü) sowie Jobbegleiter*innen (JB) ergänzen die Angebote der Jobcenter zur Integration in Ausbildung und Arbeit. Ausbildungsakquisiteur*innen für Flüchtlinge (AQ-Flü) vermitteln Berechtigte in Ausbildung durch die Information und Beratung. Sie stehen auch den Betrieben als Ansprechpartner*in zur Verfügung.

Jobbegleiter*innen (JB) unterstützen nach dem ganzheitlichen Ansatz die Integration des Einzelnen in Arbeit. Sie fungieren als Lots*innen, Netzwerker*innen und Partner*innen für Flüchtlinge und Unternehmen und verbessern so auch die Zusammenarbeit der Beteiligten vor Ort. Außerdem stabilisieren die Jobbegleiter*innen diejenigen, die bereits in Beschäftigung sind und beraten Unternehmen.

Die Ausländerbehörde benennt Ihnen gerne die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Stellen.

Im Rahmen des sogenannten Gesamtprogramms Sprache des Bundes stehen Integrationskurse und berufsbezogene Sprachkurse zur Verfügung.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) informiert hier.

Die Recherche zu Integrationskursen in der Nähe Ihres Wohnortes erfolgt über Suchfunktion BAMF-NAvI hier.

Das BAMF informiert zum Thema berufsbezogene Sprachkurse hier. Ist die Teilnahme an einem Integrationskurs aus rechtlichen, tatsächlichen oder individuellen Gründen (noch) nicht möglich, stehen mit den sogenannten Erstorientierungskursen des BAMF Angebote zur Erstorientierung zur Verfügung. Nähere Informationen finden Sie hier.

Der Freistaat Bayern ergänzt das Gesamtprogramm Sprache des Bundes mit dem Projekt „Sprache schafft Chancen“. Soweit Integrations- bzw. Erstorientierungskurse vor Ort (noch) nicht zur Verfügung stehen, bietet die Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen/-Zentren und Koordinierungszentren Bürgerschaftlichen Engagements in Bayern e. V. („lagfa“) ehrenamtliche Sprachvermittlung an. Für Rückfragen können Sie sich direkt an die „lagfa“; Telefon: 0821/20714821) wenden.

Das BAMF informiert zur Migrationsberatung des Bundes hier.

Die Beratungsangebote des Bundes werden in Bayern über die Flüchtlings- und Integrationsberatung ergänzt. Mit der Flüchtlings- und Integrationsberatung steht eine bayernweit flächendeckende, professionelle, bedarfsabhängige und zielgruppenspezifische Beratungsstruktur zur Verfügung. Zu den Beratungszielen zählen nach der Fördergrundlage (Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR) unter anderem die allgemeine Unterstützung bei der beruflichen Integration sowie die Eröffnung und Verbesserung der Integrationschancen unter Berücksichtigung des Prinzips „Fördern und Fordern“. Nähere Informationen zum Förderprojekt finden sich hier sowie hier.

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